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teamwork 2007 - FSG-HG1

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Karenzurlaub (ohne Bezüge)<br />

Auf Karenzurlaub ohne Bezüge besteht kein Rechtsanspruch.<br />

Er wird nur gewährt, wenn keine wichtigen dienstlichen<br />

Interessen entgegenstehen.<br />

Durch diesen Karenzurlaub wird der Lauf der Dienstzeit im<br />

Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt. Sollte<br />

daher von einem/einer Bediensteten Karenzurlaub von vier<br />

Jahren in Anspruch genommen werden, werden lediglich<br />

zwei Jahre für den Lauf der Dienstzeit (z. B. für die<br />

Vorrückung) angerechnet.<br />

Karenzurlaube dürfen in Summe zehn Jahre nicht übersteigen,<br />

wobei gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar<br />

vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete(r)<br />

der Gemeinde Wien oder BeamtIn verbraucht<br />

wurden, anzurechnen sind.<br />

Der Karenzurlaub endet vorzeitig durch<br />

• Beschäftigungsverbot gem. § 3 des Mutterschutzgesetzes<br />

1979 und<br />

• (Eltern-)Karenz, eine Pflegefreistellung gegen Entfall der<br />

Bezüge (Familienhospizkarenz) oder eine Teilzeitbeschäftigung,<br />

auf die ein Rechtsanspruch besteht (Teilzeitbeschäftigung<br />

zur Pflege eines Kindes und Teilzeitbeschäftigung<br />

im Zusammenhang mit einer Familienhospizkarenz).<br />

Der Magistrat kann auf Antrag des/der Bediensteten nach<br />

Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger<br />

Gründe die vorzeitige Beendigung des<br />

Karenzurlaubes verfügen. Es besteht auch in diesem Fall<br />

kein Rechtsanspruch („Kann-Bestimmung“).<br />

Es ist daher sicherlich wichtig, sich im Vorhinein über die<br />

zeitliche Lagerung bzw. das Ausmaß Gedanken zu machen.<br />

Bei einem etwaigen vorzeitigen Rückkehrwunsch<br />

bzw. bei einer Verlängerung des Karenzurlaubes sind auch<br />

die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen.<br />

Der Antrag ist im Dienstweg an die Magistratsabteilung 2 zu<br />

richten. Der Beginn des Karenzurlaubes bestimmt sich<br />

nach dem Antrag. Eine einzuhaltende Antragsfrist ist nicht<br />

vorgesehen. Es ist aber zweckmäßig, dem Magistrat eine<br />

Entscheidungsfrist einzuräumen, um eventuell entgegenstehende<br />

wichtige dienstlichen Interessen zu prüfen bzw.<br />

entsprechende Personalmaßnahmen zu setzen. Durch die<br />

Gewährung des Karenzurlaubes darf die Aufrechterhaltung<br />

des Dienstbetriebes nicht gefährdet werden.<br />

Die Leistung eines freiwilligen Pensionsbeitrags ist nicht<br />

möglich!<br />

Soll in der Zeit der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes<br />

eine Nebenbeschäftigung begonnen werden, ist sie der<br />

Dienstgeberin zu melden.<br />

„Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die der Beamte<br />

(Vertragsbedienstete) ohne unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit seinen (ihren) nach seinem (ihrem) Dienstposten<br />

obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch<br />

keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien in einem<br />

anderen Wirkungskreis ist. Der Beamte (Vertragsbedienstete)<br />

darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die<br />

ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben<br />

behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft<br />

oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner<br />

14 | Teamwork<br />

(ihrer) Stellung als Beamter oder Vertragsbediensteter<br />

entgegengebracht werden, untergraben könnte. Der Beamte<br />

(Vertragsbedienstete) hat jede erwerbsmäßige<br />

Nebenbeschäftigung, eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,<br />

Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ<br />

einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten<br />

Rechtes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu<br />

melden ...“.<br />

Nach dem ASVG werden die während der Zeit des<br />

Karenzurlaubes entrichteten Sozialversicherungsbeiträge<br />

(Pensionsbeiträge) zum Beispiel im Rahmen einer<br />

Nebenbeschäftigung nicht auf die „Pensionsjahre“ (ruhegenussfähige<br />

Dienstzeit) angerechnet.<br />

Bei einem Karenzurlaub, der allein oder bei mehreren<br />

ununterbrochen aufeinanderfolgenden Karenzurlauben insgesamt<br />

länger als drei Jahre dauert, zählt die drei Jahre<br />

übersteigende Zeit, soweit sie nach dem 31.12.1984 liegt,<br />

nicht als Dienstzeit gem. Z 1. (Beschluss des Stadtsenates<br />

über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von<br />

Dienstjubiläen.)<br />

Auch die Treueentschädigung für BeamtInnen richtet sich<br />

nach der zu berücksichtigenden Dienstzeit für das<br />

Dienstjubiläum.<br />

Jubiläumsgeld:<br />

• nach 25 Jahren zweifacher Monatsbezug,<br />

• nach 40 Jahren vierfacher Monatsbezug,<br />

„Scheidet der Beamte (Vertragsbedienstete) nach<br />

Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40.<br />

Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er (sie)<br />

zu diesem Zeitpunkt bereits das 720. Lebensmonat (60<br />

Jahre) vollendet, kann die einmalige Belohnung, die<br />

anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt<br />

wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder<br />

im Fall des Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt<br />

werden.“ (§ 39 BO 1994)<br />

• nach 50 Jahren sechsfacher Monatsbezug<br />

Ruhestandsversetzung wegen „Organisationsänderung“:<br />

„Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur<br />

Vollendung des 720. Lebensmonats (60 Jahre) fehlen und<br />

der gem. § 68 Abs. 1 Z 2 der DO 1994 in den Ruhestand<br />

versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das<br />

720. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung<br />

als vollendet.“<br />

Sie wollen weiterhin bei der KFA versichert bleiben?<br />

Die Mitgliedschaft zur KFA ruht für die Dauer des Karenzurlaubes.<br />

Sie können aber ab Karenzurlaubsbeginn um<br />

freiwillige Mitgliedschaft ansuchen, müssen aber Dienstgeber-<br />

und Dienstnehmerbeitrag selbst bezahlen.

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