Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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<strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Männern</strong> <strong>im</strong> öffentlichen Dienst<br />
auftragte eine schriftliche Stellungnahme beifügen; bei fristlosen Entlassungen <strong>und</strong> außeror<strong>de</strong>nt-<br />
lichen Kündigungen ist die Angelegenheit unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Vorliegens <strong>de</strong>r Stellungnahme unverzüg-<br />
lich <strong>de</strong>r zuständigen Dienststelle vorzulegen.<br />
…<br />
(4) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei <strong>de</strong>r Dienststellenleitung.<br />
Ihr ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen Besprechungen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten<br />
ihres Aufgabenbereichs betreffen. Dies gilt auch für Besprechungen nach § 63 <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetzes<br />
(LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />
durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148).<br />
§ 19<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsrecht<br />
(1) Hält die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit diesem Gesetz, an<strong>de</strong>ren<br />
Vorschriften zur <strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> Frau <strong>und</strong> Mann o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan, kann sie<br />
innerhalb einer Woche nach ihrer Unterrichtung <strong>de</strong>r Maßnahme wi<strong>de</strong>rsprechen; bei außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />
Kündigungen <strong>und</strong> fristlosen Entlassungen ist <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch spätestens innerhalb <strong>von</strong> drei<br />
Kalen<strong>de</strong>rtagen einzulegen. Die Dienststellenleitung entschei<strong>de</strong>t erneut über die Maßnahme. Bis zur<br />
erneuten Entscheidung ist <strong>de</strong>r Vollzug <strong>de</strong>r Maßnahme auszusetzen. § 18 Abs. 3 Satz 3 <strong>und</strong> 4 gelten<br />
entsprechend.<br />
(2) Wird <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten einer nachgeordneten Dienststelle nicht<br />
abgeholfen, kann sie innerhalb einer Woche nach <strong>de</strong>r erneuten Entscheidung <strong>de</strong>r Dienststelle nach<br />
Absatz 1 Satz 2 nach rechtzeitiger Unterrichtung <strong>de</strong>r Dienststellenleitung eine Stellungnahme <strong>de</strong>r<br />
übergeordneten Dienststelle einholen. Bei fristlosen Entlassungen <strong>und</strong> außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigungen<br />
ist die Stellungnahme innerhalb <strong>von</strong> drei Kalen<strong>de</strong>rtagen einzuholen; in diesen Fällen gilt die<br />
beabsichtigte Maßnahme als gebilligt, wenn nicht innerhalb <strong>von</strong> drei Kalen<strong>de</strong>rtagen eine Stellungnahme<br />
<strong>de</strong>r übergeordneten Dienststelle vorliegt. Absatz 1 Satz 3 <strong>und</strong> 4 gelten entsprechend.<br />
Die gesetzliche Vorgabe zur Bestellung einer <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten <strong>und</strong> ihrer Stellvertreterin<br />
für Dienstsstellen ab einer Größe <strong>von</strong> 20 Beschäftigten markiert eine Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rung.<br />
Gera<strong>de</strong> in größeren Dienststellen kann es – insbeson<strong>de</strong>re für Vertretungsfälle <strong>und</strong> bei<br />
<strong>de</strong>r Zusammenlegung <strong>von</strong> Dienststellen – geboten sein, mehrere Personen mit <strong>de</strong>n Aufgaben<br />
<strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten bzw. <strong>de</strong>r Vertretung zu betrauen. Und auch für kleinere<br />
Dienststellen, die <strong>de</strong>r Pflicht nicht unterliegen, kann es durchaus sinnvoll sein, die Vertretung<br />
<strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbelange einer zur <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten bestellten Mitarbeiterin zu<br />
übertragen.<br />
95,9 % <strong>de</strong>r Dienststellen haben min<strong>de</strong>stens eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte bestellt, 80,6 %<br />
min<strong>de</strong>stens eine Stellvertreterin. Teilweise waren zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Abfrage die Bestellungsverfahren<br />
noch nicht abgeschlossen. Ihrer Verpflichtung zur Bestellung kommen <strong>de</strong>mnach die<br />
Dienststellen ganz überwiegend nach. Organisatorisch ist die <strong>Gleichstellung</strong>saufgabe noch<br />
überwiegend in <strong>de</strong>n Fachbereichen angesie<strong>de</strong>lt (39,7 %), wird inzwischen jedoch zunehmend<br />
als Stabsstelle wahrgenommen (35,3 %). Ein Viertel <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten ist <strong>de</strong>r<br />
Personalverwaltung zugeordnet.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Entlastung <strong>von</strong> sonstigen dienstlichen Aufgaben sind gegenüber <strong>de</strong>m letzten<br />
Berichtszeitraum ten<strong>de</strong>nzielle Verbesserungen festzustellen. Obwohl zum Stichtag 31.10.2006<br />
mehr <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte entlastet sind als En<strong>de</strong> 2003 (+ 3,2 Prozentpunkte), erhält<br />
jedoch mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten (56,2 %) noch <strong>im</strong>mer keine Entlastung.<br />
Hierbei schlägt u.a. auch zu Buche, dass für <strong>de</strong>n Schulbereich durchweg keine Entlastung<br />
ausgewiesen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Schulaufsichtsbeamtinnen,<br />
die bei <strong>de</strong>n Bezirksregierungen <strong>und</strong> Schulämtern zu <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten bestellt sind,<br />
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