teamwork 2007 - FSG-HG1
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Die Familienhospizkarenz (2)<br />
Auch Diensterleichterungen bieten eine Möglichkeit, von<br />
den generell festgelegten (zwingenden) Arbeitszeitregelungen<br />
abzuweichen, sei es in Form von Diensttausch<br />
oder anderer Diensterleichterungen. Auf diese Diensterleichterungen<br />
besteht kein Rechtsanspruch. Sie sind<br />
aber auf sechs Monate begrenzt und schriftlich (z. B. in<br />
einem Aktenvermerk) festzuhalten.<br />
Die Dauer der Pflegefreistellung gegen Entfall der<br />
Bezüge oder Teilzeitbeschäftigung kann höchstens für<br />
die gesetzlich vorgesehene Dauer pro Anlassfall gewährt<br />
werden. Wenn z. B. eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß<br />
von vier Monaten für Zwecke der „Sterbebegleitung“ in<br />
Anspruch genommen wurde, besteht für denselben<br />
Anlassfall nur noch ein Anspruch auf Pflegefreistellung im<br />
Ausmaß von zwei Monaten.<br />
Die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge bzw. die<br />
Teilzeitbeschäftigung kann angetreten oder fortgesetzt werden,<br />
sobald entweder der Antritt (die Verlängerung) vom<br />
Magistrat (von der Dienststelle) ausdrücklich genehmigt<br />
oder nicht innerhalb einer Woche (zwei Wochen bei einem<br />
Verlängerungsantrag) abgelehnt wird.<br />
Während der Zeit der Inanspruchnahme einer<br />
Pflegefreistellung bzw. Teilzeitbeschäftigung für Zwecke<br />
der Familienhospiz ist die/der Bedienstete kranken- und<br />
pensionsversichert.<br />
Für BeamtInnen gilt die Zeit der Pflegefreistellung gegen<br />
Entfall der Bezüge als ruhegenussfähige Dienstzeit bzw. ist<br />
kein Pensionsbeitrag zu entrichten.<br />
Wird jedoch eine Teilzeitbeschäftigung in diesem<br />
Zusammenhang in Anspruch genommen, kann ein Pensionsbeitrag<br />
von der unverminderten Bemessungsgrundlage<br />
einbezahlt werden. Erfolgt die diesbezügliche Erklärung<br />
spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung,<br />
kann sie auch rückwirkend ab Beginn der<br />
Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt werden. Später abgegebene<br />
Erklärungen werden frühestens ab dem Monat<br />
nach dem Einlangen der Erklärung beim Magistrat wirksam.<br />
Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für<br />
Vertragsbedienstete<br />
Auszug aus der Broschüre des Bundesministeriums für<br />
Wirtschaft und Arbeit:<br />
Wird als Arbeitnehmer/in ein Arbeitsentgelt unter der für<br />
die Pflichtversicherung in der Kranken- und in der<br />
Pensionsversicherung maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze<br />
(<strong>2007</strong>: € 341,16) erzielt, ist in der Regel nicht<br />
kranken- und pensionsversichert. Arbeitnehmer/innen,<br />
die wegen der Inanspruchnahme einer<br />
Familienhospizkarenz kein Entgelt oder nur ein unter der<br />
Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erzielen, benötigen<br />
daher eine entsprechende Absicherung, um den<br />
Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Im Rahmen der<br />
gesetzlichen Familienhospiz-Karenzregelungen erfolgt<br />
diese Absicherung in Form einer Sachleistungsversicherung<br />
in der Krankenversicherung und durch den<br />
Erwerb von Beitragszeiten in der Pensionsversicherung.<br />
Beitragsgrundlage ist in der Krankenversicherung der<br />
Foto: Media Wien<br />
Leitender Referent<br />
Eduard Grünauer<br />
ist Dienstrechtsspezialist<br />
der Hauptgruppe I.<br />
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (<strong>2007</strong>:<br />
€ 726,-) und in der Pensionsversicherung<br />
€ 1.350,-. Die Krankenversicherungsbeiträge werden<br />
aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung, die<br />
Pensionsversicherungsbeiträge werden vom Bund getragen.<br />
Für ArbeitnehmerInnen, die infolge der Herabsetzung<br />
ihrer Arbeitszeit auf Grund einer Familienhospizkarenz<br />
ein Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze, aber<br />
unter € 1.350,- erzielen, wird in der Pensionsversicherung<br />
die Beitragsgrundlage auf € 1.350,- aufgestockt.<br />
Die auf den aufgestockten Differenzbetrag entfallenden<br />
Pensionsversicherungsbeiträge werden vom<br />
Bund getragen. In der Krankenversicherung ist keine<br />
zusätzliche Absicherung erforderlich, da bei einem<br />
Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze im Krankheitsfall<br />
jedenfalls ein Anspruch auf Sachleistungen und ein<br />
vom versicherungspflichtigen Entgelt abhängiger Anspruch<br />
auf Krankengeld gegeben sind.<br />
Auch die Inanspruchnahme eines „Härteausgleiches“ in<br />
Form von finanziellen Zuwendungen für besondere<br />
Härtefälle aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds<br />
stellt eine gewisse Absicherung dar. Die Bestimmungen<br />
über die geltenden Richtlinien sind über die Homepage des<br />
Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen<br />
und Konsumentenschutz<br />
www.bmsg.gv.at Fachbereiche Seniorinnen und Senioren<br />
Lebensberatung Sterbebegleitung − Familienhospizkarenz<br />
abrufbar.<br />
Die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge führt zu keiner<br />
Aliquotierung des Erholungsurlaubes. Ausnahmen<br />
davon sind die an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen<br />
Privatschule hauptamtlich als LeiterIn oder LehrerIn tätigen<br />
Bediensteten, ebenso für die/den als hauptamtlich tätigen<br />
SchulärztInnen.<br />
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