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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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<strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Männern</strong> <strong>im</strong> öffentlichen Dienst<br />

5. Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie<br />

§ 13<br />

Arbeitszeit <strong>und</strong> Teilzeit<br />

(1) Im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen, tarifvertraglichen o<strong>de</strong>r sonstigen Regelungen <strong>de</strong>r Arbeitszeit sind<br />

Beschäftigten, die min<strong>de</strong>stens ein Kind unter 18 Jahren o<strong>de</strong>r einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

tatsächlich betreuen o<strong>de</strong>r pflegen, Arbeitszeiten zu ermöglichen, die eine Vereinbarkeit<br />

<strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie erleichtern, soweit zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

(2) Die Dienststellen sollen ihre Beschäftigten über die Möglichkeiten <strong>von</strong> Teilzeitbeschäftigung<br />

informieren. Sie sollen <strong>de</strong>n Beschäftigten <strong>de</strong>m Bedarf entsprechend Teilzeitarbeitsplätze anbieten;<br />

dies gilt auch für Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- <strong>und</strong> Leitungsaufgaben.<br />

(3) Anträgen <strong>von</strong> Beschäftigten auf Ermäßigung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit bis auf die Hälfte zur<br />

tatsächlichen Betreuung o<strong>de</strong>r Pflege min<strong>de</strong>stens eines Kin<strong>de</strong>s unter 18 Jahren o<strong>de</strong>r eines pflegebedürftigen<br />

sonstigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange nicht<br />

entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist bis zur Dauer <strong>von</strong> fünf Jahren mit <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />

Verlängerung zu befristen.<br />

(4) Die Ermäßigung <strong>de</strong>r Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche<br />

Behandlung <strong>von</strong> Beschäftigten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beschäftigten<br />

mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingen<strong>de</strong> sachliche Grün<strong>de</strong> sie rechtfertigen.<br />

Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.<br />

…<br />

§ 14<br />

Beurlaubung<br />

(1) Anträgen <strong>von</strong> Beschäftigten auf Beurlaubung zur tatsächlichen Betreuung o<strong>de</strong>r Pflege min<strong>de</strong>stens<br />

eines Kin<strong>de</strong>s unter 18 Jahren o<strong>de</strong>r eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen ist zu entsprechen,<br />

soweit zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung ist bis zur<br />

Dauer <strong>von</strong> drei Jahren mit <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Verlängerung zu befristen.<br />

(2) Nach Beendigung <strong>de</strong>r Beurlaubung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Erziehungsurlaubes sollen die Beschäftigten in <strong>de</strong>r<br />

Regel wie<strong>de</strong>r am alten Dienstort o<strong>de</strong>r wohnortnah eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

…<br />

(4) Bei Beurlaubungen aus familiären Grün<strong>de</strong>n <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 <strong>und</strong> bei Inanspruchnahme<br />

<strong>von</strong> Erziehungsurlaub ist unter Ausschöpfen aller haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ein<br />

personeller, sonst ein organisatorischer Ausgleich vorzunehmen.<br />

(5) Beurlaubten Beschäftigten <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 4 sind insbeson<strong>de</strong>re Urlaubs- <strong>und</strong> Krankheitsvertretungen<br />

vorrangig anzubieten.<br />

(6) Mit <strong>de</strong>n Beschäftigten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Erziehungsurlaubes<br />

Beratungsgespräche zu führen, in <strong>de</strong>nen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach<br />

<strong>de</strong>r Beurlaubung informiert wer<strong>de</strong>n<br />

(7) Beschäftigte, die sich <strong>im</strong> Erziehungsurlaub o<strong>de</strong>r in einer Beurlaubung befin<strong>de</strong>n, sollen über das<br />

Fortbildungsangebot unterrichtet wer<strong>de</strong>n; <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n Angebotes sind ihnen Fortbildungsmaßnahmen<br />

anzubieten, die geeignet sind, einen Wie<strong>de</strong>reinstieg in <strong>de</strong>n Beruf zu erleichtern.<br />

…<br />

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