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6. Verwaltungsprozessrecht Folien - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II

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Examens-Crashkurs <strong>Öffentliches</strong> <strong>Recht</strong><br />

Priv.-Doz. Dr. Kay Windthorst<br />

SS 2009<br />

VwProzR<br />

Feststellungsklagen nach § 43 VwGO – 1 –<br />

I. Erscheinungsformen der Feststellungsklagen nach § 43 VwGO:<br />

1. Allgemeine Feststellungsklage, § 43 I 1. Alt. VwGO:<br />

a) Positive Feststellungsklage: Feststellung des Bestehens eines <strong>Recht</strong>sverhältnisses<br />

b) Negative Feststellungsklage: Feststellung des Nichtbestehens eines <strong>Recht</strong>sverhältnisses<br />

2. Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 I 2. Alt. VwGO:<br />

Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes<br />

<strong>II</strong>.<br />

Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage, § 43 I 1. Alt. VwGO:<br />

1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I VwGO<br />

2. Statthaftigkeit, § 43 I 1. Alt. VwGO:<br />

a) Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines <strong>Recht</strong>sverhältnisses<br />

b) Vorliegen eines <strong>Recht</strong>sverhältnisses:<br />

aa)<br />

bb)<br />

cc)<br />

Öffentlich-rechtliche Beziehung<br />

Zwischen zwei Personen oder zwischen einer Person und einer Sache<br />

Aufgrund eines konkreten Sachverhalts<br />

Beachte: Feststellungsfähig sind auch selbstständige Teile eines <strong>Recht</strong>sverhältnisses, z. B. Berechtigungen oder<br />

Verpflichtungen, nicht aber tatsächliche Fragen oder abstrakte <strong>Recht</strong>sfragen<br />

c) Subsidiarität, § 43 <strong>II</strong> 1 VwGO:<br />

aa)<br />

bb)<br />

Grundsatz: Vorrang von Gestaltungs- und Leistungsklagen<br />

Ausnahmen:<br />

(1) (Vorbeugende) Unterlassungsklage<br />

(2) Allgemeine Leistungsklage, str.<br />

20

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