Landestreffen 2009 + 2010 - Niederösterreichische Feuerwehrjugend
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sexuelle Betätigung Jugendlicher<br />
Grenze: Sexualstrafrecht<br />
Jugendbetreuer hat als „Garant“ dafür zu sorgen, dass die ihm anvertrauten<br />
Jugendlichen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung nicht verletzt werden.<br />
Bei vorsätzlicher Untätigkeit (zB Ermöglichen oder wissentliches<br />
nichteingreifen):<br />
Strafbarkeit wegen Beitragstäterschaft durch Unterlassen § 2 StGB.<br />
Dabei unbeachtlich, ob jugendlichem Täter selbst ein Schuldvorwurf gemacht<br />
werden kann (was zB, nicht der Fall ist bei unter 14-jährigen).<br />
<strong>Niederösterreichische</strong>r Landesfeuerwehrverband<br />
Landesf euer w ehr kommando<br />
Besondere Fälle<br />
sexuelle Betätigung Jugendlicher<br />
•Erscheint es zur Erfüllung der Aufsichtspflicht pädagogisch notwendig, können<br />
und sollen Fragen rund um die Sexualität entsprechend den herrschenden<br />
Moralvorstellungen thematisiert werden.<br />
•Werden Sie aktiv um Rat gesucht, können sie auch auf konkrete Probleme<br />
eingehen und mit Rat unterstützend zur Seite stehen.<br />
sexuelle Selbstbestimmung im strafrechtlichen Sinn beginnt grundsätzlich mit 14<br />
Jahren (Mündigkeit).<br />
Daher jedenfalls geschlechtliche Handlungen an Unmündigen verboten!<br />
Strafbar wird nach § 213 StGB wegen Kuppelei,<br />
wer eine minderjährige Person (alle unter 18 Jahren!), die seiner Erziehung bzw.<br />
Aufsicht untersteht, zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen<br />
Person verleitet oder einer solchen zuführt.<br />
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