6. Verwaltungsprozessrecht Folien - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II
6. Verwaltungsprozessrecht Folien - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II
6. Verwaltungsprozessrecht Folien - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Examens-Crashkurs <strong>Öffentliches</strong> <strong>Recht</strong><br />
Priv.-Doz. Dr. Kay Windthorst<br />
SS 2009<br />
VwProzR<br />
Allgemeine Leistungsklage – 2 –<br />
IV.<br />
Zulässigkeit:<br />
1. Verwaltungsrechtsweg<br />
2. Statthafte Klageart: vgl. oben <strong>II</strong><br />
Beachte: keine gesonderte allgemeine Leistungsklage bei Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 113 I 2 VwGO<br />
Wird die Abwehr einer künftigen Handlung begehrt, liegt eine vorbeugende Unterlassungsklage vor<br />
3. Klagebefugnis, § 42 <strong>II</strong> VwGO analog:<br />
a) Bei positiver Leistungsklage: Geltendmachen einer möglichen Verletzung in subjektiven <strong>Recht</strong>en durch<br />
Nichtvornahme der begehrten Handlung<br />
b) Bei negativer Leistungsklage: Geltendmachen einer möglichen Verletzung in subjektiven <strong>Recht</strong>en durch<br />
die abzuwehrende Handlung<br />
4. Erfolgsloser Widerspruch: grundsätzlich nicht erforderlich, außer gesetzlich besonders angeordnet (z. B. § 126 <strong>II</strong>I BRRG)<br />
5. Klagefrist: § 74 VwGO ist nicht zu prüfen; allenfalls Verwirkung<br />
<strong>6.</strong> <strong>Recht</strong>sschutzbedürfnis:<br />
a) Bei positiver Leistungsklage:<br />
Erforderlichkeit eines vorherigen erfolglosen Antrags auf die begehrte Leistung (str., a. A. nur Kostenrisiko)<br />
Bei Möglichkeit der Verwaltung, sich durch Erlass eines Verwaltungsakts einen Vollstreckungstitel zu<br />
verschaffen, fehlt das <strong>Recht</strong>sschutzbedürfnis, sofern nicht ohnehin mit einem <strong>Recht</strong>sstreit zu rechnen ist<br />
b) Bei negativer Leistungsklage:<br />
Bei früherer Beeinträchtigung: konkrete Wiederholungsgefahr<br />
Bei erstmals drohender Beeinträchtigung: Abwarten auf Ergehen des Hoheitsakts und nachträglicher<br />
<strong>Recht</strong>sschutz gegen diesen muss unzumutbar sein, z. B. wegen Eintritts von Irreparabilität<br />
18