BerufSZiel 01.06
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SECURE<br />
Stock4B<br />
Versicherungen beim Auslandsaufenthalt VON SABINE OLSCHNER<br />
PROZENT aller 30- bis 34-Jährigen in deutschen Unternehmen haben berufliche Erfahrungen<br />
im Ausland gesammelt. Wer eine Zeit lang von seinem Arbeitgeber im Ausland eingesetzt<br />
wurde, hat nach seiner Rückkehr gute Chancen auf einen Aufstieg innerhalb des Konzerns.<br />
Doch bei aller Vorfreude auf den Einsatz sollte man nicht vergessen, Fragen rund um<br />
Versicherung, Altersvorsorge und Sozialleistungen zu klären.<br />
Gesetzliche Rentenversicherung<br />
Hier kommt es darauf an, ob ein Mitarbeiter vom Unternehmen<br />
entsandt wird, er also seinen Arbeitsvertrag<br />
weiterhin beim deutschen Unternehmen hat, oder ob er<br />
ins Ausland wechselt und dort einen ausländischen<br />
Arbeitsvertrag bekommt. Bei einer Entsendung zahlt der<br />
deutsche Arbeitgeber weiterhin die Beiträge in die<br />
gesetzlichen Renten- und Sozialversicherungen in<br />
Deutschland ein. Bei einem Wechsel ins Ausland greifen<br />
die in dem jeweiligen Land geltenden Sozialversicherungsvorschriften.<br />
Der Arbeitnehmer zahlt in die Rentenversicherung<br />
vor Ort ein und baut sich dort eine Anwartschaft<br />
auf Rentenleistungen auf. Geht er dann in den<br />
Ruhestand, bekommt er von den verschiedenen Ländern,<br />
in denen er gearbeitet hat, seine Renten überwiesen.<br />
Problemlos ist dies bei Staaten, die mit Deutschland ein<br />
spezielles Abkommen geschlossen haben. Dazu gehören<br />
unter anderem die USA, Kanada, Chile, Israel, Japan,<br />
Korea, China, Marokko, Tunesien sowie alle europäischen<br />
Länder.<br />
In Einzelfällen sollte der Arbeitnehmer überlegen, ob er<br />
während seines Auslandsaufenthalts freiwillig in die deutsche<br />
Rentenversicherung einzahlt, um etwa Mindestbeitragszeiten<br />
zu erfüllen. Vor dem Gang ins Ausland sollte<br />
man eine der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung<br />
(früher LVA und BfA) aufsuchen. Adressen finden<br />
sich unter: www.deutsche-rentenversicherung.de.<br />
Betriebliche Altersversorgung<br />
Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind die<br />
Regelungen je nach Land unterschiedlich: So sind in einigen<br />
Ländern Zahlungen in betriebliche Versorgungssysteme<br />
vor Ort obligatorisch, in anderen wiederum gar nicht<br />
möglich. Ist der Arbeitnehmer bei einem großen Unternehmen<br />
angestellt, wird die bAV in Deutschland in der<br />
Regel unverändert fortgeführt – egal, ob er einen deutschen<br />
oder einen ausländischen Arbeitsvertrag unterschrieben<br />
hat. Diese Lösung ist vor allem dann sinnvoll,<br />
wenn der Mitarbeiter nach seiner Rückkehr wieder in das<br />
deutsche Unternehmen integriert werden soll. Ein weiterer<br />
Vorteil: Der Arbeitnehmer bekommt seine betrieblichen<br />
Rentenzahlungen nicht „scheibchenweise“ aus<br />
den verschiedenen Ländern, in denen er eingesetzt war.<br />
Ist abzusehen, dass der Mitarbeiter seinen Ruhestand<br />
im Ausland verbringen wird, kann er gegebenenfalls in<br />
das betriebliche Altersversorgungssystem des ausländischen<br />
Unternehmens einzahlen. Mitarbeiter, die immer<br />
wieder in verschiedene Länder entsandt werden, können<br />
ihren Arbeitgeber auf eine so genannte Offshore-Lösung<br />
ansprechen. Diese wird vor allem für leitende Führungskräfte<br />
realisiert. Bei der Offshore-Lösung wird die bAV<br />
über einen externen Versorgungsträger in einem Drittland<br />
abgewickelt und braucht nicht für jeden Auslandseinsatz<br />
erneut geregelt zu werden. Letztendlich ist der Mitarbeiter<br />
an das System gebunden, das sein Arbeitgeber in<br />
Sachen bAV gewählt hat. Ein Gespräch mit der Abteilung,<br />
die für Auslandsentsendungen zuständig ist, ist empfehlenswert.<br />
Private Lebens-, Renten-,<br />
Berufsunfähigkeitsversicherungen<br />
Verträge von privaten Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen<br />
laufen auch bei Auslandsaufenthalten<br />
wie gewohnt weiter, sofern der Versicherte seine Beiträge<br />
weiterhin zahlt. Die Leistungen im Rentenalter können<br />
ins Ausland überwiesen werden, wenn sich der Versicherte<br />
entscheidet, seinen Lebensabend außerhalb von<br />
Deutschland zu verbringen. Voraussetzung ist ein Bankkonto<br />
am neuen Heimatort, auf das die Rentenzahlungen<br />
überwiesen werden können. Eine Ausnahme sind die<br />
staatlich geförderten Riester- und Basis-Renten: Nur wer<br />
in Deutschland sein Einkommen versteuert, kann die<br />
staatlichen Zuschüsse und eventuelle Steuervergünstigungen<br />
in Anspruch nehmen. Bei der Auszahlung der Rentenleistungen<br />
ist es – nach heutigem Stand – Bedingung,<br />
dass der Rentenempfänger seinen Wohnsitz in Deutschland<br />
hat. Zieht der Ruheständler ins Ausland, muss er<br />
die Zuschüsse und Steuerersparnisse zurückzahlen.<br />
Gesetzliche Krankenversicherung<br />
Bei gesetzlich Krankenversicherten kommt es darauf an,<br />
ob sie in ein Land entsandt werden, mit dem Deutschland<br />
ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.<br />
Dazu gehören zum Beispiel Länder innerhalb des Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes (EWR) – also die EU-Staaten<br />
sowie Liechtenstein, Island und Norwegen. Mit vielen<br />
Häufig erweist sich diese fehlende oder verspätete Planung als verhängnisvoller Fehler: Etwa die Hälfte aller Rückkehrer ist mit der Reintegration<br />
in ihrem Unternehmen unzufrieden. Betroffene sprechen vielmehr von einem „zweiten Neuanfang“ als von einer Rückkehr. Faktoren,<br />
die die Unzufriedenheit begründen, finden sich schnell: Rückkehrer arbeiten beispielsweise nur ungern in der gleichen Position wie<br />
vorher. Im Ausland haben sie verantwortungsvollere Aufgaben innegehabt und sich an einen anderen kulturell bedingten Arbeitsstil<br />
gewöhnt. Oft war man im Ausland ein großer „Fisch“, während man im Heimat-Unternehmen unter vielen im Aquarium schwimmt. Und:<br />
Je höher die Position im Unternehmen, umso schwieriger erweist sich erfahrungsgemäß eine Reintegration. Nicht selten passiert es,<br />
dass Rückkehrer schon nach kurzer Zeit die Firma verlassen, was – neben der Unzufriedenheit des Mitarbeiters – für die betroffenen<br />
Unternehmen einen hohen finanziellen Verlust bedeutet. Sinnvoll ist es, schon vor der Abreise ins Ausland die Rückkehrr zu planen und<br />
vertraglich zu fixieren, zum Beispiel durch die Vereinbarung eines so genannten Ruhensvertrags inklusive Rückkehrklausel, die regelt,<br />
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