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Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von ...

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<strong>Schlussbericht</strong> <strong>der</strong> <strong>Expertenkommission</strong> <strong>zur</strong> <strong>Limitierung</strong> <strong>von</strong> volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen<br />

sollte <strong>der</strong> finanzielle Zustand dennoch kritisch werden, zumindest eine geordnete Abwicklung<br />

einschliesslich <strong>der</strong> Weiterführung <strong>der</strong> systemrelevanten Funktionen sicherzustellen. Zudem<br />

will man die Sanierbarkeit o<strong>der</strong> die verbesserte Abwicklung <strong>der</strong> Bank als Ganzes (Resolvabitlity)<br />

erleichtern. Die Eigenmittelvorschriften dienen daher <strong>der</strong> Kompensation <strong>von</strong> Unzulänglichkeiten<br />

und Hin<strong>der</strong>nissen im nationalen und internationalen Insolvenzrecht.<br />

Soweit die genannten Ziele – zumindest teilweise – auf an<strong>der</strong>e Weise erreicht werden, entfällt<br />

die Rechtfertigung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Eigenmittelanfor<strong>der</strong>ungen in diesem Umfang und den<br />

Banken sind Eigenmittelrabatte zu gewähren. Eine Eigenmittelrabattierung kommt <strong>von</strong> vornherein<br />

nur bei <strong>der</strong> Komponente III in Frage.<br />

Zur Verbesserung <strong>der</strong> nationalen und internationalen Resolvability sind Massnahmen auf<br />

verschiedenen Ebenen denkbar:<br />

• Die Verbesserung des rechtlichen Umfelds, beispielsweise durch Erleichterung <strong>der</strong> Anerkennung<br />

<strong>von</strong> insolvenzrechtlichen Massnahmen im Ausland, o<strong>der</strong> eine Verbesserung <strong>der</strong><br />

Entscheidungsstrukturen, namentlich <strong>der</strong> Behördenzusammenarbeit <strong>der</strong> betroffenen Staaten<br />

(vgl. Ziffer 3.7.1).<br />

• Über die Notfallplanung hinausgehende, konkret umgesetzte organisatorische Vorkehrungen<br />

seitens <strong>der</strong> Bank (vgl. hierzu oben, Ziffer 3.6.1).<br />

Werden auf den genannten Ebenen Verbesserungen erzielt, welche die Auswirkungen einer<br />

Insolvenz verringern, sind entsprechende Eigenmittelrabatte gerechtfertigt. Direkt <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

Bank beeinflussbar ist allerdings nur ihre eigene Organisation.<br />

Die Sicherstellung <strong>der</strong> Weiterführung <strong>der</strong> systemrelevanten Funktionen durch eine Notfallplanung<br />

und <strong>der</strong>en Umsetzung setzen Kapital voraus. Das Kapital muss ausreichen, um die<br />

Trägergesellschaft zu kapitalisieren und gleichzeitig den Going concern <strong>der</strong> Restgesellschaft<br />

(mit einem Zeithorizont <strong>von</strong> mindestens einem Jahr) sicherzustellen. Dieses Kapital wird<br />

durch bedingte Pflichtwandelanleihen in Abdeckung <strong>der</strong> Komponente III bereitgestellt. Soweit<br />

die zusätzlichen Eigenmittelanfor<strong>der</strong>ungen also <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Notfallplanung dienen,<br />

sind Eigenmittelrabatte ausgeschlossen.<br />

Massnahmen, die zu einer Erleichterung <strong>der</strong> Sanierbarkeit beziehungsweise einer Abwicklung<br />

des Konkurses führen und daher eine Rabattierung rechtfertigen, gehen damit über das<br />

in Art. 9 Abs. 3 lit. b E-BankG festgesetzte, einzig die Schweizer Interessen schützende Mindestziel<br />

– die Gewährleistung <strong>der</strong> Weiterführung systemrelevanter Funktionen im Insolvenzfall<br />

– hinaus o<strong>der</strong> verfolgen eine an<strong>der</strong>e Stossrichtung. In <strong>der</strong> Regel wird damit aber gleichzeitig<br />

auch die Gewährleistung <strong>der</strong> Weiterführung <strong>der</strong> systemrelevanten Funktionen vereinfacht.<br />

Insoweit än<strong>der</strong>n sich auch die Anfor<strong>der</strong>ungen an den Nachweis <strong>der</strong> Weiterführung <strong>der</strong><br />

systemrelevanten Funktionen im Insolvenzfall sowie das dafür notwendige Kapital.<br />

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