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Unternehmensethik und Recht, Einige ... - Horst Steinmann

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Argumentation, um ethische Konfliktlagen als solche zu erkennen, darüber zu kommunizieren<br />

<strong>und</strong> das Vorliegen ethischer Bedrohungen <strong>und</strong> ihr Ausmaß beurteilen zu können. Das mag<br />

man dann auch als „ethisches Risikomanagement“ bezeichnen. 46<br />

Damit wird dann aber der Weg zu einem integrierten Managementsystem ansatzweise<br />

deutlich, 47 das in seiner Ausgestaltung den oben genannten Mindest-Kriterien von Haas<br />

entspricht. Auch die Empfehlungen der von der US Sentencing Commission 2002<br />

eingesetzten Ad-hoc-Kommission zur Prüfung der Effizienz der FSG weisen in diese<br />

Richtung. 48 Die dort fehlende Begründung für die angeregten Reformen kann mit dem hier<br />

vorgeschlagenen Paradigmenwechsel geleistet werden; denn jetzt ist eine begriffliche Klärung<br />

hinsichtlich der (in §8B2.1 fehlenden) Unterscheidung von (reinem) „compliance program“<br />

and „ethics program“ verfügbar.<br />

Es ist in dem skizzierten modernen Führungsmodell eben die große Bedeutung der<br />

Argumentation (statt der Ausübung von Macht durch Befehl <strong>und</strong> Gehorsam), die den<br />

prinzipiellen Unterschied zwischen diesen beiden „Programmen“ ausmacht; <strong>und</strong> dieser<br />

Unterschied ist, wie erinnerlich, ja auch im Begriff der <strong>Unternehmensethik</strong> schon angelegt.<br />

Mit dieser Klärung kann man jetzt auch den Sinn eines „compliance program“ vernünftig<br />

darlegen, wenn <strong>und</strong> soweit es in das Integritätsmodell eingebettet wird.<br />

Mit dieser Einbettung verlieren nämlich die verschiedenen Instrumente des Compliance-<br />

Management, die bisher Teil des klassischen Führungssystems waren, ihren disziplinierenden<br />

Charakter. Statt, wie bisher in der Praxis häufig der Fall, auf den Mut zum „Whistle-<br />

Blowing“ 49 oder zur anonymen Betätigung von „Hot Lines“ zu setzen oder gar mit der Angst<br />

vor Sanktionen (der Vorgesetzen) bei Nutzung offizieller Beschwerdesysteme zu rechnen,<br />

geht es jetzt um die argumentativ gewonnene Einsicht (aller Betroffenen).<br />

46 Dieses ethische Risikomanagement kann natürlich in vielfältiger Weise durch zentralisierte<br />

Informationsbeschaffung unterstützt werden. Instrumente dazu werden entwickelt. Vgl. z. B. das „Country Risk<br />

Portal“des Danish Institute for Human Rights: http://www.business-humanrights.org/Documents/Danish-<br />

Institute-Country-Risk-Portal-11.-Jan.2010 pdf; dazu auch Kristensen, R. A.: A place to stand upon. The<br />

development of a human rights compliance assessment for companies, in: Zeitschrift für Wirtschafts- <strong>und</strong><br />

<strong>Unternehmensethik</strong>, 6 (2005), S. 380-389; ferner Sherman III, J.: Expert Meeting of North American Corporate<br />

and External Counsel: Exploring Human Rights Due Diligence, April 30, 2010, Discussion Paper prepared to<br />

inform the mandate of UN Special Representative Ruggie, Business & Human Rights Resource Centre (18.<br />

5.2010).<br />

47 Dazu <strong>Steinmann</strong>, H./Olbrich, T.: Ethik-Management: Integrierte Steuerung ethischer <strong>und</strong> ökonomischer<br />

Prozesse, in: Blickle, G. (Hrsg.): Ethik in Organisationen, Göttingen 1997, S. 95-116. Ähnliche Konsequenzen<br />

unter der Überschrift „Total Integrity Management“ bei Fort. T (FN 27), S. 129 ff<br />

48 Fort, T. L. (FN 27), S. 147 ff., <strong>und</strong> Hess, D./McWhorter, R. S./Fort, T. L.: The 2004 amendments to the<br />

Federal Sentencing Guidelines and their implicit call for a symbiotic integration of Business Ethics, in: Fordham<br />

Journal of Corporate & Financial Law 11 (2006), S. 725-764.<br />

49 Zum Whistle-Blowing Leisinger, K. M.: Whistleblowing <strong>und</strong> Corporate Reputations, München <strong>und</strong> Mering<br />

2003.

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