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Ausgabe 1/2012 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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zensgeld wurde um zehn Prozent gemindert. Die Klage<br />

gegen den Zweitbeklagten wurde allerdings vollinhaltlich<br />

abgewiesen. Gegen dieses Urteil wurde sowohl vom Kläger<br />

als auch vom Erstbeklagten das Rechtsmittel der Berufung<br />

erhoben. Die Berufung des Klägers richtete sich gegen die<br />

Abweisung der Haftung des Zweitbeklagten, die Berufung<br />

des Erstbeklagten gegen seine vom Erstgericht angenommene<br />

Haftungsverpflichtung, insbesondere deren Höhe.<br />

Das Berufungsgericht änderte den dem Kläger zugesprochenen<br />

Betrag geringfügig zu dessen Nachteil, bestätigte<br />

aber sonst die Entscheidung des Erstgerichts. Bestätigt wurde<br />

daher auch die Abweisung des Klagebegehrens gegen<br />

den Zweitbeklagten (Betriebsinhaber). Weiters sprach das<br />

Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den<br />

OGH zulässig sei, da zu „Verfolgungsschäden“ erst eine<br />

einzige Entscheidung des OGH vorliege und diese noch<br />

aus der Zeit vor Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes<br />

stamme. Auch liege zum Ausmaß der Verkehrssicherungspflichten<br />

eines Betriebsinhabers bei einem vergleichbaren<br />

Sachverhalt noch keine höchstgerichtliche Entscheidung<br />

vor.<br />

OGH weist Revision zurück<br />

Der OGH verneinte allerdings die Frage der Zulässigkeit der<br />

eingebrachten Revisionen des Klägers sowie des Erstbeklagten<br />

und wies diese zurück. Zur Begründung der Zurückweisung<br />

der Revision des Erstbeklagten (Lenker), die sich wie-<br />

derum gegen seine vom Berufungsgericht nunmehr bestätigte<br />

Haftung richtete, führte der OGH aus, dass „Verfolgungsschäden“<br />

bereits in den Entscheidungen 8 Ob 3/87, SZ<br />

60/105 sowie 2 Ob 2264/96x, SZ 69/214 durch den OGH<br />

behandelt wurden und die aktuelle Entscheidung des Berufungsgerichts<br />

von diesen Entscheidungen nicht abweiche.<br />

Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Erstbeklagten<br />

besteht nach Ansicht des OGH schon darin, dass er durch<br />

seine von der Rechtsordnung verpönte Flucht für den verletzten<br />

Beamten als nunmehrigen Kläger eine eminente<br />

Gefahrenlage geschaffen hat. Bereits nach dem von der<br />

Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass aber jeder,<br />

der eine Gefahrenquelle schafft, auch die notwendigen<br />

Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung anderer<br />

nach Tunlichkeit abzuwenden, wäre der Erstbeklagte<br />

(Lenker) verpflichtet gewesen, ein Verhalten zu setzen,<br />

das diese Gefahrenlage beseitigt. Dieses Verhalten hätte<br />

in einer Aufgabe seines Fluchtverhaltens bestanden, was<br />

der Erstbeklagte aber nicht getan hat. Es ist daher sachlich<br />

gerechtfertigt, dass der widerrechtlich flüchtende Lenker<br />

dem Grunde nach für den eingetretenen Schaden des verunglückten<br />

Beamten zu haften hat.<br />

Zur Bejahung der Frage der Schadenersatzverpflichtung<br />

ist aber neben der Seite der Rechtswidrigkeit des Verhaltens<br />

auch die Frage des Verschuldens des Erstbeklagten zu<br />

prüfen. Der OGH geht im Anlassfall davon aus, dass der<br />

Erstbeklagte damit rechnen musste, verfolgt zu werden,<br />

Foto:romy mitterlechner – Fotolia.com<br />

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GÖD | 1_<strong>2012</strong>

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