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6. Verwaltungsprozessrecht Folien - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II

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Examens-Crashkurs <strong>Öffentliches</strong> <strong>Recht</strong><br />

Priv.-Doz. Dr. Kay Windthorst<br />

SS 2009<br />

VwProzR<br />

Der verwaltungsbehördliche einstweilige <strong>Recht</strong>sschutzes nach der VwGO<br />

I. <strong>Recht</strong>sschutzziele:<br />

1. Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Aussetzung der Vollziehung)<br />

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

3. Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen<br />

<strong>II</strong>.<br />

<strong>Recht</strong>sschutzformen:<br />

1. Für die Aussetzung der Vollziehung:<br />

a) Bei Verwaltungsakt mit Doppelwirkung: §§ 80a I Nr. 2 oder § 80 <strong>II</strong> 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO<br />

b) Bei zweiseitigem <strong>Recht</strong>sverhältnis: § 80 IV VwGO<br />

2. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung:<br />

a) Bei Verwaltungsakt mit Doppelwirkung: §§ 80a I Nr. 2 oder § 80a <strong>II</strong> VwGO<br />

d) Bei zweiseitigem <strong>Recht</strong>sverhältnis: § 80 <strong>II</strong> 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO<br />

3. Für die Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen: § 80a I Nr. 2 Alt. 2 VwGO:<br />

<strong>II</strong>I.<br />

Verhältnis zum verwaltungsgerichtlichen einstweiligen <strong>Recht</strong>sschutz:<br />

1. Grundsatz: beide <strong>Recht</strong>sschutzformen stehen nebeneinander<br />

2. Ausnahme: bei Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten, § 80 VI 1 i. V. m. § 80 <strong>II</strong> 1 Nr. 1 VwGO<br />

→ Ablehnung des behördlichen Aussetzungsantrages nach § 80 IV VwGO als echte Zugangsvoraussetzung<br />

<strong>für</strong> den Antrag nach § 80 V 1 Alt. 1 VwGO → Fehlen ist nicht heilbar<br />

3. Ausnahmen der Ausnahme: § 80 VI 2 VwGO<br />

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