2,93 MB - Stadt Weißenfels
2,93 MB - Stadt Weißenfels
2,93 MB - Stadt Weißenfels
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
a) Die Straße mit dem bisherigen Straßennamen „Feldstraße“<br />
wird umbenannt in „Am Felde“.<br />
b) Die Straße mit dem bisherigen Straßennamen „Friedensstraße“<br />
wird umbenannt in „George-Schlaegel-Straße“.<br />
c) Die Straße mit dem bisherigen Straßennamen „<strong>Weißenfels</strong>er<br />
Straße“ wird umbenannt in „Spergauer Straße“.<br />
d) Die Straße mit dem bisherigen Straßennamen „Merseburger<br />
Straße“ wird umbenannt in „Spergauer Straße“.<br />
e) Die Straße mit dem bisherigen Straßennamen „Mühlweg“<br />
wird umbenannt in „Zur Mühle“.<br />
f) Die Straße mit dem bisherigen Straßennamen „Saalestraße“<br />
wird umbenannt in „Hans-von-Biesenrodt-Straße“.<br />
2. Die Straßenumbenennungen gemäß Ziff. 1. gelten mit dem auf<br />
diese Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben<br />
(§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA).<br />
3. Die sofortige Vollziehung der Straßenumbenennungen wird<br />
angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).<br />
4. Der Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Weißenfels</strong> über die<br />
Straßenumbenennung mit seiner Begründung (Beschlussvorlage)<br />
und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der<br />
Straßenumbenennung mit ihrer Begründung können nach<br />
dieser Bekanntmachung zwei Wochen in der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Weißenfels</strong>, Fachbereich III, Abteilung Beiträge/Vergabe,<br />
Klosterstraße 5 in <strong>Weißenfels</strong>, Erdgeschoss, Zimmer<br />
T 019, während folgender Dienststunden eingesehen werden:<br />
montags von 9.00 - 12.00 Uhr<br />
dienstags von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr<br />
mittwochs von 9.00 - 12.00 Uhr<br />
donnerstags von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr<br />
freitags von 9.00 - 12.00 Uhr<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen die Umbenennung der Straßen kann innerhalb eines Monats<br />
nach dieser Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.<br />
Der Widerspruch ist bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Weißenfels</strong>, Markt 1, 06667<br />
<strong>Weißenfels</strong>, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.<br />
<strong>Weißenfels</strong>, den 03.04.2013<br />
Risch<br />
Oberbürgermeister<br />
Satzung zur Festlegung des Beitragssatzes<br />
des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages<br />
für das Jahr 2012 der Abrechnungseinheit Leißling in<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Weißenfels</strong> - Ortsteil Leißling<br />
Auf der Grundlage des § 6a Absatz 5 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA,<br />
S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar<br />
2011 (GVBl. LSA, S. 58) und § 7 der Satzung über die Erhebung<br />
wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen<br />
der Gemeinde Leißling vom 21. März 2001, zuletzt geändert<br />
durch Satzung vom 5. Mai 2011 i. V. m § 5 Abs. 1 des Gesetzes<br />
zur Ausführung der Gemeindegebietsreform (GebRefAusfG) hat<br />
der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Weißenfels</strong> in seiner Sitzung am 21. März<br />
2013 folgende Satzung beschlossen.<br />
§ 1<br />
Der wiederkehrende Beitrag beträgt im Jahr 2012 je Quadratmeter<br />
0,014 Euro.<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Weißenfels</strong>, den 22. März 2013<br />
Risch<br />
Oberbürgermeister<br />
6<br />
Berichtigung der Gefahrenabwehrverordnung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Weißenfels</strong><br />
Die Gefahrenabwehrverordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Weißenfels</strong><br />
vom 21. Februar 2013 (<strong>Weißenfels</strong>er Amtsblatt, Ausgabe-<br />
Nr. 3/2013, vom 15. März 2013, S. 3) ist wie folgt zu berichtigen:<br />
1. In § 13 Abs. 1 Nr. 13 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 3“<br />
durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.<br />
2. In § 13 Abs. 1 Nr. 14 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4“ durch die<br />
Angabe „§ 5 Abs. 4“ ersetzt.<br />
<strong>Weißenfels</strong>, den 16. April 2013<br />
Risch<br />
Oberbürgermeister<br />
Satzung<br />
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder<br />
des Verwaltungsrates der Abwasserbeseitigung<br />
<strong>Weißenfels</strong> - Anstalt öffentlichen Rechts<br />
Aufgrund des § 4 Nr. 3 der Verordnung über die kommunalen<br />
Anstalten des kommunalen Rechts (AnstVO) vom 14. Januar<br />
2004 (GVBl. LSA S. 38) i. V. m. § 5 Abs. 8 der Unternehmenssatzung<br />
der Abwasserbeseitigung <strong>Weißenfels</strong> - Anstalt öffentlichen<br />
Rechts vom 15. November 2012 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes<br />
Sachsen-Anhalt, Nr. 12/2012 vom 18. Dezember<br />
2012, S. 223) und § 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für<br />
das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA<br />
S. 814), hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Weißenfels</strong> in seiner Sitzung<br />
am 21. März 2013 die folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Gegenstand<br />
Diese Satzung regelt die Arten, die Höhe und das Verfahren der<br />
Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates<br />
der Abwasserbeseitigung <strong>Weißenfels</strong> - Anstalt öffentlichen<br />
Rechts.<br />
§ 2<br />
Aufwandsentschädigung<br />
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates (weitere<br />
Mitglieder und Beschäftigtenvertreter) erhalten als Aufwandsentschädigung<br />
einen monatlichen Pauschalbetrag und Sitzungsgeld<br />
gezahlt. Der monatliche Pauschalbetrag beträgt 40,00 Euro.<br />
(2) Für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates erhalten<br />
dessen ehrenamtliche Mitglieder ein Sitzungsgeld gezahlt.<br />
Das Sitzungsgeld beträgt - auch bei mehreren Sitzungen am Tag<br />
- 13,00 Euro je Sitzungstag.<br />
(3) Der Anspruch auf Sitzungsgeld besteht, wenn das ehrenamtliche<br />
Mitglied des Verwaltungsrates an der Mehrzahl der Tagesordnungspunkte<br />
der festgelegten Tagesordnung der jeweiligen<br />
Sitzung teilgenommen hat.<br />
§ 3<br />
Entschädigung für Vertreter<br />
(1) Ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates für einen zusammenhängenden<br />
Zeitraum von mehr als drei Monaten verhindert,<br />
so erhält ab diesem Zeitpunkt bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit<br />
der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates