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6. Verwaltungsprozessrecht Folien - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II

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Examens-Crashkurs <strong>Öffentliches</strong> <strong>Recht</strong><br />

Priv.-Doz. Dr. Kay Windthorst<br />

SS 2009<br />

VwProzR<br />

3. Feststellungsinteresse:<br />

Feststellungsklagen nach § 43 VwGO – 2 –<br />

a) Berechtigtes Interesse: jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art,<br />

sofern es dem Kläger zuzuordnen und durch die <strong>Recht</strong>sordnung geschützt ist („subjektive Komponente“)<br />

b) Baldige Feststellung: konkreter unaufschiebbarer Klärungsbedarf („zeitliche Komponente“)<br />

c) Bei vorbeugender Feststellungsklage: qualifiziertes Feststellungsinteresse: Abwarten der anstehenden Entscheidung<br />

und reaktiver <strong>Recht</strong>sschutz gegen sie muss unzumutbar sein, weil rechtliche oder tatsächliche Irreparabilität droht<br />

4. Klagebefugnis, § 42 <strong>II</strong> VwGO analog: str.!<br />

a) Grundsätzlich nicht erforderlich, aber Tendenz in <strong>Recht</strong>sprechung zur Ausdehnung auf Feststellungsklage<br />

b) Zu prüfen bei Feststellungsklage in Bezug auf Organrechte und vorbeugender Feststellungsklage gegen<br />

Verwaltungsakte und <strong>Recht</strong>snormen<br />

5. Widerspruch und Klagefrist: nicht erforderlich (Ausnahme <strong>für</strong> Widerspruch: § 126 <strong>II</strong>I BRRG)<br />

<strong>II</strong>I.<br />

Zulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 I 2. Alt. VwGO:<br />

1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I VwGO<br />

2. Statthaftigkeit, § 43 I 2. Alt. VwGO:<br />

a) Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (str., ob auch Feststellung seiner Wirksamkeit möglich)<br />

b) Vorliegen eines Verwaltungsakts, der dem Kläger bekanntgegeben wurde<br />

c) Keine Subsidiarität, § 43 <strong>II</strong> 2 VwGO<br />

3. Feststellungsinteresse:<br />

a) Berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung zur Beseitigung des belastenden <strong>Recht</strong>sscheins<br />

b) Kein Vorrang behördlicher Nichtigkeitsfeststellung nach § 44 V VwVfG<br />

4. Klagebefugnis: § 42 <strong>II</strong> VwGO analog, bezogen auf den <strong>Recht</strong>sschein des Verwaltungsakts<br />

5. Widerspruch und Klagefrist: nicht erforderlich (Ausnahme <strong>für</strong> Widerspruch: § 126 <strong>II</strong>I BRRG)<br />

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