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Jahresrückblick 2012 - in Grosspösna

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HAUSORDNUNG<br />

der Geme<strong>in</strong>debibliothek Großpösna<br />

1. Benutzer der Geme<strong>in</strong>debibliothek Großpösna haben sich so zu verhalten, dass andere<br />

Benutzer sowie die Arbeitsabläufe der Geme<strong>in</strong>debibliothek nicht gestört oder beh<strong>in</strong>dert<br />

werden.<br />

2. Das E<strong>in</strong>nehmen von Essen und Getränken sowie das Rauchen ist <strong>in</strong> den Räumen der<br />

Geme<strong>in</strong>debibliothek für Benutzer untersagt.<br />

3. Das Mitbr<strong>in</strong>gen von Tieren <strong>in</strong> die Bibliotheksräume ist nicht gestattet.<br />

4. Im Interesse aller Benutzer s<strong>in</strong>d die baulichen Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen der<br />

Geme<strong>in</strong>debibliothek pfleglich zu behandeln. Fenster dürfen nur vom Personal geöffnet<br />

werden.<br />

5. Zur Gewährleistung e<strong>in</strong>er ungestörten und dem Ziel der Bibliotheksbenutzung dienenden<br />

Ordnung hat die Geme<strong>in</strong>debibliothek das Recht, Benutzer aus der Bibliothek zu<br />

verweisen und bei wiederholten Verstößen gegen die Verhaltenspflichten von der Benutzung<br />

der Geme<strong>in</strong>debibliothek ganz oder teilweise auszuschließen und den Benutzerausweis<br />

e<strong>in</strong>zuziehen. Mit dem Benutzerverhältnis entstandene Pflichten bleiben unberührt.<br />

6. Die Mitarbeiter der Geme<strong>in</strong>debibliothek haben während der Öffnungszeiten der<br />

Geme<strong>in</strong>debibliothek das Hausrecht.<br />

Geme<strong>in</strong>debibliothek Großpösna, Hauptstrasse 8, 04463 Großpösna<br />

Tel.: 034297/141040 Fax: 034297/141049<br />

Email: geme<strong>in</strong>debibliothek@web.de<br />

Bekanntmachungsanordnung und H<strong>in</strong>weis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO<br />

Die vorstehende Geme<strong>in</strong>debibliothekssatzung vom 28.01.2013 wird hiermit öffentlich bekannt<br />

gemacht. Nach § 4 Abs.4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von<br />

Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong> Jahr<br />

nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />

der Satzung verletzt worden s<strong>in</strong>d,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der <strong>in</strong> § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannte Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Geme<strong>in</strong>de<br />

Großpösna unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist e<strong>in</strong>e Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach<br />

Ablauf der <strong>in</strong> § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung<br />

geltend machen.<br />

Großpösna, 28.01.2013 Dr. Gabriela Lantzsch<br />

Bürgermeister<strong>in</strong><br />

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