Rapport Védrine_ENG_GERMAN - Ministère de la Défense
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Hoffnungen wecken und unvermeidlich Enttäuschungen hervorrufen, o<strong>de</strong>r bei unseren Alliierten<br />
jeglicher Grund<strong>la</strong>ge entbehren<strong>de</strong> Befürchtungen wecken.<br />
Hinzu kommt, dass die seit 25 Jahren insbeson<strong>de</strong>re von Frankreich betriebenen Anstrengungen<br />
schließlich zu sehr enttäuschen<strong>de</strong>n Ergebnissen geführt haben. Die <strong>de</strong>utsch-französischen Initiativen<br />
unter Mitterand und Kohl (wie z.B. die <strong>de</strong>utsch-französische Briga<strong>de</strong>, die dann zum EUROKORPS<br />
wur<strong>de</strong>) waren nie mehr als Symbole. Im Kapitel V <strong>de</strong>s Maastrichter Vertrages vom 7. Februar 19.2.1990<br />
wur<strong>de</strong> erstmals <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r „Gemeinsamen Außen- und SICHERHEITSpolitik <strong>de</strong>r EU (GASP)“<br />
verankert, <strong>de</strong>ren Ziele Art. 24 festlegt. Dies war eine Premiere unter <strong>de</strong>n EU-Verträgen. Wenig später,<br />
im Juni 1992, formulierte <strong>de</strong>r Europäische Rat von Köln <strong>de</strong>n Begriff wie folgt: „Außen-, Sicherheits- und<br />
VERTEIDIGUNGSpolitik". Am 4. Dezember 1998 schlossen Frankreich und Großbritannien in Saint<br />
Malo (Frankreich) einen für die Europäische Union wichtigen Kompromiss. Frankreich akzeptierte, dass<br />
die europäische Verteidigung „im Rahmen“ <strong>de</strong>r Allianz entwickelt wer<strong>de</strong>n sollte, und Großbritannien<br />
akzeptierte, dass die Europäische Union im Bereich <strong>de</strong>r Sicherheit und <strong>de</strong>r Verteidigung über ihre<br />
eigenen Kompetenzen verfügen sollte. Mit diesem Kompromiss bauten bei<strong>de</strong> Län<strong>de</strong>r die Hin<strong>de</strong>rnisse<br />
ab, welche weitere Fortschritte für die gesamte Europäische Union gebremst hätten.<br />
Im Jahre 1997 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Posten eines „Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und<br />
Sicherheitspolitik (GASP)“ geschaffen. Javier So<strong>la</strong>na beklei<strong>de</strong>te dieses Amt als erster (1999-2009). Der<br />
Beschluss, ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee - PSK - zu schaffen, fiel anlässlich <strong>de</strong>s<br />
Europäischen Rates von Helsinki (Dezember 1999) und wur<strong>de</strong> im Vertrag von Nizza vom 26. Februar<br />
2001 verankert. Am 19. November 2009 erfolgte die Bestellung von Lady Ashton zur Hohen Vertreterin.<br />
Die Mitgliedsstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union wollten noch einen Schritt weiter gehen. In diesem Sinne<br />
erfolgte mit <strong>de</strong>m am 13. Dezember 2007 unterzeichneten und am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen<br />
Vertrag von Lissabon die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), d.h. eines<br />
Europäischen Diplomatischen Dienstes und die Einführung <strong>de</strong>r Gemeinsamen Sicherheits- und<br />
Verteidigungspolitik (GSVP). Dieser Vertrag beinhaltet sogar eine Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe<br />
und Unterstützung im Fall von bewaffneten Angriffen 4 sowie eine K<strong>la</strong>usel <strong>de</strong>r solidarischen Aktion, die<br />
eventuell militärische Formen annehmen kann, zu Gunsten eines Mitgliedsstaates <strong>de</strong>r Gegenstand<br />
eines terroristischen Angriffes o<strong>de</strong>r Opfer einer Naturkatastrophe – o<strong>de</strong>r einer von Menschen<br />
verursachten Katastrophe wäre 5. Artikel 42.6 und 46 <strong>de</strong>s Vertrages schaffen ebenfalls die Möglichkeit<br />
4 Artikel 42.7 : Im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schul<strong>de</strong>n die an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten<br />
ihm alle in ihrer Macht stehen<strong>de</strong> Hilfe und Unterstützung, im Eink<strong>la</strong>ng mit Artikel 51 <strong>de</strong>r Charta <strong>de</strong>r Vereinten Nationen. Dies lässt <strong>de</strong>n<br />
spezifischen Charakter <strong>de</strong>r Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. Die Verpflichtungen und die<br />
Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Eink<strong>la</strong>ng mit <strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>r NATO eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr<br />
angehören<strong>de</strong>n Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für <strong>de</strong>ren Verwirklichung ist.<br />
5 Artikel 222 : 1. Die Union und ihre Mitgliedstaaten han<strong>de</strong>ln gemeinsam im Geiste <strong>de</strong>r Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem<br />
Terroransch<strong>la</strong>g, einer Naturkatastrophe o<strong>de</strong>r einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur<br />
Verfügung stehen<strong>de</strong>n Mittel, einschließlich <strong>de</strong>r ihr von <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um a) terroristische<br />
Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwen<strong>de</strong>n; die <strong>de</strong>mokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen<br />
Terroranschlägen zu schützen; im Falle eines Terroransch<strong>la</strong>gs einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb<br />
seines Hoheitsgebiets zu unterstützen; b) im Falle einer Naturkatastrophe o<strong>de</strong>r einer vom Menschen verursachten Katastrophe einen<br />
Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen. 2. Ist ein Mitgliedstaat von einem<br />
Terroransch<strong>la</strong>g, einer Naturkatastrophe o<strong>de</strong>r einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen, so leisten die an<strong>de</strong>ren<br />
Mitgliedstaaten ihm auf Ersuchen seiner politischen Organe Unterstützung. Zu diesem Zweck sprechen die Mitgliedstaaten sich im Rat ab.<br />
3. Die Einzelheiten für die Anwendung dieser Solidaritätsk<strong>la</strong>usel durch die Union wer<strong>de</strong>n durch einen Beschluss festgelegt, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Rat<br />
aufgrund eines gemeinsamen Vorsch<strong>la</strong>gs <strong>de</strong>r Kommission und <strong>de</strong>s Hohen Vertreters <strong>de</strong>r Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlässt.<br />
Hat dieser Beschluss Auswirkungen im Bereich <strong>de</strong>r Verteidigung, so beschließt <strong>de</strong>r Rat nach Artikel 31 Absatz 1 <strong>de</strong>s Vertrags über die<br />
Europäische Union. Das Europäische Par<strong>la</strong>ment wird darüber unterrichtet. Für die Zwecke dieses Absatzes unterstützen <strong>de</strong>n Rat<br />
unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Artikels 240 das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, das sich hierbei auf die im Rahmen <strong>de</strong>r Gemeinsamen<br />
Sicherheits- und Verteidigungspolitik entwickelten Strukturen stützt, sowie <strong>de</strong>r Ausschuss nach Artikel 71, die <strong>de</strong>m Rat gegebenenfalls<br />
gemeinsame Stellungnahmen vorlegen. 4. Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf effiziente Weise tätig wer<strong>de</strong>n können, nimmt <strong>de</strong>r<br />
Europäische Rat regelmäßig eine Einschätzung <strong>de</strong>r Bedrohungen vor, <strong>de</strong>nen die Union ausgesetzt ist.<br />
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