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Landestreffen 2009 + 2010 - Niederösterreichische Feuerwehrjugend

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Verkehrssicherungspflicht:<br />

jeder,<br />

<strong>Niederösterreichische</strong>r Landesfeuerwehrverband<br />

Landesf euer w ehr kommando<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

•der einen „Verkehr“ eröffnet oder<br />

•eine „Gefahrenquelle“ schafft,<br />

hat im Rahmen des Zumutbaren die ihm anvertrauten jungen Menschen vor<br />

Gefahren<br />

•zu schützen oder<br />

•zumindest zu warnen,<br />

•damit niemand durch den bestimmungsgemäßen oder<br />

•nicht ganz fernliegenden Kontakt mit der Gefahrenquelle<br />

einen Schaden nimmt.<br />

Versicherungspflicht – hat nichts unter dem herkömmlich dabei verstandenen<br />

Begriff Versicherung zu tun – vielmehr ist dabei zu verstehen, der FJF hat sich zu<br />

„überzeugen“, dass die Gefahrenquellen ausgeschaltet/minimiert werden.<br />

Beispiel: eine Jugendgruppe bezieht ein Zimmer in einer Jugendpension. An das<br />

Zimmer angeschlossen ein Balkon, dessen Brüstung lediglich 50 cm hoch ist.<br />

FJF erachtet die Gefahrenquelle als hoch und verbietet –Gruppenregel, setzt<br />

Grenze - der Gruppe die Benützung des Balkons. Eine Überprüfung, ob erteilte<br />

Aufträge auch eingehalten werden, ergibt sich von selbst. Sagen und danach<br />

abhaken wird nicht den gewünschten Erfolg bringen und im Schadensfall den/die<br />

FJF in einen Erklärungsnotstand bringen.<br />

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