Unternehmensethik und Recht, Einige ... - Horst Steinmann
Unternehmensethik und Recht, Einige ... - Horst Steinmann
Unternehmensethik und Recht, Einige ... - Horst Steinmann
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
16<br />
Wenn Mitarbeiter (begründet) darauf vertrauen können, für ihr argumentatives Verhalten<br />
nicht sanktioniert zu werden, im Gegenteil dieses (in verschiedenster Weise) materiell <strong>und</strong><br />
immateriell honoriert wird, dann besteht auch eine gute Chance dafür, dass Compliance-<br />
Regeln als organisationale Regeln zur Verhinderung von Wirtschaftskriminalität in der<br />
Unternehmung von den Mitarbeitern als notwendig <strong>und</strong> sinnvoll akzeptiert <strong>und</strong> nicht mehr<br />
bloß als Teil eines sanktionsbewehrten Kontrollmechanismus begriffen werden. 50 Und das<br />
(Top-)Management wird dann Regelungen wie die FSG nicht mehr nur als<br />
„Versicherungsmaßnahme“ gegen mögliches strafrechtliches Fehlverhalten verstehen 51 ,<br />
sondern als wirksame Möglichkeit, die Integrität der Gesamtorganisation zu befördern. Und<br />
das wäre dann das sinnvolle Ziel einer Meta-Regulation, die sich auf ein<br />
(betriebswirtschaftlich wie unternehmensethisch gleichermaßen) modernes Steuerungsmodell<br />
der Unternehmung stützt.<br />
(6) Was diese gr<strong>und</strong>sätzlichen Überlegungen für eine Reform des Unternehmensstrafrechts<br />
genauer bedeuten können, müsste von berufener Seite allererst erarbeitet werden. Das<br />
erfordert natürlich zuvörderst, <strong>und</strong> zwar in Lehre <strong>und</strong> Politik, eine Revision der bisherigen<br />
strafrechtlichen Dogmatik <strong>und</strong> ihres individuumzentrierten Schuldbegriffs. Erst dann kann die<br />
handwerkliche Frage in breiter Form in Angriff genommen werden, mit welchen<br />
strafrechtlichen Mitteln die unternehmerische Praxis veranlasst werden kann, den Weg einer<br />
Integritätsstrategie zu gehen, die die Maßnahmen zur Einhaltung der Gesetze (compliance) als<br />
sinnvollen Teil schon enthält. 52 Das läge dann auch im „Öffentlichen Interesse“ einer<br />
wirksamen Kriminalprävention mit dem übergeordneten Ziel der Förderung der friedlichen<br />
Kooperation in Wirtschaft <strong>und</strong> Gesellschaft.<br />
IV. Meta-Regulation im Gesellschaftsrecht<br />
(1) Die Bedeutung, die dem Top-Management von Unternehmen für eine wirksame<br />
Kriminalprävention faktisch immer mehr zuwächst <strong>und</strong> in Zukunft auch rechtlich zukommen<br />
soll, ist unbestritten. 53 Eine Meta-Regulation könnte diese Einsicht nutzen <strong>und</strong> die Rolle der<br />
50<br />
In diesem Sinne auch Stansbury, J./Barry, B: Ethics Programs And The Paradox of Control, in: Business<br />
Ethics Quarterly 17 (2007), S. 239-262.<br />
51<br />
So die Kritik bei Laufer, W. S.: Corporate Liability, Risk Shifting, and the Paradox of Compliance, in:<br />
Vanderbuilt Law Rev. 54 (1999), S. 1405 ff.<br />
52<br />
Wie mit der bereits zitierten Arbeit von Mittelsdorf, K. (FN 26) bereits begonnen.<br />
53<br />
Dazu die 4 neuen Regelungen der FSG oben FN 26. Ferner die Beiträge in McBarnet, D./Voiculescu,<br />
A./Campbell, T. (FN 7), S. 241-396, <strong>und</strong> das „Corporate Law Tools Project“ des Special Representative of the<br />
UN-Secretary-General on the Issue of Human Rights and Transnational Corporations and other Business<br />
Enterprises, Prof. J. Ruggie mit dem “ Summary Report des Expert Meeting on Corporate Law and Human<br />
Rights: Opportunities and Challenges of Using Corporate Law to Encourage Corporations to Respect Human<br />
Rights, Toronto, 5-6 November 2009” (Homepage des Business & Human Rights Resource Centre 5.2.2010),