Ausgabe 1/2012 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
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zensgeld wurde um zehn Prozent gemindert. Die Klage<br />
gegen den Zweitbeklagten wurde allerdings vollinhaltlich<br />
abgewiesen. Gegen dieses Urteil wurde sowohl vom Kläger<br />
als auch vom Erstbeklagten das Rechtsmittel der Berufung<br />
erhoben. Die Berufung des Klägers richtete sich gegen die<br />
Abweisung der Haftung des Zweitbeklagten, die Berufung<br />
des Erstbeklagten gegen seine vom Erstgericht angenommene<br />
Haftungsverpflichtung, insbesondere deren Höhe.<br />
Das Berufungsgericht änderte den dem Kläger zugesprochenen<br />
Betrag geringfügig zu dessen Nachteil, bestätigte<br />
aber sonst die Entscheidung des Erstgerichts. Bestätigt wurde<br />
daher auch die Abweisung des Klagebegehrens gegen<br />
den Zweitbeklagten (Betriebsinhaber). Weiters sprach das<br />
Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den<br />
OGH zulässig sei, da zu „Verfolgungsschäden“ erst eine<br />
einzige Entscheidung des OGH vorliege und diese noch<br />
aus der Zeit vor Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes<br />
stamme. Auch liege zum Ausmaß der Verkehrssicherungspflichten<br />
eines Betriebsinhabers bei einem vergleichbaren<br />
Sachverhalt noch keine höchstgerichtliche Entscheidung<br />
vor.<br />
OGH weist Revision zurück<br />
Der OGH verneinte allerdings die Frage der Zulässigkeit der<br />
eingebrachten Revisionen des Klägers sowie des Erstbeklagten<br />
und wies diese zurück. Zur Begründung der Zurückweisung<br />
der Revision des Erstbeklagten (Lenker), die sich wie-<br />
derum gegen seine vom Berufungsgericht nunmehr bestätigte<br />
Haftung richtete, führte der OGH aus, dass „Verfolgungsschäden“<br />
bereits in den Entscheidungen 8 Ob 3/87, SZ<br />
60/105 sowie 2 Ob 2264/96x, SZ 69/214 durch den OGH<br />
behandelt wurden und die aktuelle Entscheidung des Berufungsgerichts<br />
von diesen Entscheidungen nicht abweiche.<br />
Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Erstbeklagten<br />
besteht nach Ansicht des OGH schon darin, dass er durch<br />
seine von der Rechtsordnung verpönte Flucht für den verletzten<br />
Beamten als nunmehrigen Kläger eine eminente<br />
Gefahrenlage geschaffen hat. Bereits nach dem von der<br />
Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass aber jeder,<br />
der eine Gefahrenquelle schafft, auch die notwendigen<br />
Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung anderer<br />
nach Tunlichkeit abzuwenden, wäre der Erstbeklagte<br />
(Lenker) verpflichtet gewesen, ein Verhalten zu setzen,<br />
das diese Gefahrenlage beseitigt. Dieses Verhalten hätte<br />
in einer Aufgabe seines Fluchtverhaltens bestanden, was<br />
der Erstbeklagte aber nicht getan hat. Es ist daher sachlich<br />
gerechtfertigt, dass der widerrechtlich flüchtende Lenker<br />
dem Grunde nach für den eingetretenen Schaden des verunglückten<br />
Beamten zu haften hat.<br />
Zur Bejahung der Frage der Schadenersatzverpflichtung<br />
ist aber neben der Seite der Rechtswidrigkeit des Verhaltens<br />
auch die Frage des Verschuldens des Erstbeklagten zu<br />
prüfen. Der OGH geht im Anlassfall davon aus, dass der<br />
Erstbeklagte damit rechnen musste, verfolgt zu werden,<br />
Foto:romy mitterlechner – Fotolia.com<br />
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GÖD | 1_<strong>2012</strong>