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6. Verwaltungsprozessrecht Folien - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II

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Examens-Crashkurs <strong>Öffentliches</strong> <strong>Recht</strong><br />

Priv.-Doz. Dr. Kay Windthorst<br />

SS 2009<br />

VwProzR<br />

Personenbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen<br />

I. Beteiligungsfähigkeit, § 61 VwGO<br />

1. Begriff: Beteiligungsfähigkeit ist die Fähigkeit, Subjekt eines Prozessrechtsverhältnisses zu sein<br />

2. Voraussetzungen (alternativ):<br />

a) Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen <strong>Recht</strong>s, § 61 Nr. 1 VwGO<br />

b) Nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit ihnen ein <strong>Recht</strong> zustehen kann, § 61 Nr. 2 VwGO<br />

Nichtrechtfähige Vereinigung: auf gewisse Dauer angelegt und Mindestmaß an Organisation<br />

Soweit ihnen ein <strong>Recht</strong> zusteht: Zuordnungssubjekt eines <strong>Recht</strong>ssatzes, der <strong>für</strong> die Vereinigung <strong>Recht</strong>e<br />

oder Pflichten im Außen- oder Innenverhältnis begründet<br />

(P) Kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeiten; Bürgerbegehren<br />

<strong>II</strong>.<br />

<strong>II</strong>I.<br />

Prozessfähigkeit, 62 VwGO<br />

1. Begriff: Fähigkeit, selbst oder durch einen Bevollmächtigten wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen<br />

2. Voraussetzungen (alternativ):<br />

a) Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit nach § 62 I Nr. 1 VwGO i. V. m. §§ 104 ff. BGB<br />

b) Geschäftsfähigkeit <strong>für</strong> den Gegenstand des Verfahrens, § 62 I Nr. 2 VwGO<br />

c) Wirksame Prozessvertretung gem. § 62 <strong>II</strong>I VwGO bei juristischen Personen (§ 61 Nr. 1 VwGO),<br />

und beteiligungsfähigen Vereinigungen (§ 61 Nr. 2 VwGO)<br />

Postulationsfähigkeit, § 67 VwGO<br />

1. Begriff: Fähigkeit, selbst (also gerade nicht durch einen Prozessbevollmächtigten) wirksam Prozesshandlungen<br />

vorzunehmen<br />

2. Voraussetzungen: vor dem VG ist jeder postulationsfähig, vor dem VGH und BVerwG verlangt § 67 IV 1 und 2<br />

VwGO Prozessvertretung durch einen <strong>Recht</strong>sanwalt oder Hochschullehrer, § 67 <strong>II</strong> 1 VwGO<br />

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