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Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von ...

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<strong>Schlussbericht</strong> <strong>der</strong> <strong>Expertenkommission</strong> <strong>zur</strong> <strong>Limitierung</strong> <strong>von</strong> volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen<br />

<strong>der</strong> Going concern <strong>der</strong> Restgesellschaft auch nach <strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung noch gewährleistet<br />

ist, reduziert sich das Anfechtungsrisiko auf ein vertretbares Mass.<br />

II. Notwendiges Kapital<br />

Im Zeitpunkt <strong>der</strong> Auslösung <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Notfallplanung muss ausreichend Kapital<br />

vorhanden sein, um die Umsetzung zu gewährleisten. Das Kapital muss ausreichen, (i) um<br />

den maximalen Verlust <strong>der</strong> Gesamtbank während <strong>der</strong> Umsetzungsdauer zu absorbieren, (ii)<br />

um die Trägergesellschaft so zu kapitalisieren, dass die Aufrechterhaltung ihrer Geschäftstätigkeit<br />

und somit die Weiterführung <strong>der</strong> systemrelevanten Funktionen gewährleistet ist, sowie<br />

(iii) um den Going concern <strong>der</strong> Restgesellschaft als Ausgangspunkt für eine geordnete Abwicklung<br />

o<strong>der</strong> Weiterführung zu gewährleisten.<br />

Der Sicherstellung des für die Umsetzung notwendigen Kapitals dient in erster Linie die Eigenmittelkomponente<br />

III. Diese wird durch bedingte Pflichtwandelanleihen erfüllt. Durch <strong>der</strong>en<br />

Wandlung soll das notwendige Eigenkapital verfügbar gemacht werden.<br />

III. Einheitlichkeit <strong>der</strong> Geschäftsvorgänge<br />

Die Weiterführung systemrelevanter Funktionen im Insolvenzfall ist in <strong>der</strong> Regel nur gewährleistet,<br />

wenn die Geschäftsvorgänge innerhalb einer Bank eine gewisse Einheitlichkeit aufweisen.<br />

Das setzt namentlich voraus, dass die Aktiven (Kredite) und Passiven (Einlagen) pro<br />

Gegenpartei im Gesamtkonzern bzw. in <strong>der</strong> entsprechenden Geschäftseinheit vollständig<br />

und akkurat erfasst werden. Positiv auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Weiterführung <strong>der</strong> systemrelevanten<br />

Funktionen wirkt sich grundsätzlich auch eine möglichst weitgehende Kongruenz<br />

zwischen den Aktiven und Passiven aus. Insbeson<strong>der</strong>e sollten Sicherungsrechte am gleichen<br />

Ort belegen sein wie die gesicherten Schulden und die Durchsetzung <strong>von</strong> Verträgen<br />

durch entsprechende Gerichtsstandsklauseln und allenfalls kongruente Rechtswahlklauseln<br />

vereinfacht werden. Der Einheitlichkeit <strong>der</strong> Geschäftsvorgänge dient schliesslich auch eine<br />

Vereinheitlichung <strong>von</strong> Verträgen, insbeson<strong>der</strong>e Kreditverträgen, wodurch eine Übertragung<br />

auf einen neuen Rechtsträger wesentlich vereinfacht wird.<br />

IV. Sanierungsoffene Strukturen<br />

Die Gewährleistung <strong>der</strong> Weiterführung <strong>von</strong> systemrelevanten Funktionen setzt sanierungsoffene<br />

Strukturen voraus. Die Strukturen müssen so ausgestaltet sein, dass die für den Betrieb<br />

<strong>der</strong> einzelnen Geschäftseinheiten essentiellen Funktionen auch nach einer Insolvenz noch<br />

gewährleistet sind. Dies setzt regelmässig eine funktionale Entflechtung <strong>der</strong> Strukturen voraus,<br />

beispielsweise durch eine weitgehende Reduktion geografischer Asymmetrien, durch<br />

Beschränkung des horizontalen, unbesicherten „Fundings“ o<strong>der</strong> auch durch Regelung sämtlicher<br />

Beziehungen durch auch im Krisenfall noch rechtlich durchsetzbare interne Dienstleistungsverträge<br />

(Service Level Agreements, SLAs).<br />

V. Umsetzungszeitpunkt und Umsetzungshorizont<br />

Der späteste Zeitpunkt, in welchem mit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Notfallplanung begonnen werden<br />

muss, bestimmt sich durch Rückrechnung vom Zeitpunkt, in welchem <strong>der</strong> ordentliche Geschäftsbetrieb<br />

nicht mehr aufrechterhalten werden kann, d.h. die Basisanfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

Eigenmittel nicht mehr erfüllt werden (Komponente I), die Bank mit an<strong>der</strong>en Worten insolvent<br />

ist.<br />

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