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Unternehmensethik und Recht, Einige ... - Horst Steinmann

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16<br />

Wenn Mitarbeiter (begründet) darauf vertrauen können, für ihr argumentatives Verhalten<br />

nicht sanktioniert zu werden, im Gegenteil dieses (in verschiedenster Weise) materiell <strong>und</strong><br />

immateriell honoriert wird, dann besteht auch eine gute Chance dafür, dass Compliance-<br />

Regeln als organisationale Regeln zur Verhinderung von Wirtschaftskriminalität in der<br />

Unternehmung von den Mitarbeitern als notwendig <strong>und</strong> sinnvoll akzeptiert <strong>und</strong> nicht mehr<br />

bloß als Teil eines sanktionsbewehrten Kontrollmechanismus begriffen werden. 50 Und das<br />

(Top-)Management wird dann Regelungen wie die FSG nicht mehr nur als<br />

„Versicherungsmaßnahme“ gegen mögliches strafrechtliches Fehlverhalten verstehen 51 ,<br />

sondern als wirksame Möglichkeit, die Integrität der Gesamtorganisation zu befördern. Und<br />

das wäre dann das sinnvolle Ziel einer Meta-Regulation, die sich auf ein<br />

(betriebswirtschaftlich wie unternehmensethisch gleichermaßen) modernes Steuerungsmodell<br />

der Unternehmung stützt.<br />

(6) Was diese gr<strong>und</strong>sätzlichen Überlegungen für eine Reform des Unternehmensstrafrechts<br />

genauer bedeuten können, müsste von berufener Seite allererst erarbeitet werden. Das<br />

erfordert natürlich zuvörderst, <strong>und</strong> zwar in Lehre <strong>und</strong> Politik, eine Revision der bisherigen<br />

strafrechtlichen Dogmatik <strong>und</strong> ihres individuumzentrierten Schuldbegriffs. Erst dann kann die<br />

handwerkliche Frage in breiter Form in Angriff genommen werden, mit welchen<br />

strafrechtlichen Mitteln die unternehmerische Praxis veranlasst werden kann, den Weg einer<br />

Integritätsstrategie zu gehen, die die Maßnahmen zur Einhaltung der Gesetze (compliance) als<br />

sinnvollen Teil schon enthält. 52 Das läge dann auch im „Öffentlichen Interesse“ einer<br />

wirksamen Kriminalprävention mit dem übergeordneten Ziel der Förderung der friedlichen<br />

Kooperation in Wirtschaft <strong>und</strong> Gesellschaft.<br />

IV. Meta-Regulation im Gesellschaftsrecht<br />

(1) Die Bedeutung, die dem Top-Management von Unternehmen für eine wirksame<br />

Kriminalprävention faktisch immer mehr zuwächst <strong>und</strong> in Zukunft auch rechtlich zukommen<br />

soll, ist unbestritten. 53 Eine Meta-Regulation könnte diese Einsicht nutzen <strong>und</strong> die Rolle der<br />

50<br />

In diesem Sinne auch Stansbury, J./Barry, B: Ethics Programs And The Paradox of Control, in: Business<br />

Ethics Quarterly 17 (2007), S. 239-262.<br />

51<br />

So die Kritik bei Laufer, W. S.: Corporate Liability, Risk Shifting, and the Paradox of Compliance, in:<br />

Vanderbuilt Law Rev. 54 (1999), S. 1405 ff.<br />

52<br />

Wie mit der bereits zitierten Arbeit von Mittelsdorf, K. (FN 26) bereits begonnen.<br />

53<br />

Dazu die 4 neuen Regelungen der FSG oben FN 26. Ferner die Beiträge in McBarnet, D./Voiculescu,<br />

A./Campbell, T. (FN 7), S. 241-396, <strong>und</strong> das „Corporate Law Tools Project“ des Special Representative of the<br />

UN-Secretary-General on the Issue of Human Rights and Transnational Corporations and other Business<br />

Enterprises, Prof. J. Ruggie mit dem “ Summary Report des Expert Meeting on Corporate Law and Human<br />

Rights: Opportunities and Challenges of Using Corporate Law to Encourage Corporations to Respect Human<br />

Rights, Toronto, 5-6 November 2009” (Homepage des Business & Human Rights Resource Centre 5.2.2010),

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