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teamwork 2007 - FSG-HG1

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Die Familienhospizkarenz (2)<br />

Auch Diensterleichterungen bieten eine Möglichkeit, von<br />

den generell festgelegten (zwingenden) Arbeitszeitregelungen<br />

abzuweichen, sei es in Form von Diensttausch<br />

oder anderer Diensterleichterungen. Auf diese Diensterleichterungen<br />

besteht kein Rechtsanspruch. Sie sind<br />

aber auf sechs Monate begrenzt und schriftlich (z. B. in<br />

einem Aktenvermerk) festzuhalten.<br />

Die Dauer der Pflegefreistellung gegen Entfall der<br />

Bezüge oder Teilzeitbeschäftigung kann höchstens für<br />

die gesetzlich vorgesehene Dauer pro Anlassfall gewährt<br />

werden. Wenn z. B. eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß<br />

von vier Monaten für Zwecke der „Sterbebegleitung“ in<br />

Anspruch genommen wurde, besteht für denselben<br />

Anlassfall nur noch ein Anspruch auf Pflegefreistellung im<br />

Ausmaß von zwei Monaten.<br />

Die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge bzw. die<br />

Teilzeitbeschäftigung kann angetreten oder fortgesetzt werden,<br />

sobald entweder der Antritt (die Verlängerung) vom<br />

Magistrat (von der Dienststelle) ausdrücklich genehmigt<br />

oder nicht innerhalb einer Woche (zwei Wochen bei einem<br />

Verlängerungsantrag) abgelehnt wird.<br />

Während der Zeit der Inanspruchnahme einer<br />

Pflegefreistellung bzw. Teilzeitbeschäftigung für Zwecke<br />

der Familienhospiz ist die/der Bedienstete kranken- und<br />

pensionsversichert.<br />

Für BeamtInnen gilt die Zeit der Pflegefreistellung gegen<br />

Entfall der Bezüge als ruhegenussfähige Dienstzeit bzw. ist<br />

kein Pensionsbeitrag zu entrichten.<br />

Wird jedoch eine Teilzeitbeschäftigung in diesem<br />

Zusammenhang in Anspruch genommen, kann ein Pensionsbeitrag<br />

von der unverminderten Bemessungsgrundlage<br />

einbezahlt werden. Erfolgt die diesbezügliche Erklärung<br />

spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung,<br />

kann sie auch rückwirkend ab Beginn der<br />

Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt werden. Später abgegebene<br />

Erklärungen werden frühestens ab dem Monat<br />

nach dem Einlangen der Erklärung beim Magistrat wirksam.<br />

Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für<br />

Vertragsbedienstete<br />

Auszug aus der Broschüre des Bundesministeriums für<br />

Wirtschaft und Arbeit:<br />

Wird als Arbeitnehmer/in ein Arbeitsentgelt unter der für<br />

die Pflichtversicherung in der Kranken- und in der<br />

Pensionsversicherung maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze<br />

(<strong>2007</strong>: € 341,16) erzielt, ist in der Regel nicht<br />

kranken- und pensionsversichert. Arbeitnehmer/innen,<br />

die wegen der Inanspruchnahme einer<br />

Familienhospizkarenz kein Entgelt oder nur ein unter der<br />

Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erzielen, benötigen<br />

daher eine entsprechende Absicherung, um den<br />

Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Im Rahmen der<br />

gesetzlichen Familienhospiz-Karenzregelungen erfolgt<br />

diese Absicherung in Form einer Sachleistungsversicherung<br />

in der Krankenversicherung und durch den<br />

Erwerb von Beitragszeiten in der Pensionsversicherung.<br />

Beitragsgrundlage ist in der Krankenversicherung der<br />

Foto: Media Wien<br />

Leitender Referent<br />

Eduard Grünauer<br />

ist Dienstrechtsspezialist<br />

der Hauptgruppe I.<br />

Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (<strong>2007</strong>:<br />

€ 726,-) und in der Pensionsversicherung<br />

€ 1.350,-. Die Krankenversicherungsbeiträge werden<br />

aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung, die<br />

Pensionsversicherungsbeiträge werden vom Bund getragen.<br />

Für ArbeitnehmerInnen, die infolge der Herabsetzung<br />

ihrer Arbeitszeit auf Grund einer Familienhospizkarenz<br />

ein Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze, aber<br />

unter € 1.350,- erzielen, wird in der Pensionsversicherung<br />

die Beitragsgrundlage auf € 1.350,- aufgestockt.<br />

Die auf den aufgestockten Differenzbetrag entfallenden<br />

Pensionsversicherungsbeiträge werden vom<br />

Bund getragen. In der Krankenversicherung ist keine<br />

zusätzliche Absicherung erforderlich, da bei einem<br />

Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze im Krankheitsfall<br />

jedenfalls ein Anspruch auf Sachleistungen und ein<br />

vom versicherungspflichtigen Entgelt abhängiger Anspruch<br />

auf Krankengeld gegeben sind.<br />

Auch die Inanspruchnahme eines „Härteausgleiches“ in<br />

Form von finanziellen Zuwendungen für besondere<br />

Härtefälle aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds<br />

stellt eine gewisse Absicherung dar. Die Bestimmungen<br />

über die geltenden Richtlinien sind über die Homepage des<br />

Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen<br />

und Konsumentenschutz<br />

www.bmsg.gv.at Fachbereiche Seniorinnen und Senioren<br />

Lebensberatung Sterbebegleitung − Familienhospizkarenz<br />

abrufbar.<br />

Die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge führt zu keiner<br />

Aliquotierung des Erholungsurlaubes. Ausnahmen<br />

davon sind die an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen<br />

Privatschule hauptamtlich als LeiterIn oder LehrerIn tätigen<br />

Bediensteten, ebenso für die/den als hauptamtlich tätigen<br />

SchulärztInnen.<br />

Teamwork | 15

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