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6. Verwaltungsprozessrecht Folien - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II

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Examens-Crashkurs <strong>Öffentliches</strong> <strong>Recht</strong><br />

Priv.-Doz. Dr. Kay Windthorst<br />

SS 2009<br />

VwProzR<br />

Gerichtsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen<br />

I. Sachliche Zuständigkeit<br />

1. Begriff: Welche Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind <strong>für</strong> das Verfahren zuständig<br />

2. Ausgestaltung der erstinstanzlichen Zuständigkeit<br />

a) Grundsatz: VG gem. § 45 VwGO<br />

b) Ausnahmen:<br />

VGH: in Normenkontrollsachen (§ 47 VwGO), bei Großvorhaben und vereinsrechtlichen Streitigkeiten<br />

(§ 48 VwGO)<br />

BVerwG: in den Fällen des § 50 VwGO (erste und letzte Instanz)<br />

3. Ausgestaltung der Zuständigkeit als <strong>Recht</strong>smittelinstanz<br />

a) VGH:<br />

Nach Zulassung der Berufung gegen Urteil des VG, § 124 VwGO<br />

Bei Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen, § 146 VwGO<br />

b) BVerwG: Revision gegen Urteil des VGH (§ 132 VwGO) oder des VG (§ 134 f. VwGO)<br />

<strong>II</strong>.<br />

<strong>II</strong>I.<br />

Instanzielle Zuständigkeit<br />

1. Begriff: Ist das sachlich zuständige Gericht erstinstanzlich oder als <strong>Recht</strong>smittelinstanz zuständig<br />

2. Ausgestaltung der instanziellen Zuständigkeit; vgl. oben<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

1. Begriff: Welches Gericht hat innerhalb derselben Instanz über den Streitgegenstand zu entscheiden<br />

2. Ausgestaltung: Abgestuftes System der Gerichtsstände in § 52 VwGO: Nr. 1 (Belegenheit der Sache)<br />

→ Nr. 4 (Dienstrechtsklagen) → Nr. 2 (Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen Bundesverwaltung)<br />

→ Nr. 3 S. 1-4 (Sonstige Anfechtungsklagen) → Nr. 3 S. 5 (Verpflichtungsklagen) → Nr. 5 (Auffangklausel)<br />

3

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