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6. Verwaltungsprozessrecht Folien - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II

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Examens-Crashkurs <strong>Öffentliches</strong> <strong>Recht</strong><br />

Priv.-Doz. Dr. Kay Windthorst<br />

SS 2009<br />

VwProzR<br />

Allgemeine Leistungsklage – 2 –<br />

IV.<br />

Zulässigkeit:<br />

1. Verwaltungsrechtsweg<br />

2. Statthafte Klageart: vgl. oben <strong>II</strong><br />

Beachte: keine gesonderte allgemeine Leistungsklage bei Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 113 I 2 VwGO<br />

Wird die Abwehr einer künftigen Handlung begehrt, liegt eine vorbeugende Unterlassungsklage vor<br />

3. Klagebefugnis, § 42 <strong>II</strong> VwGO analog:<br />

a) Bei positiver Leistungsklage: Geltendmachen einer möglichen Verletzung in subjektiven <strong>Recht</strong>en durch<br />

Nichtvornahme der begehrten Handlung<br />

b) Bei negativer Leistungsklage: Geltendmachen einer möglichen Verletzung in subjektiven <strong>Recht</strong>en durch<br />

die abzuwehrende Handlung<br />

4. Erfolgsloser Widerspruch: grundsätzlich nicht erforderlich, außer gesetzlich besonders angeordnet (z. B. § 126 <strong>II</strong>I BRRG)<br />

5. Klagefrist: § 74 VwGO ist nicht zu prüfen; allenfalls Verwirkung<br />

<strong>6.</strong> <strong>Recht</strong>sschutzbedürfnis:<br />

a) Bei positiver Leistungsklage:<br />

Erforderlichkeit eines vorherigen erfolglosen Antrags auf die begehrte Leistung (str., a. A. nur Kostenrisiko)<br />

Bei Möglichkeit der Verwaltung, sich durch Erlass eines Verwaltungsakts einen Vollstreckungstitel zu<br />

verschaffen, fehlt das <strong>Recht</strong>sschutzbedürfnis, sofern nicht ohnehin mit einem <strong>Recht</strong>sstreit zu rechnen ist<br />

b) Bei negativer Leistungsklage:<br />

Bei früherer Beeinträchtigung: konkrete Wiederholungsgefahr<br />

Bei erstmals drohender Beeinträchtigung: Abwarten auf Ergehen des Hoheitsakts und nachträglicher<br />

<strong>Recht</strong>sschutz gegen diesen muss unzumutbar sein, z. B. wegen Eintritts von Irreparabilität<br />

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