Landestreffen 2009 + 2010 - Niederösterreichische Feuerwehrjugend
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Verkehrssicherungspflicht:<br />
jeder,<br />
<strong>Niederösterreichische</strong>r Landesfeuerwehrverband<br />
Landesf euer w ehr kommando<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
•der einen „Verkehr“ eröffnet oder<br />
•eine „Gefahrenquelle“ schafft,<br />
hat im Rahmen des Zumutbaren die ihm anvertrauten jungen Menschen vor<br />
Gefahren<br />
•zu schützen oder<br />
•zumindest zu warnen,<br />
•damit niemand durch den bestimmungsgemäßen oder<br />
•nicht ganz fernliegenden Kontakt mit der Gefahrenquelle<br />
einen Schaden nimmt.<br />
Versicherungspflicht – hat nichts unter dem herkömmlich dabei verstandenen<br />
Begriff Versicherung zu tun – vielmehr ist dabei zu verstehen, der FJF hat sich zu<br />
„überzeugen“, dass die Gefahrenquellen ausgeschaltet/minimiert werden.<br />
Beispiel: eine Jugendgruppe bezieht ein Zimmer in einer Jugendpension. An das<br />
Zimmer angeschlossen ein Balkon, dessen Brüstung lediglich 50 cm hoch ist.<br />
FJF erachtet die Gefahrenquelle als hoch und verbietet –Gruppenregel, setzt<br />
Grenze - der Gruppe die Benützung des Balkons. Eine Überprüfung, ob erteilte<br />
Aufträge auch eingehalten werden, ergibt sich von selbst. Sagen und danach<br />
abhaken wird nicht den gewünschten Erfolg bringen und im Schadensfall den/die<br />
FJF in einen Erklärungsnotstand bringen.<br />
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