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BerufSZiel 01.06

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RO 50<br />

SECURE<br />

Stock4B<br />

Versicherungen beim Auslandsaufenthalt VON SABINE OLSCHNER<br />

PROZENT aller 30- bis 34-Jährigen in deutschen Unternehmen haben berufliche Erfahrungen<br />

im Ausland gesammelt. Wer eine Zeit lang von seinem Arbeitgeber im Ausland eingesetzt<br />

wurde, hat nach seiner Rückkehr gute Chancen auf einen Aufstieg innerhalb des Konzerns.<br />

Doch bei aller Vorfreude auf den Einsatz sollte man nicht vergessen, Fragen rund um<br />

Versicherung, Altersvorsorge und Sozialleistungen zu klären.<br />

Gesetzliche Rentenversicherung<br />

Hier kommt es darauf an, ob ein Mitarbeiter vom Unternehmen<br />

entsandt wird, er also seinen Arbeitsvertrag<br />

weiterhin beim deutschen Unternehmen hat, oder ob er<br />

ins Ausland wechselt und dort einen ausländischen<br />

Arbeitsvertrag bekommt. Bei einer Entsendung zahlt der<br />

deutsche Arbeitgeber weiterhin die Beiträge in die<br />

gesetzlichen Renten- und Sozialversicherungen in<br />

Deutschland ein. Bei einem Wechsel ins Ausland greifen<br />

die in dem jeweiligen Land geltenden Sozialversicherungsvorschriften.<br />

Der Arbeitnehmer zahlt in die Rentenversicherung<br />

vor Ort ein und baut sich dort eine Anwartschaft<br />

auf Rentenleistungen auf. Geht er dann in den<br />

Ruhestand, bekommt er von den verschiedenen Ländern,<br />

in denen er gearbeitet hat, seine Renten überwiesen.<br />

Problemlos ist dies bei Staaten, die mit Deutschland ein<br />

spezielles Abkommen geschlossen haben. Dazu gehören<br />

unter anderem die USA, Kanada, Chile, Israel, Japan,<br />

Korea, China, Marokko, Tunesien sowie alle europäischen<br />

Länder.<br />

In Einzelfällen sollte der Arbeitnehmer überlegen, ob er<br />

während seines Auslandsaufenthalts freiwillig in die deutsche<br />

Rentenversicherung einzahlt, um etwa Mindestbeitragszeiten<br />

zu erfüllen. Vor dem Gang ins Ausland sollte<br />

man eine der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung<br />

(früher LVA und BfA) aufsuchen. Adressen finden<br />

sich unter: www.deutsche-rentenversicherung.de.<br />

Betriebliche Altersversorgung<br />

Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind die<br />

Regelungen je nach Land unterschiedlich: So sind in einigen<br />

Ländern Zahlungen in betriebliche Versorgungssysteme<br />

vor Ort obligatorisch, in anderen wiederum gar nicht<br />

möglich. Ist der Arbeitnehmer bei einem großen Unternehmen<br />

angestellt, wird die bAV in Deutschland in der<br />

Regel unverändert fortgeführt – egal, ob er einen deutschen<br />

oder einen ausländischen Arbeitsvertrag unterschrieben<br />

hat. Diese Lösung ist vor allem dann sinnvoll,<br />

wenn der Mitarbeiter nach seiner Rückkehr wieder in das<br />

deutsche Unternehmen integriert werden soll. Ein weiterer<br />

Vorteil: Der Arbeitnehmer bekommt seine betrieblichen<br />

Rentenzahlungen nicht „scheibchenweise“ aus<br />

den verschiedenen Ländern, in denen er eingesetzt war.<br />

Ist abzusehen, dass der Mitarbeiter seinen Ruhestand<br />

im Ausland verbringen wird, kann er gegebenenfalls in<br />

das betriebliche Altersversorgungssystem des ausländischen<br />

Unternehmens einzahlen. Mitarbeiter, die immer<br />

wieder in verschiedene Länder entsandt werden, können<br />

ihren Arbeitgeber auf eine so genannte Offshore-Lösung<br />

ansprechen. Diese wird vor allem für leitende Führungskräfte<br />

realisiert. Bei der Offshore-Lösung wird die bAV<br />

über einen externen Versorgungsträger in einem Drittland<br />

abgewickelt und braucht nicht für jeden Auslandseinsatz<br />

erneut geregelt zu werden. Letztendlich ist der Mitarbeiter<br />

an das System gebunden, das sein Arbeitgeber in<br />

Sachen bAV gewählt hat. Ein Gespräch mit der Abteilung,<br />

die für Auslandsentsendungen zuständig ist, ist empfehlenswert.<br />

Private Lebens-, Renten-,<br />

Berufsunfähigkeitsversicherungen<br />

Verträge von privaten Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen<br />

laufen auch bei Auslandsaufenthalten<br />

wie gewohnt weiter, sofern der Versicherte seine Beiträge<br />

weiterhin zahlt. Die Leistungen im Rentenalter können<br />

ins Ausland überwiesen werden, wenn sich der Versicherte<br />

entscheidet, seinen Lebensabend außerhalb von<br />

Deutschland zu verbringen. Voraussetzung ist ein Bankkonto<br />

am neuen Heimatort, auf das die Rentenzahlungen<br />

überwiesen werden können. Eine Ausnahme sind die<br />

staatlich geförderten Riester- und Basis-Renten: Nur wer<br />

in Deutschland sein Einkommen versteuert, kann die<br />

staatlichen Zuschüsse und eventuelle Steuervergünstigungen<br />

in Anspruch nehmen. Bei der Auszahlung der Rentenleistungen<br />

ist es – nach heutigem Stand – Bedingung,<br />

dass der Rentenempfänger seinen Wohnsitz in Deutschland<br />

hat. Zieht der Ruheständler ins Ausland, muss er<br />

die Zuschüsse und Steuerersparnisse zurückzahlen.<br />

Gesetzliche Krankenversicherung<br />

Bei gesetzlich Krankenversicherten kommt es darauf an,<br />

ob sie in ein Land entsandt werden, mit dem Deutschland<br />

ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.<br />

Dazu gehören zum Beispiel Länder innerhalb des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes (EWR) – also die EU-Staaten<br />

sowie Liechtenstein, Island und Norwegen. Mit vielen<br />

Häufig erweist sich diese fehlende oder verspätete Planung als verhängnisvoller Fehler: Etwa die Hälfte aller Rückkehrer ist mit der Reintegration<br />

in ihrem Unternehmen unzufrieden. Betroffene sprechen vielmehr von einem „zweiten Neuanfang“ als von einer Rückkehr. Faktoren,<br />

die die Unzufriedenheit begründen, finden sich schnell: Rückkehrer arbeiten beispielsweise nur ungern in der gleichen Position wie<br />

vorher. Im Ausland haben sie verantwortungsvollere Aufgaben innegehabt und sich an einen anderen kulturell bedingten Arbeitsstil<br />

gewöhnt. Oft war man im Ausland ein großer „Fisch“, während man im Heimat-Unternehmen unter vielen im Aquarium schwimmt. Und:<br />

Je höher die Position im Unternehmen, umso schwieriger erweist sich erfahrungsgemäß eine Reintegration. Nicht selten passiert es,<br />

dass Rückkehrer schon nach kurzer Zeit die Firma verlassen, was – neben der Unzufriedenheit des Mitarbeiters – für die betroffenen<br />

Unternehmen einen hohen finanziellen Verlust bedeutet. Sinnvoll ist es, schon vor der Abreise ins Ausland die Rückkehrr zu planen und<br />

vertraglich zu fixieren, zum Beispiel durch die Vereinbarung eines so genannten Ruhensvertrags inklusive Rückkehrklausel, die regelt,<br />

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