6. Verwaltungsprozessrecht Folien - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II
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Examens-Crashkurs <strong>Öffentliches</strong> <strong>Recht</strong><br />
Priv.-Doz. Dr. Kay Windthorst<br />
SS 2009<br />
VwProzR<br />
Personenbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen<br />
I. Beteiligungsfähigkeit, § 61 VwGO<br />
1. Begriff: Beteiligungsfähigkeit ist die Fähigkeit, Subjekt eines Prozessrechtsverhältnisses zu sein<br />
2. Voraussetzungen (alternativ):<br />
a) Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen <strong>Recht</strong>s, § 61 Nr. 1 VwGO<br />
b) Nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit ihnen ein <strong>Recht</strong> zustehen kann, § 61 Nr. 2 VwGO<br />
Nichtrechtfähige Vereinigung: auf gewisse Dauer angelegt und Mindestmaß an Organisation<br />
Soweit ihnen ein <strong>Recht</strong> zusteht: Zuordnungssubjekt eines <strong>Recht</strong>ssatzes, der <strong>für</strong> die Vereinigung <strong>Recht</strong>e<br />
oder Pflichten im Außen- oder Innenverhältnis begründet<br />
(P) Kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeiten; Bürgerbegehren<br />
<strong>II</strong>.<br />
<strong>II</strong>I.<br />
Prozessfähigkeit, 62 VwGO<br />
1. Begriff: Fähigkeit, selbst oder durch einen Bevollmächtigten wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen<br />
2. Voraussetzungen (alternativ):<br />
a) Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit nach § 62 I Nr. 1 VwGO i. V. m. §§ 104 ff. BGB<br />
b) Geschäftsfähigkeit <strong>für</strong> den Gegenstand des Verfahrens, § 62 I Nr. 2 VwGO<br />
c) Wirksame Prozessvertretung gem. § 62 <strong>II</strong>I VwGO bei juristischen Personen (§ 61 Nr. 1 VwGO),<br />
und beteiligungsfähigen Vereinigungen (§ 61 Nr. 2 VwGO)<br />
Postulationsfähigkeit, § 67 VwGO<br />
1. Begriff: Fähigkeit, selbst (also gerade nicht durch einen Prozessbevollmächtigten) wirksam Prozesshandlungen<br />
vorzunehmen<br />
2. Voraussetzungen: vor dem VG ist jeder postulationsfähig, vor dem VGH und BVerwG verlangt § 67 IV 1 und 2<br />
VwGO Prozessvertretung durch einen <strong>Recht</strong>sanwalt oder Hochschullehrer, § 67 <strong>II</strong> 1 VwGO<br />
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