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Landestreffen 2009 + 2010 - Niederösterreichische Feuerwehrjugend

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sexuelle Betätigung Jugendlicher<br />

Grenze: Sexualstrafrecht<br />

Jugendbetreuer hat als „Garant“ dafür zu sorgen, dass die ihm anvertrauten<br />

Jugendlichen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung nicht verletzt werden.<br />

Bei vorsätzlicher Untätigkeit (zB Ermöglichen oder wissentliches<br />

nichteingreifen):<br />

Strafbarkeit wegen Beitragstäterschaft durch Unterlassen § 2 StGB.<br />

Dabei unbeachtlich, ob jugendlichem Täter selbst ein Schuldvorwurf gemacht<br />

werden kann (was zB, nicht der Fall ist bei unter 14-jährigen).<br />

<strong>Niederösterreichische</strong>r Landesfeuerwehrverband<br />

Landesf euer w ehr kommando<br />

Besondere Fälle<br />

sexuelle Betätigung Jugendlicher<br />

•Erscheint es zur Erfüllung der Aufsichtspflicht pädagogisch notwendig, können<br />

und sollen Fragen rund um die Sexualität entsprechend den herrschenden<br />

Moralvorstellungen thematisiert werden.<br />

•Werden Sie aktiv um Rat gesucht, können sie auch auf konkrete Probleme<br />

eingehen und mit Rat unterstützend zur Seite stehen.<br />

sexuelle Selbstbestimmung im strafrechtlichen Sinn beginnt grundsätzlich mit 14<br />

Jahren (Mündigkeit).<br />

Daher jedenfalls geschlechtliche Handlungen an Unmündigen verboten!<br />

Strafbar wird nach § 213 StGB wegen Kuppelei,<br />

wer eine minderjährige Person (alle unter 18 Jahren!), die seiner Erziehung bzw.<br />

Aufsicht untersteht, zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen<br />

Person verleitet oder einer solchen zuführt.<br />

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