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POSTWESEN UND BRIEFKULTUR IM KÖNIGREICH ...

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halshs-00793224, version 1 - 1 Mar 2013<br />

4 Claudie Paye<br />

wurde der bisherige Polizeipräfekt Staatsrat Alexis Jean François Pothau zum<br />

Generaldirektor der Post ernannt 7.<br />

Das Errichtungsdekret sah vor, dass dem Finanzminister die Aufsicht über<br />

das Postwesen im Königreich zustand. Eine Neuerung nach französischem<br />

Muster bildete beispielsweise die Einführung der Poststempel. Obwohl zunächst<br />

von der Öffentlichkeit und von den Postbeamten für lästig befunden,<br />

wurde die Stempelung der Briefe nach 1813 beibehalten, da sie eine klare<br />

Zurückverfolgung der von den Briefen genommenen Postwege ermöglichte,<br />

was eine eindeutige Verbesserung darstellte 8.<br />

Am 16. April und 8. August 1808 wurden Dekrete erlassen, die einige<br />

Verwaltungsvertreter von der Portopflicht ausnahmen 9. Ein Dekret vom<br />

31. Oktober regelte die Tarifordnungen, unter anderem für die Briefbeförderung.<br />

Die neuen Tarife waren jedoch so hoch, dass der Briefverkehr drastisch<br />

abnahm 10. Schon Ende 1808 wurden wegen der abrupt zurückgehenden Einnahmen<br />

aus dem Postwesen bereits Projekte zur Sanierung der Einrichtung<br />

angestrebt 11. Der Finanzminister Ludwig von Bülow schrieb 1809 in einem<br />

Bericht an den König: »Die Postadministration ist der Gegenstand allgemeiner<br />

Klage in E. K. M. Staaten. […] Die Missbräuche nehmen zu, die Einnahmen<br />

ab, trotzdem dass das Porto verdoppelt und verdreifacht ist. […]<br />

Unsere Posttaxen übersteigen um vieles alle Posttaxen von Europa« 12. Die<br />

allgemeine Unzufriedenheit über das Postwesen blieb nicht allein ein Thema<br />

für ein ministerielles Schreiben an den König, sie wurde sogar öffentlich:<br />

7 Vgl. Bulletin des Lois, Erster Band, 21810, Bülletin Nr. 20, Dekret vom<br />

26. Febr. 1808, S. 454: Dekret, welches die Geschäfte des Polizeypräfecten, dem<br />

Präfecten des Fulda-Departements überträgt, und wodurch der Staatsrath Pothau zum<br />

Generaldirector der Posten ernannt wird.<br />

8 Vgl. MÜNZBERG (Hg.), Leitfaden, S. 79ff.<br />

9 Vgl. Bulletin des Lois, Erster Band, 21810, Dekret vom 16. April 1808, S. 698:<br />

Décret qui détermine l’usage des franchises et contre-seings. Weitere Dekrete, die die<br />

Portofreiheit ansprachen, wurden außerdem am 31. Okt., 22. Nov., 22. Dez. 1808<br />

erlassen, sowie am 26. April 1809.<br />

10 Vgl. Bulletin des Lois, Zweiter Band, 21810, Bülletin Nr. 67, Dekret vom<br />

31. Okt. 1808, S. 702–756: Décret royal contenant le règlement général et le tarif des<br />

postes; MÜNZBERG (Hg.), Leitfaden, S. 74–78. Das niedrigste Porto für einen einfachen<br />

Brief, der innerhalb der gleichen Stadt bzw. bis zu einer Entfernung von<br />

9 Kilometern befördert werden sollte, betrug 15 Centimen. Zur Überteuerung der<br />

Briefbeförderungstarife vgl. KLÜBER, Das Postwesen in Teutschland, S. 54. Das<br />

Briefporto war sogar teurer als im Kaiserreich Frankreich.<br />

11 Vgl. KLEINSCHMIDT, Geschichte des Königreichs Westfalen, S. 107.<br />

12 Zitiert nach: ibid., S. 108f.

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