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Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von ...

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<strong>Schlussbericht</strong> <strong>der</strong> <strong>Expertenkommission</strong> <strong>zur</strong> <strong>Limitierung</strong> <strong>von</strong> volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen<br />

auf dem Teil <strong>der</strong> Komponente III, <strong>der</strong> nicht <strong>der</strong> Finanzierung <strong>der</strong> Notfallplanung dient, einen<br />

Eigenmittelrabatt beanspruchen (vgl. Ziffer 3.6.3).<br />

Minimalziel und Konkretisierung<br />

Das grundlegende, <strong>von</strong> den Banken zu erreichende Ziel wird diesen direkt durch das Gesetz<br />

vorgegeben: Die Banken müssen sich so organisieren, dass die Weiterführung <strong>der</strong> systemrelevanten<br />

Funktionen gewährleistet ist (Art. 9 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 E-BankG). Dabei handelt<br />

es sich um eine funktionale Vorgabe im genannten Sinn.<br />

Dass dieses Ziel erreicht wird, hat die Bank nachzuweisen. Beweisgegenstand ist somit die<br />

Gewährleistung <strong>der</strong> Weiterführung <strong>der</strong> systemrelevanten Funktionen. Damit dieser Beweis<br />

erbracht werden kann, muss die Zielvorgabe durch den Verordnungsgeber präzisiert und<br />

konkretisiert werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 E-BankG). Dabei darf nicht <strong>von</strong> <strong>der</strong> Grundidee des<br />

Subsidiaritätsprinzips abgewichen werden: Das Ziel, die Sicherstellung <strong>der</strong> Weiterführung<br />

<strong>der</strong> systemrelevanten Funktionen ist im Gesetz enthalten. Vom Verordnungsgeber müssen<br />

Kriterien umschrieben werden, anhand welcher die Erreichung dieses Ziels überprüft wird.<br />

Die Kriterien müssen offen formuliert sein und den Banken hinsichtlich <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Mittel<br />

und des Wegs <strong>zur</strong> Erreichung des Ziels erheblichen Spielraum belassen. Namentlich dürfen<br />

nicht durch zu eng gefasste Kriterien mittelbar inhaltliche Vorgaben gemacht werden. Berücksichtigt<br />

werden muss dabei immer auch das Verhältnis zwischen Eigenmittel und Organisation:<br />

Je früher Massnahmen ergriffen werden und je mehr Eigenmittel vorhanden sind,<br />

desto mehr Zeit und Handlungsspielraum bestehen <strong>zur</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> Weiterführung <strong>der</strong><br />

systemrelevanten Funktionen.<br />

Ob das Ziel <strong>der</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Weiterführung systemrelevanter Funktionen erreicht<br />

wird, hängt <strong>von</strong> den <strong>von</strong> <strong>der</strong> Bank ergriffenen Massnahmen ab. Deren Wirksamkeit ist Gegenstand<br />

einer Prognose. Sie kann daher nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden.<br />

Entscheidend ist, dass nach dem gegenwärtigen Wissensstand und <strong>der</strong> allgemeinen Erfahrung<br />

mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die gewünschte Wirkung erzielt wird.<br />

Notfallplanung<br />

Beim <strong>von</strong> den Banken zu erbringenden Beweis gilt es zu berücksichtigen, dass bei genügen<strong>der</strong><br />

Kapitalausstattung selbst bei drohen<strong>der</strong> Insolvenz Zeit zum Handeln seitens <strong>der</strong><br />

Bank bleibt. Für das Erbringen des Nachweises kann es daher genügen, dass die Bank<br />

durch einen Notfallplan zeigt, dass die Weiterführung <strong>der</strong> systemrelevanten Funktionen<br />

durch Umsetzung dieses Planes in <strong>der</strong> in einer Krise <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Zeit spätestens<br />

auf den Zeitpunkt einer allfälligen Insolvenz hin sichergestellt ist.<br />

Den Notfallplan haben die Banken vor einer allfälligen Insolvenz umzusetzen. Insoweit bezieht<br />

sich auch <strong>der</strong> den Banken auferlegte Beweis auf einen Zeitpunkt vor <strong>der</strong> Insolvenz. Der<br />

Beweis ist erbracht, wenn die Bank zeigen kann, dass die Weiterführung <strong>der</strong> systemrelevanten<br />

Funktionen auch dann gewährleistet ist, wenn es im Nachgang <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> vorbereitenden<br />

Handlungen <strong>zur</strong> Insolvenz <strong>der</strong> Restgesellschaft kommen sollte.<br />

Die Notfallplanung muss so ausgestaltet sein, dass sie im Falle einer Krise innert sehr kurzer<br />

Frist umgesetzt werden kann. Der Zeitpunkt, in welchem mit <strong>der</strong> Umsetzung begonnen werden<br />

muss, sowie die Frage, inwieweit neben <strong>der</strong> eigentlichen Notfallplanung und schon vor<br />

dessen Umsetzung weitere organisatorische Massnahmen ergriffen werden müssen, hängen<br />

jedoch <strong>von</strong> <strong>der</strong> bestehenden Organisation <strong>der</strong> Bank, <strong>der</strong> konkreten Notfallplanung und <strong>der</strong><br />

noch vorhandenen Eigenmitteldeckung ab.<br />

Die Sicherstellung <strong>der</strong> Weiterführung <strong>der</strong> systemrelevanten Funktionen dürfte in <strong>der</strong> einen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Form die Übertragung <strong>der</strong> systemrelevanten Funktionen auf einen selbständi-<br />

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