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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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<strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Männern</strong> <strong>im</strong> öffentlichen Dienst<br />

§ 5<br />

Hochschulgesetz NRW – Staatliche Finanzierung <strong>und</strong> Globalhaushalt<br />

(1) Die staatliche Finanzierung <strong>de</strong>r Hochschulen orientiert sich an <strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Erfüllung ihrer Auf-<br />

gaben erbrachten Leistungen insbeson<strong>de</strong>re in Forschung <strong>und</strong> Lehre sowie bei <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

wissenschaftlichen <strong>und</strong> künstlerischen Nachwuchses. Dabei sind auch Fortschritte bei <strong>de</strong>r Erfüllung<br />

<strong>de</strong>s <strong>Gleichstellung</strong>sauftrages (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. 4<br />

…<br />

§ 23<br />

Hochschulgesetz NRW – <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

(1) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte hat die Belange <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>, die Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Angehörige <strong>de</strong>r<br />

Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei <strong>de</strong>r<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Hochschule hin, insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r wissenschaftlichen Arbeit, bei<br />

<strong>de</strong>r Entwicklungsplanung <strong>und</strong> bei <strong>de</strong>r leistungsorientierten Mittelvergabe. Sie kann hierzu an <strong>de</strong>n<br />

Sitzungen <strong>de</strong>s Senats, <strong>de</strong>s Rektorats, <strong>de</strong>r Fachbereichsräte, <strong>de</strong>r Berufungskommissionen <strong>und</strong><br />

an<strong>de</strong>rer Gremien mit Antrags- <strong>und</strong> Re<strong>de</strong>recht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu la<strong>de</strong>n <strong>und</strong> zu<br />

informieren. Die Gr<strong>und</strong>ordnung regelt insbeson<strong>de</strong>re Wahl, Bestellung <strong>und</strong> Amtszeit <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

<strong>und</strong> ihrer Stellvertretung.<br />

(2) Zur Beratung <strong>und</strong> Unterstützung <strong>de</strong>r Hochschule <strong>und</strong> <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten soll an<br />

<strong>de</strong>r Hochschule eine <strong>Gleichstellung</strong>skommission gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die insbeson<strong>de</strong>re die Aufstellung<br />

<strong>und</strong> Einhaltung <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplane überwacht <strong>und</strong> an <strong>de</strong>r internen Mittelvergabe mitwirkt.<br />

(3) Im Übrigen fin<strong>de</strong>n die Vorschriften <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetzes Anwendung. 5<br />

Die Hochschulen nehmen durch die in § 3 <strong>de</strong>s Hochschulgesetzes (HG) beschriebenen Aufgaben<br />

eine Son<strong>de</strong>rstellung unter <strong>de</strong>n Dienststellen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverwaltung NRW ein. Die Gewinnung<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Pflege <strong>und</strong> Entwicklung <strong>de</strong>r Wissenschaften durch<br />

Forschung, Lehre <strong>und</strong> Studium bewirken beson<strong>de</strong>re Arbeitsbedingungen <strong>und</strong> erfor<strong>de</strong>rn an<strong>de</strong>re<br />

Organisationsstrukturen. Die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r tatsächlichen Durchsetzung <strong>de</strong>r Gleichberechtigung<br />

<strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Männern</strong>, die ebenfalls in § 3 HG in Form <strong>de</strong>s Gen<strong>de</strong>r Mainstreaming<br />

Prinzips verankert ist, ist damit vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong> spezifischer Gegebenheiten zu sehen,<br />

wie z.B. <strong>de</strong>m Qualifikationserwerb für eine wissenschaftliche Karriere o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nachwuchsrekrutierung<br />

<strong>und</strong> -för<strong>de</strong>rung, die durch För<strong>de</strong>rbeziehungen bzw. die Unterstützung durch<br />

wissenschaftliche Bezugspersonen geprägt sind. Diese Beson<strong>de</strong>rheiten spiegeln sich auch in<br />

<strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r Erhebung wi<strong>de</strong>r, die sich zum Teil erheblich <strong>von</strong> <strong>de</strong>nen für die an<strong>de</strong>ren<br />

Dienststellen unterschei<strong>de</strong>n.<br />

So liegt <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>anteil unter <strong>de</strong>n 43.306 Beschäftigten (ohne stu<strong>de</strong>ntische sowie wissenschaftliche<br />

<strong>und</strong> künstlerische Hilfskräfte) an <strong>de</strong>n Hochschulen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s NRW (40,2 %)<br />

<strong>de</strong>utlich unter <strong>de</strong>m lan<strong>de</strong>sweiten Durchschnitt (53,3 %). An<strong>de</strong>rerseits weist aber auch <strong>de</strong>r<br />

Bereich Teilzeit einen <strong>Frauen</strong>anteil (60,0 %) erheblich unterhalb <strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>sweiten Quote<br />

(81,7 %) auf. Dies ist auf die – geschlechtsübergreifend – sehr hohe Teilzeitquote unter <strong>de</strong>n<br />

wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter an <strong>de</strong>n Hochschulen zurückzuführen.<br />

4 Hochschulgesetz vom 14. März 2000, seit <strong>de</strong>m 31.12.2006 außer Kraft, wortgleich mit § 5 Abs. 1 HG in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s<br />

Hochschulreformweiterentwicklungsgesetzes vom 30.11.2004.<br />

5 Hochschulgesetz vom 14. März 2000, seit <strong>de</strong>m 31.12.2006 außer Kraft, wortgleich mit § 23 HG in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Hochschulreformweiterentwicklungsgesetzes<br />

vom 30.11.2004; aktuelle Norm: § 24 <strong>de</strong>s Hochschulgesetzes vom 31.10.2006.<br />

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