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WORTPROTOKOLL - Burgenland.at

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Burgenländischer Landtag, XIX. Gp - 14. Sitzung - Donnerstag, 19. Oktober 2006<br />

1863<br />

______________________________________________________________________________________<br />

Vorsitzende Gusenbauer ist für 25, der Herr Landeshauptmann h<strong>at</strong> heute vorgerechnet<br />

und gesagt, wie gefährlich ein Alleingang des <strong>Burgenland</strong>es wäre. Der Herr Abgeordnete<br />

Vlasich und auch ich, haben während einiger Reden die Finanzausgleichsverhandlungen<br />

wieder in Erinnerung gebracht. Dass man sich damals auf eine Deckelung geeinigt h<strong>at</strong><br />

und dass man den für das <strong>Burgenland</strong> als wichtig erkannten zusätzlichen Bedarf an<br />

Lehrern aus Wohnbauförderungsmitteln decken würde.<br />

N<strong>at</strong>ürlich ist es einfacher zu sagen, ich habe die Wohnbauförderungsmittel frei zur<br />

Verfügung und für alle meine Lehrerwünsche nicht gedeckelt, soll dann weiter der Bund<br />

aufkommen. Die Pflichtschulgesetznovelle, wie sie von der SPÖ vorgelegt und heute hier<br />

beschlossen wird, ist das nächste „Husch-Pfusch-Gesetz“ Marke SPÖ, wobei ich sagen<br />

muss, „Husch“ muss ich eigentlich weglassen, da es ewig gedauert h<strong>at</strong>, bis dieses Gesetz<br />

eingelangt ist.<br />

Hier ist keine Rede von einer Senkung der Klassenschülerhöchstzahl. Es wird<br />

keine Rücksicht auf regionale Anforderungen bei Schulschließungen genommen. Es gibt<br />

keine Stärkung der Schulautonomie. Der Bildungssprecher der SPÖ auf Bundesebene<br />

Abgeordneter Niederwieser h<strong>at</strong> im „Kurier“ am Sonntag erklärt: „Schulautonomie weiter<br />

ausbauen. Das ist weiter wichtig“. Was im <strong>Burgenland</strong> anscheinend wichtig ist, ist, dass<br />

alle Kompetenzen zum Landesschulr<strong>at</strong> kommen.<br />

Dass man zum Beispiel die Entscheidung über schulfreie Tage nicht der<br />

Schulgemeinschaft überlassen will. Wie bei den Berufsschulen. Nein, das soll zum<br />

Landesschulr<strong>at</strong> kommen. Die Zeit des Zentralismus ist anscheinend wieder<br />

ausgebrochen. Auf der einen Seite ist man im Bund für Autonomie, hier im <strong>Burgenland</strong> ist<br />

man dafür, dass alles der Landesschulr<strong>at</strong> macht. (Beifall bei der ÖVP)<br />

Wer ist nicht dafür, dass man sagt: Verwaltungsvereinfachung, die ersparten Mittel<br />

sollen selbstverständlich der Bildungsqualität zugute kommen? Man h<strong>at</strong> sich darauf<br />

geeinigt und sagte okay, kleine Volksschulen brauchen nicht zwei Direktoren. Also wenn<br />

eine Direktorin oder ein Direktor in Pension geht, warum kann diese Volksschule nicht von<br />

einer benachbarten Volksschule betreut werden?<br />

Es spart Mitteln, diese Mittel können in die Steigerung der Schulqualität investiert<br />

werden. Wenn man sich das jetzt anschaut, wie ist das? Dann haben wir eine Direktorin<br />

oder einen Direktor. Sie bekommen zwei Zulagen, weil sie für zwei Schulen zuständig sind<br />

und zusätzlich müssen noch die Fahrtkosten bezahlt werden.<br />

Also nicht alles, was sich auf den ersten Blick als Verwaltungsvereinfachung<br />

darstellt, ist eine solche. Man sollte sich die Gesetze und die Vorschläge wesentlich<br />

genauer anschauen und auch die Auswirkungen in der Praxis anschauen. Wir von der<br />

ÖVP sind für Vereinfachungen in der Verwaltung. Wir sind für Einsparungen in der<br />

Verwaltung, die der Bildungsqualität zugute kommen. Aber nicht für Ho-ruck-Aktionen und<br />

für „Husch-Pfusch-Gesetze“.<br />

Wie ich gehört habe, muss ich diesen Abänderungsantrag vorlesen.<br />

Meine Damen und Herren, hier ist der Abänderungsantrag der ÖVP - es wird jetzt<br />

einige Zeit dauern:<br />

„Der Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:<br />

Das Gesetz vom 23. März 1995 über die äußere Organis<strong>at</strong>ion der öffentlichen<br />

Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (Burgenländisches Pflichtschulgesetz<br />

1995 - Bgld. PflSchG 1995), LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr.<br />

54/1999, wird wie folgt geändert:

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