01.11.2013 Aufrufe

6. Verwaltungsprozessrecht Folien - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II

6. Verwaltungsprozessrecht Folien - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II

6. Verwaltungsprozessrecht Folien - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Examens-Crashkurs <strong>Öffentliches</strong> <strong>Recht</strong><br />

Priv.-Doz. Dr. Kay Windthorst<br />

SS 2009<br />

VwProzR<br />

Begründetheit der Verpflichtungsklage, § 113 V VwGO – 2 –<br />

I. Alternativer Aufbau <strong>für</strong> Versagungsgegenklage, § 113 V VwGO:<br />

1. Passivlegitimation: § 78 I Nr. 1 VwGO: <strong>Recht</strong>strägerprinzip<br />

2. <strong>Recht</strong>swidrigkeit der Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts<br />

a) <strong>Recht</strong>sgrundlage: bei normativem Anspruch dient die Anspruchsgrundlage zugleich als <strong>Recht</strong>sgrundlage der Ablehnung<br />

b) Formelle Voraussetzungen:<br />

aa)<br />

bb)<br />

Zuständigkeit<br />

Verfahren<br />

c) Materielle Voraussetzungen:<br />

aa)<br />

bb)<br />

cc)<br />

Erfüllung der Tatbestandsmerkmale<br />

Prüfung von Ermessensfehlern, sofern Ermessensspielraum<br />

Spezielle <strong>Recht</strong>swidrigkeitsgründe, etwa Verstoß gegen eine Zusicherung oder gegen die Verpflichtung aus einem<br />

öffentlich-rechtlichen Vertrag<br />

3. Kläger ist dadurch in seinen subjektiven <strong>Recht</strong>en verletzt<br />

4. Spruchreife der Sache: sonst nur Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO:<br />

a) kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung auf Tatbestandsseite<br />

b) kein Ermessensspielraum der Verwaltung auf <strong>Recht</strong>sfolgenseite<br />

c) keine weitere Sachaufklärung nötig<br />

16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!