teamwork 2007 - FSG-HG1
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Karenzurlaub (ohne Bezüge)<br />
Auf Karenzurlaub ohne Bezüge besteht kein Rechtsanspruch.<br />
Er wird nur gewährt, wenn keine wichtigen dienstlichen<br />
Interessen entgegenstehen.<br />
Durch diesen Karenzurlaub wird der Lauf der Dienstzeit im<br />
Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt. Sollte<br />
daher von einem/einer Bediensteten Karenzurlaub von vier<br />
Jahren in Anspruch genommen werden, werden lediglich<br />
zwei Jahre für den Lauf der Dienstzeit (z. B. für die<br />
Vorrückung) angerechnet.<br />
Karenzurlaube dürfen in Summe zehn Jahre nicht übersteigen,<br />
wobei gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar<br />
vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete(r)<br />
der Gemeinde Wien oder BeamtIn verbraucht<br />
wurden, anzurechnen sind.<br />
Der Karenzurlaub endet vorzeitig durch<br />
• Beschäftigungsverbot gem. § 3 des Mutterschutzgesetzes<br />
1979 und<br />
• (Eltern-)Karenz, eine Pflegefreistellung gegen Entfall der<br />
Bezüge (Familienhospizkarenz) oder eine Teilzeitbeschäftigung,<br />
auf die ein Rechtsanspruch besteht (Teilzeitbeschäftigung<br />
zur Pflege eines Kindes und Teilzeitbeschäftigung<br />
im Zusammenhang mit einer Familienhospizkarenz).<br />
Der Magistrat kann auf Antrag des/der Bediensteten nach<br />
Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger<br />
Gründe die vorzeitige Beendigung des<br />
Karenzurlaubes verfügen. Es besteht auch in diesem Fall<br />
kein Rechtsanspruch („Kann-Bestimmung“).<br />
Es ist daher sicherlich wichtig, sich im Vorhinein über die<br />
zeitliche Lagerung bzw. das Ausmaß Gedanken zu machen.<br />
Bei einem etwaigen vorzeitigen Rückkehrwunsch<br />
bzw. bei einer Verlängerung des Karenzurlaubes sind auch<br />
die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen.<br />
Der Antrag ist im Dienstweg an die Magistratsabteilung 2 zu<br />
richten. Der Beginn des Karenzurlaubes bestimmt sich<br />
nach dem Antrag. Eine einzuhaltende Antragsfrist ist nicht<br />
vorgesehen. Es ist aber zweckmäßig, dem Magistrat eine<br />
Entscheidungsfrist einzuräumen, um eventuell entgegenstehende<br />
wichtige dienstlichen Interessen zu prüfen bzw.<br />
entsprechende Personalmaßnahmen zu setzen. Durch die<br />
Gewährung des Karenzurlaubes darf die Aufrechterhaltung<br />
des Dienstbetriebes nicht gefährdet werden.<br />
Die Leistung eines freiwilligen Pensionsbeitrags ist nicht<br />
möglich!<br />
Soll in der Zeit der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes<br />
eine Nebenbeschäftigung begonnen werden, ist sie der<br />
Dienstgeberin zu melden.<br />
„Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die der Beamte<br />
(Vertragsbedienstete) ohne unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit seinen (ihren) nach seinem (ihrem) Dienstposten<br />
obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch<br />
keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien in einem<br />
anderen Wirkungskreis ist. Der Beamte (Vertragsbedienstete)<br />
darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die<br />
ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben<br />
behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft<br />
oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner<br />
14 | Teamwork<br />
(ihrer) Stellung als Beamter oder Vertragsbediensteter<br />
entgegengebracht werden, untergraben könnte. Der Beamte<br />
(Vertragsbedienstete) hat jede erwerbsmäßige<br />
Nebenbeschäftigung, eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,<br />
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ<br />
einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten<br />
Rechtes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu<br />
melden ...“.<br />
Nach dem ASVG werden die während der Zeit des<br />
Karenzurlaubes entrichteten Sozialversicherungsbeiträge<br />
(Pensionsbeiträge) zum Beispiel im Rahmen einer<br />
Nebenbeschäftigung nicht auf die „Pensionsjahre“ (ruhegenussfähige<br />
Dienstzeit) angerechnet.<br />
Bei einem Karenzurlaub, der allein oder bei mehreren<br />
ununterbrochen aufeinanderfolgenden Karenzurlauben insgesamt<br />
länger als drei Jahre dauert, zählt die drei Jahre<br />
übersteigende Zeit, soweit sie nach dem 31.12.1984 liegt,<br />
nicht als Dienstzeit gem. Z 1. (Beschluss des Stadtsenates<br />
über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von<br />
Dienstjubiläen.)<br />
Auch die Treueentschädigung für BeamtInnen richtet sich<br />
nach der zu berücksichtigenden Dienstzeit für das<br />
Dienstjubiläum.<br />
Jubiläumsgeld:<br />
• nach 25 Jahren zweifacher Monatsbezug,<br />
• nach 40 Jahren vierfacher Monatsbezug,<br />
„Scheidet der Beamte (Vertragsbedienstete) nach<br />
Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40.<br />
Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er (sie)<br />
zu diesem Zeitpunkt bereits das 720. Lebensmonat (60<br />
Jahre) vollendet, kann die einmalige Belohnung, die<br />
anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt<br />
wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder<br />
im Fall des Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt<br />
werden.“ (§ 39 BO 1994)<br />
• nach 50 Jahren sechsfacher Monatsbezug<br />
Ruhestandsversetzung wegen „Organisationsänderung“:<br />
„Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur<br />
Vollendung des 720. Lebensmonats (60 Jahre) fehlen und<br />
der gem. § 68 Abs. 1 Z 2 der DO 1994 in den Ruhestand<br />
versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das<br />
720. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung<br />
als vollendet.“<br />
Sie wollen weiterhin bei der KFA versichert bleiben?<br />
Die Mitgliedschaft zur KFA ruht für die Dauer des Karenzurlaubes.<br />
Sie können aber ab Karenzurlaubsbeginn um<br />
freiwillige Mitgliedschaft ansuchen, müssen aber Dienstgeber-<br />
und Dienstnehmerbeitrag selbst bezahlen.