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Die Welt ist nicht genug - Mikado

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Management Ihr gutes Recht<br />

Management Ihr gutes Recht<br />

Ivan Bajic, iStockphoto.com<br />

Forderungssicherung<br />

Gesetz stärkt Handwerkerrechte<br />

Am 1. Januar 2009 wird<br />

das sog. „Forderungssicherungsgesetz“<br />

in Kraft treten.<br />

Der Gesetzesentwurf <strong>ist</strong> am<br />

19. September 2008 vom Bundesrat<br />

verabschiedet worden.<br />

Mit diesem Gesetz werden die<br />

werkvertraglichen Rechte der<br />

Auftragnehmer deutlich verbessert.<br />

Vor Forderungsausfällen<br />

sind Handwerker künftig<br />

besser geschützt.<br />

Dazu sind insbesondere Regelungen<br />

im Werkvertragsrecht<br />

des BGB geändert worden. <strong>Die</strong><br />

bisherige Regelung über den<br />

Anspruch auf Abschlagszahlungen<br />

in § 632a BGB wird den<br />

Regelungen der VOB/B angenähert.<br />

So kann der Auftragnehmer<br />

nach der neuen Gesetzes-<br />

lage Abschlagszahlungen in<br />

der Höhe verlangen, die dem<br />

erbrachten Wertzuwachs für den<br />

Auftraggeber entspricht.<br />

We<strong>ist</strong> die Le<strong>ist</strong>ung unwesentliche<br />

Mängel auf, kann eine Abschlagszahlung<br />

<strong>nicht</strong> verweigert<br />

werden, der Auftraggeber<br />

kann jedoch einen Betrag bis zur<br />

Höhe des Doppelten der voraussichtlich<br />

für die Mängelbeseitigung<br />

aufzuwendenden Kosten<br />

einbehalten. Bei wesentlichen<br />

Mängeln besteht dagegen kein<br />

Recht auf Abschlagszahlung.<br />

Verbraucher haben Anspruch<br />

auf eine fünfprozentige Sicherheitsle<strong>ist</strong>ung,<br />

die der Auftragnehmer<br />

bei der ersten Abschlagszahlung<br />

le<strong>ist</strong>en muss.<br />

Bundesgesetzblatt, Ausgabe vom 28. Oktober 2008<br />

Le<strong>ist</strong>ungsbeschreibung<br />

Änderungen sind zu vergüten<br />

Le<strong>ist</strong>ungsbeschreibungen<br />

enthalten immer öfter funktionale<br />

Elemente, bei denen der<br />

Auftragnehmer auf der Grundlage<br />

der Planung selbst eine funktionierende<br />

Lösung finden muss.<br />

Liegt in einem Vertrag aber eine<br />

unklare Le<strong>ist</strong>ungsbeschreibung<br />

arturbo, iStockphoto.com<br />

vor, dann darf die nach Ansicht<br />

des Bundesgerichtshofs (BGH)<br />

<strong>nicht</strong> zu Lasten des Auftragnehmers<br />

ausgelegt werden.<br />

Ein Auftraggeber hatte für<br />

seine Küche eine Lüftungsanlage<br />

„nach Erfordernis“ ausgeschrieben,<br />

änderte dann aber die<br />

Planung und benötigte plötzlich<br />

eine wesentlich größer dimensionierte.<br />

Den Mehrvergütungsanspruch<br />

des Auftragnehmers<br />

lehnte er mit dem Hinweis auf<br />

die funktionale Ausschreibung<br />

ab. Der Auftragnehmer muss<br />

seine Le<strong>ist</strong>ung der geänderten<br />

Planung zwar anpassen, aber<br />

ihm darf aber <strong>nicht</strong> einseitig das<br />

finanzielle Risiko aufgebürdet<br />

werden. Er hat einen Anspruch<br />

auf Mehrvergütung.<br />

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. März 2008,<br />

Az.: VII ZR 194/06<br />

Überzahlung<br />

Gleiche Verjährungsfr<strong>ist</strong> für alle<br />

Bisher konnten öffentliche<br />

Auftraggeber Überzahlungen<br />

aus Aufträgen länger zurückfordern<br />

als private Auftraggeber<br />

– bis zu sieben Jahre nach<br />

der Abnahme.<br />

Mit seinem Urteil vom 8. Mai<br />

2008 <strong>ist</strong> der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) von dieser Praxis<br />

abgerückt. Auch für öffentliche<br />

Auftraggeber gilt nunmehr<br />

die Verjährungsfr<strong>ist</strong> des<br />

chr<strong>ist</strong>ine balderas, iStockphoto.com<br />

§ 195 BGB: drei volle Kalenderjahre<br />

nach Ablauf des Jahres, in<br />

dem der Anspruch entstand.<br />

<strong>Die</strong> Verjährungsfr<strong>ist</strong> beginnt<br />

dann zu laufen, wenn die subjektiven<br />

Voraussetzungen des § 199<br />

Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind:<br />

wenn Le<strong>ist</strong>ungsverzeichnis,<br />

Aufmaß und Schlussrechnung<br />

vorliegen und daraus eine vertragswidrige<br />

Abrechnung erkennbar<br />

wäre.<br />

Entscheidend für den Beginn<br />

der Verjährung für Rückzahlungsforderungen<br />

<strong>ist</strong> also <strong>nicht</strong><br />

der Zeitpunkt der Abnahme,<br />

sondern der Schluss des Jahres,<br />

nach dem der Auftragnehmer<br />

die Le<strong>ist</strong>ung abgerechnet und<br />

dem Auftraggeber die Schlussrechnung<br />

eingereicht hat.<br />

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2008,<br />

Az.: VII ZR 106/07<br />

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