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Arbeitsrechtliche Herausforderungen im Alltag

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• Grundsätze Arbeits- und Ruhezeiten finden auch für von<br />

Arbeitszeiterfassung befreite Arbeitnehmende Anwendung;<br />

es gelten v.a.<br />

• Nacht- und Sonntagsarbeitsverbote<br />

• Ruhezeiten / Pausen<br />

• tägliche Höchstarbeitszeiten<br />

• einzig mit dem Unterschied, dass nicht dokumentiert werden<br />

muss<br />

Neuer Art. 73a ArGV 1<br />

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)<br />

Änderung vom ....<br />

Der Schweizerische Bundesrat<br />

verordnet:<br />

I<br />

Die Verordnung 1 vom 10. Mai 2001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:<br />

Art. 73a Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung<br />

1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren vertraglich geschuldetes oder <strong>im</strong> Schnitt der letzten zwei Jahre erzieltes<br />

jährliches steuerbares Bruttoerwerbseinkommen 175 000 Franken (Stand 2012) übersteigt, können auf die Erfassung und<br />

Dokumentation der Arbeitszeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e verzichten. Dieser Verzicht muss mit dem<br />

Arbeitgeber individuell schriftlich vereinbart werden und kann jeweils per Ende Jahr widerrufen werden.<br />

2 Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die auf die Arbeitszeiterfassung<br />

verzichtet haben, oder hält diese Information auf sonstige geeignete Weise, zusammen mit den individuellen<br />

Verzichtsvereinbarungen, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung.<br />

3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF passt die Einkommensschwelle nach Absatz<br />

1 jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Nominallohnindexes an, sofern die Erhöhung<br />

seit Inkrafttreten dieser Best<strong>im</strong>mung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.<br />

4 Die gemäss Handelsregistereintrag zur Vertretung einer Handelsgesellschaft ermächtigten Personen können unter den<br />

gleichen Voraussetzungen auf die Arbeitszeiterfassung verzichten.<br />

II<br />

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.<br />

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