Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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<strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Männern</strong> <strong>im</strong> öffentlichen Dienst<br />
5. Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie<br />
§ 13<br />
Arbeitszeit <strong>und</strong> Teilzeit<br />
(1) Im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen, tarifvertraglichen o<strong>de</strong>r sonstigen Regelungen <strong>de</strong>r Arbeitszeit sind<br />
Beschäftigten, die min<strong>de</strong>stens ein Kind unter 18 Jahren o<strong>de</strong>r einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />
tatsächlich betreuen o<strong>de</strong>r pflegen, Arbeitszeiten zu ermöglichen, die eine Vereinbarkeit<br />
<strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie erleichtern, soweit zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
(2) Die Dienststellen sollen ihre Beschäftigten über die Möglichkeiten <strong>von</strong> Teilzeitbeschäftigung<br />
informieren. Sie sollen <strong>de</strong>n Beschäftigten <strong>de</strong>m Bedarf entsprechend Teilzeitarbeitsplätze anbieten;<br />
dies gilt auch für Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- <strong>und</strong> Leitungsaufgaben.<br />
(3) Anträgen <strong>von</strong> Beschäftigten auf Ermäßigung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit bis auf die Hälfte zur<br />
tatsächlichen Betreuung o<strong>de</strong>r Pflege min<strong>de</strong>stens eines Kin<strong>de</strong>s unter 18 Jahren o<strong>de</strong>r eines pflegebedürftigen<br />
sonstigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange nicht<br />
entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist bis zur Dauer <strong>von</strong> fünf Jahren mit <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />
Verlängerung zu befristen.<br />
(4) Die Ermäßigung <strong>de</strong>r Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche<br />
Behandlung <strong>von</strong> Beschäftigten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beschäftigten<br />
mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingen<strong>de</strong> sachliche Grün<strong>de</strong> sie rechtfertigen.<br />
Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.<br />
…<br />
§ 14<br />
Beurlaubung<br />
(1) Anträgen <strong>von</strong> Beschäftigten auf Beurlaubung zur tatsächlichen Betreuung o<strong>de</strong>r Pflege min<strong>de</strong>stens<br />
eines Kin<strong>de</strong>s unter 18 Jahren o<strong>de</strong>r eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen ist zu entsprechen,<br />
soweit zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung ist bis zur<br />
Dauer <strong>von</strong> drei Jahren mit <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Verlängerung zu befristen.<br />
(2) Nach Beendigung <strong>de</strong>r Beurlaubung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Erziehungsurlaubes sollen die Beschäftigten in <strong>de</strong>r<br />
Regel wie<strong>de</strong>r am alten Dienstort o<strong>de</strong>r wohnortnah eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
…<br />
(4) Bei Beurlaubungen aus familiären Grün<strong>de</strong>n <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 <strong>und</strong> bei Inanspruchnahme<br />
<strong>von</strong> Erziehungsurlaub ist unter Ausschöpfen aller haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ein<br />
personeller, sonst ein organisatorischer Ausgleich vorzunehmen.<br />
(5) Beurlaubten Beschäftigten <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 4 sind insbeson<strong>de</strong>re Urlaubs- <strong>und</strong> Krankheitsvertretungen<br />
vorrangig anzubieten.<br />
(6) Mit <strong>de</strong>n Beschäftigten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Erziehungsurlaubes<br />
Beratungsgespräche zu führen, in <strong>de</strong>nen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach<br />
<strong>de</strong>r Beurlaubung informiert wer<strong>de</strong>n<br />
(7) Beschäftigte, die sich <strong>im</strong> Erziehungsurlaub o<strong>de</strong>r in einer Beurlaubung befin<strong>de</strong>n, sollen über das<br />
Fortbildungsangebot unterrichtet wer<strong>de</strong>n; <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n Angebotes sind ihnen Fortbildungsmaßnahmen<br />
anzubieten, die geeignet sind, einen Wie<strong>de</strong>reinstieg in <strong>de</strong>n Beruf zu erleichtern.<br />
…<br />
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