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Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von ...

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<strong>Schlussbericht</strong> <strong>der</strong> <strong>Expertenkommission</strong> <strong>zur</strong> <strong>Limitierung</strong> <strong>von</strong> volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen<br />

• Im Rahmen <strong>der</strong> vereinfachten Anerkennung ausländischer Konkursdekrete, aber auch<br />

an<strong>der</strong>er Insolvenzmassnahmen, beispielsweise Schutzmassnahmen und Sanierungshandlungen<br />

ausländischer Behörden in <strong>der</strong> Schweiz, soll ein Beitrag <strong>zur</strong> international abgestimmten<br />

Sanierung bzw. Abwicklung grenzüberschreitend tätiger Bankkonzerne geleistet<br />

werden (Art. 37g E-BankG; Botschaft Ziff. 1.5.2.4).<br />

Verbesserung <strong>der</strong> internationalen Koordination<br />

Die fehlende Möglichkeit <strong>der</strong> Anerkennung und Umsetzung <strong>von</strong> Insolvenzmassnahmen, die<br />

in einem Staat erlassen wurden, können in an<strong>der</strong>en Staaten zu unerwünschten Effekten wie<br />

<strong>der</strong> Auflösung <strong>von</strong> Vertragsbeziehungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beanspruchung <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />

durch einzelne Gläubiger führen. Sodann werden konzernweite Lösungen durch nationale Interessenwahrung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e durch die Sicherstellung <strong>von</strong> Vermögenswerten (Ring fencing),<br />

verhin<strong>der</strong>t.<br />

Um eine grenzüberschreitende Rettung (Cross-bor<strong>der</strong> Resolution) zu ermöglichen, müssen<br />

die beteiligten Jurisdiktionen über gleichartige Massnahmen verfügen. So müssen in einem<br />

Staat angeordnete Massnahmen in an<strong>der</strong>en Staaten anerkannt und umgesetzt werden können.<br />

Hierzu müssen die für die entsprechende Anerkennung und Anordnung <strong>von</strong> Massnahmen<br />

zuständigen Behörden (Resolution Authorities) mögliche Handlungsoptionen im Voraus<br />

verbindlich absprechen und koordinieren.<br />

In <strong>der</strong> Schweiz soll mit dem neuen Bankinsolvenzrecht im Bankengesetz die Rechtsgrundlage<br />

geschaffen werden, die eine vereinfachte Anerkennung ausländischer Konkursdekrete,<br />

aber auch an<strong>der</strong>er Sanierungshandlungen und Schutzmassnahmen im Insolvenzfall erlaubt.<br />

Diese Reform ist eine wichtige Grundlage für die Stärkung des schweizerischen Banksanierungsverfahrens,<br />

da sie neu die Weiterführung <strong>von</strong> einzelnen Bankdienstleistungen und <strong>der</strong>en<br />

Übertragung auf an<strong>der</strong>e Institute o<strong>der</strong> eine Übergangsbank vorsieht. Zudem sind Bestrebungen<br />

mit einzelnen, für die Schweiz wichtigen Län<strong>der</strong>n im Gange, die auf eine gegenseitige<br />

Anerkennung o<strong>der</strong> zumindest Koordination <strong>von</strong> insolvenzrechtlichen Massnahmen abzielen.<br />

Der Organisationsstruktur kommt auch hier entscheidende Bedeutung zu. Denn eine international<br />

koordinierte Sanierung bzw. Abwicklung <strong>von</strong> global tätigen Finanzinstituten ist nur<br />

möglich, wenn einerseits die Gleichbehandlung <strong>der</strong> Gläubiger sichergestellt werden kann<br />

und an<strong>der</strong>erseits – und das ist entscheidend – die involvierten Behörden da<strong>von</strong> ausgehen<br />

können, dass die in ihrem Schutzbereich stehenden Gläubiger durch ein koordiniertes Vorgehen<br />

besser o<strong>der</strong> zumindest nicht schlechter gestellt werden, als wenn ein Verfahren im<br />

nationalen Alleingang isoliert durchgeführt wird. Zur Vereinfachung dieses Prozesses kann<br />

es <strong>von</strong> Vorteil sein, wenn Aktiven und Passiven regional gut balanciert sind.<br />

Ein internationales Sanierungs- o<strong>der</strong> Konkursrecht existiert bisher nicht. Aufgrund <strong>der</strong> unterschiedlichen<br />

Interessenlage ist auch nicht absehbar, dass auch ein nur auf global tätige<br />

Finanzinstitute beschränktes Verfahren geschaffen werden könnte. Innerhalb <strong>der</strong> UNO<br />

(UNCITRAL) gibt es zwar Bestrebungen, das Konkursrecht für global tätige Finanzinstitute<br />

international zu vereinheitlichen. Abgesehen da<strong>von</strong>, dass diese Bemühungen in einem frühen<br />

Stadium sind und es erfahrungsgemäss Jahre dauert, bis ein Konsens erzielt werden<br />

kann, müssten die Staaten dem UNO-Konkursabkommen beitreten und dieses gemäss den<br />

anwendbaren Verfahren in nationales Recht übernehmen. Kurz- bis mittelfristig ist daher<br />

nicht mit einer Umsetzung zu rechnen.<br />

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