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Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von ...

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<strong>Schlussbericht</strong> <strong>der</strong> <strong>Expertenkommission</strong> <strong>zur</strong> <strong>Limitierung</strong> <strong>von</strong> volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen<br />

rübergehend kann die Bank somit die Zielgrösse unterschreiten. Diese Flexibilität reduziert<br />

das Risiko, dass die Eigenmittelanfor<strong>der</strong>ungen prozyklisch wirken, d.h. einen konjunkturellen<br />

Auf– bzw. Abschwung verstärken. Es wird insbeson<strong>der</strong>e vermieden, dass Banken ihre Kreditvergabe<br />

reduzieren müssen, um die Eigenmittelanfor<strong>der</strong>ungen auch nach einem grossen<br />

Verlust noch zu erfüllen.<br />

Übergangsfristen<br />

Für die Umsetzung <strong>der</strong> schweizerischen Anfor<strong>der</strong>ungen gelten die gleichen Fristen wie für<br />

Basel III (gestaffelte Einführung mit Abschluss Ende 2018). Der Aufbau <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Kapitalkategorien wird durch die FINMA und SNB im Rahmen <strong>der</strong> Kapitalplanung begleitet.<br />

Zur Überprüfung des Fortschritts des CoCo-Kapitalaufbaus und <strong>der</strong> Entwicklung des CoCo-<br />

Marktes wird jährlich ein Bericht verfasst. Sollten sich beim Aufbau Verzögerungen wegen<br />

markttechnischen o<strong>der</strong> juristischen Problemen ergeben, kann die FINMA die Frist für den<br />

Aufbau des CoCo-Kapitals verlängern.<br />

Sollte <strong>der</strong> Aufbau des CoCo-Kapitals nicht im vorgesehenen Umfang realisiert werden können,<br />

müssen die beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen an die systemrelevanten Banken angepasst<br />

werden und zwar so, dass eine gleiche Reduktion des TBTF-Problems erreicht wird. Die<br />

Kompensation des CoCo-Kapitals kann entwe<strong>der</strong> durch den Aufbau <strong>von</strong> an<strong>der</strong>em, gleich gut<br />

o<strong>der</strong> besser verlustabsorbierendem Kapital o<strong>der</strong> mit einschneiden<strong>der</strong>en organisatorischen<br />

Massnahmen verlangt werden.<br />

3.3.2 Kalibrierung<br />

Im Folgenden werden die Vorschläge <strong>der</strong> <strong>Expertenkommission</strong> <strong>zur</strong> Kalibrierung <strong>der</strong> drei<br />

Komponenten vorgestellt. Die Grössenordnungen <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen, ausgedrückt in Prozent<br />

<strong>der</strong> risikogewichteten Aktiven (RWA), die sich aus diesen Ansätzen ergeben, werden<br />

aufgezeigt.<br />

Die vorliegende Kalibrierung geht da<strong>von</strong> aus, dass sich unter Basel III die RWA <strong>der</strong> Grossbanken<br />

wesentlich erhöhen. Es wird <strong>von</strong> einem Betrag <strong>von</strong> ungefähr CHF 400 Mrd. RWA pro<br />

Bank ausgegangen. 32 Dieser Betrag für die RWA soll als Grundlage für die Kalibrierung nicht<br />

mehr angepasst werden, ausser es stelle sich heraus, dass grössere Fehler bei <strong>der</strong> Einschätzung<br />

des Anstiegs <strong>der</strong> RWA nach Basel III unterlaufen sind.<br />

Die FINMA wird vor <strong>der</strong> endgültigen Festlegung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen prüfen, ob Korrekturen<br />

bei <strong>der</strong> Berechnung o<strong>der</strong> Anpassungen an den Modellen zu grundlegenden Differenzen bei<br />

<strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> RWA führen. Werden grundlegende Differenzen festgestellt, wird die<br />

Kalibrierung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen angepasst.<br />

Basisanfor<strong>der</strong>ung<br />

Vorgeschlagen wird eine Basisanfor<strong>der</strong>ung, die dem neuen internationalen Standard (Basel<br />

III) entspricht. Diese Anfor<strong>der</strong>ung besteht aus 8 % Total Capital, wo<strong>von</strong> mindestens<br />

4,5 % in Form <strong>von</strong> Common Equity, d.h. Kapital höchster Qualität, bzw. 6 % in Form <strong>von</strong> Tier<br />

1-Kapital gehalten werden muss. 33 CoCos werden den Anrechnungskriterien entsprechend<br />

<strong>zur</strong> Erfüllung dieser Minima angerechnet.<br />

32<br />

RWA geschätzt nach Basel III inklusive Credit Valuation Adjustment (CVA) und vor Anpassungsmassnahmen<br />

<strong>der</strong> Banken.<br />

33<br />

Siehe die Medienmitteilung „Group of Governors and Heads of Supervision announces higher global minimum<br />

capital standards“, 12. September 2010, www.bis.org. Die hier verwendete Definition <strong>von</strong> Common Equity<br />

(Common equity component of Tier 1) entspricht diesem Entscheid. Dazu gehört insbeson<strong>der</strong>e, dass gewisse<br />

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