6. Verwaltungsprozessrecht Folien - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II
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Examens-Crashkurs <strong>Öffentliches</strong> <strong>Recht</strong><br />
Priv.-Doz. Dr. Kay Windthorst<br />
SS 2009<br />
VwProzR<br />
Allgemeine Leistungsklage – 1 –<br />
I. <strong>Recht</strong>liche Grundlage: in VwGO nicht geregelt, aber vorausgesetzt und anerkannt (§ 43 <strong>II</strong> 1); durch Art. 19 IV GG geboten<br />
<strong>II</strong>.<br />
<strong>II</strong>I.<br />
Statthaftigkeit:<br />
Antrag auf Verurteilung zu einer Leistung (Handeln/Unterlassen) eines Hoheitsträgers oder Privaten, die kein Verwaltungsakt<br />
ist (Auffangfunktion)<br />
Begehrtes Handeln darf nicht den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzen (Vorrang der Verpflichtungsklage)<br />
Begehrtes Unterlassen darf nicht einem bestehenden Verwaltungsakt zuzurechnen sein (Vorrang der Anfechtungsklage)<br />
Erscheinungsformen:<br />
1. Allgemeine Leistungsklage („positive Leistungsklage“), gerichtet auf:<br />
Vornahme eines Realakts (tatsächliches Handeln): z. B. Geldzahlung, Reparatur einer Straße<br />
Vornahme eines <strong>Recht</strong>sakts im Innenrechtsverhältnis: z. B. Änderung einer beamtenrechtlichen Beurteilung<br />
Vornahme einer öffentlich-rechtlichen Willens- oder Wissenserklärung: z. B. Akteneinsicht, Auskunft, Widerruf einer<br />
Tatsachenbehauptung<br />
Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages<br />
Erlass oder Ergänzung einer materiellen Norm (Normerlassklage, str.)<br />
2. Unterlassungsklage („negative Leistungsklage“), gerichtet auf:<br />
Abwehr eines Realakts: z. B. Emissionen, wie Schullärm oder Geruchsbelästigungen<br />
Unterlassen eines <strong>Recht</strong>akts im Innenrechtsverhältnis: z. B. Umsetzung eines Beamten<br />
Unterlassen einer öffentlich-rechtlichen Willens- oder Wissenserklärung: Warnmitteilungen, Unterlassen einer<br />
Meinungsäußerung<br />
Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer materiellen Norm (str.)<br />
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