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2,93 MB - Stadt Weißenfels

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a) Die Straße mit dem bisherigen Straßennamen „Feldstraße“<br />

wird umbenannt in „Am Felde“.<br />

b) Die Straße mit dem bisherigen Straßennamen „Friedensstraße“<br />

wird umbenannt in „George-Schlaegel-Straße“.<br />

c) Die Straße mit dem bisherigen Straßennamen „<strong>Weißenfels</strong>er<br />

Straße“ wird umbenannt in „Spergauer Straße“.<br />

d) Die Straße mit dem bisherigen Straßennamen „Merseburger<br />

Straße“ wird umbenannt in „Spergauer Straße“.<br />

e) Die Straße mit dem bisherigen Straßennamen „Mühlweg“<br />

wird umbenannt in „Zur Mühle“.<br />

f) Die Straße mit dem bisherigen Straßennamen „Saalestraße“<br />

wird umbenannt in „Hans-von-Biesenrodt-Straße“.<br />

2. Die Straßenumbenennungen gemäß Ziff. 1. gelten mit dem auf<br />

diese Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben<br />

(§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA).<br />

3. Die sofortige Vollziehung der Straßenumbenennungen wird<br />

angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).<br />

4. Der Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Weißenfels</strong> über die<br />

Straßenumbenennung mit seiner Begründung (Beschlussvorlage)<br />

und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der<br />

Straßenumbenennung mit ihrer Begründung können nach<br />

dieser Bekanntmachung zwei Wochen in der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Weißenfels</strong>, Fachbereich III, Abteilung Beiträge/Vergabe,<br />

Klosterstraße 5 in <strong>Weißenfels</strong>, Erdgeschoss, Zimmer<br />

T 019, während folgender Dienststunden eingesehen werden:<br />

montags von 9.00 - 12.00 Uhr<br />

dienstags von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr<br />

mittwochs von 9.00 - 12.00 Uhr<br />

donnerstags von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr<br />

freitags von 9.00 - 12.00 Uhr<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen die Umbenennung der Straßen kann innerhalb eines Monats<br />

nach dieser Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.<br />

Der Widerspruch ist bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Weißenfels</strong>, Markt 1, 06667<br />

<strong>Weißenfels</strong>, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.<br />

<strong>Weißenfels</strong>, den 03.04.2013<br />

Risch<br />

Oberbürgermeister<br />

Satzung zur Festlegung des Beitragssatzes<br />

des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages<br />

für das Jahr 2012 der Abrechnungseinheit Leißling in<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Weißenfels</strong> - Ortsteil Leißling<br />

Auf der Grundlage des § 6a Absatz 5 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA,<br />

S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar<br />

2011 (GVBl. LSA, S. 58) und § 7 der Satzung über die Erhebung<br />

wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen<br />

der Gemeinde Leißling vom 21. März 2001, zuletzt geändert<br />

durch Satzung vom 5. Mai 2011 i. V. m § 5 Abs. 1 des Gesetzes<br />

zur Ausführung der Gemeindegebietsreform (GebRefAusfG) hat<br />

der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Weißenfels</strong> in seiner Sitzung am 21. März<br />

2013 folgende Satzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Der wiederkehrende Beitrag beträgt im Jahr 2012 je Quadratmeter<br />

0,014 Euro.<br />

§ 2<br />

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Weißenfels</strong>, den 22. März 2013<br />

Risch<br />

Oberbürgermeister<br />

6<br />

Berichtigung der Gefahrenabwehrverordnung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Weißenfels</strong><br />

Die Gefahrenabwehrverordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Weißenfels</strong><br />

vom 21. Februar 2013 (<strong>Weißenfels</strong>er Amtsblatt, Ausgabe-<br />

Nr. 3/2013, vom 15. März 2013, S. 3) ist wie folgt zu berichtigen:<br />

1. In § 13 Abs. 1 Nr. 13 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 3“<br />

durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.<br />

2. In § 13 Abs. 1 Nr. 14 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4“ durch die<br />

Angabe „§ 5 Abs. 4“ ersetzt.<br />

<strong>Weißenfels</strong>, den 16. April 2013<br />

Risch<br />

Oberbürgermeister<br />

Satzung<br />

über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder<br />

des Verwaltungsrates der Abwasserbeseitigung<br />

<strong>Weißenfels</strong> - Anstalt öffentlichen Rechts<br />

Aufgrund des § 4 Nr. 3 der Verordnung über die kommunalen<br />

Anstalten des kommunalen Rechts (AnstVO) vom 14. Januar<br />

2004 (GVBl. LSA S. 38) i. V. m. § 5 Abs. 8 der Unternehmenssatzung<br />

der Abwasserbeseitigung <strong>Weißenfels</strong> - Anstalt öffentlichen<br />

Rechts vom 15. November 2012 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes<br />

Sachsen-Anhalt, Nr. 12/2012 vom 18. Dezember<br />

2012, S. 223) und § 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für<br />

das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA<br />

S. 814), hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Weißenfels</strong> in seiner Sitzung<br />

am 21. März 2013 die folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gegenstand<br />

Diese Satzung regelt die Arten, die Höhe und das Verfahren der<br />

Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates<br />

der Abwasserbeseitigung <strong>Weißenfels</strong> - Anstalt öffentlichen<br />

Rechts.<br />

§ 2<br />

Aufwandsentschädigung<br />

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates (weitere<br />

Mitglieder und Beschäftigtenvertreter) erhalten als Aufwandsentschädigung<br />

einen monatlichen Pauschalbetrag und Sitzungsgeld<br />

gezahlt. Der monatliche Pauschalbetrag beträgt 40,00 Euro.<br />

(2) Für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates erhalten<br />

dessen ehrenamtliche Mitglieder ein Sitzungsgeld gezahlt.<br />

Das Sitzungsgeld beträgt - auch bei mehreren Sitzungen am Tag<br />

- 13,00 Euro je Sitzungstag.<br />

(3) Der Anspruch auf Sitzungsgeld besteht, wenn das ehrenamtliche<br />

Mitglied des Verwaltungsrates an der Mehrzahl der Tagesordnungspunkte<br />

der festgelegten Tagesordnung der jeweiligen<br />

Sitzung teilgenommen hat.<br />

§ 3<br />

Entschädigung für Vertreter<br />

(1) Ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates für einen zusammenhängenden<br />

Zeitraum von mehr als drei Monaten verhindert,<br />

so erhält ab diesem Zeitpunkt bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit<br />

der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates

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