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Corte dei Conti Corte dei Conti Rechnungshof Rechnungshof

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Schadensklage kam es durch ein Urteil des Verfassungsgerichts 3<br />

anlässlich der Auslegung von Artikel 538, Absatz 2, der<br />

Strafprozessordnung 4 . Das Verfassungsgericht legte fest, dass die<br />

Einlassung der geschädigten öffentlichen Körperschaft als<br />

Zivilpartei im Sinne der zitierten Gesetzesvorschrift die<br />

Zuständigkeit des Strafrichters bei der Entscheidung über den<br />

Schadenersatz auf eine Verurteilung des Angeklagten dem Grunde<br />

nach beschränkt und dabei jedwede Feststellung über das Ausmaß<br />

und über das konkrete Bestehen des Schadens ausschließt. Diese<br />

sind der Entscheidungsbefugnis des <strong>Rechnungshof</strong>es vorbehalten.<br />

Daraus folgt, dass die Feststellungen im Strafurteil, die nicht der<br />

Verurteilung dem Grunde nach zweckdienlich sind, keine<br />

Rechtskraft erlangen. Daraus folgt aber auch, dass das Bestehen<br />

und das Ausmaß des Schadens vom <strong>Rechnungshof</strong> festgestellt und<br />

beziffert werden müssen. Demnach enthält die vom Strafrichter<br />

ausgesprochene Verurteilung die Feststellung einer potentiellen<br />

rechtsgutverletzenden Eignung des Ereignisses und nicht die<br />

Feststellung des effektiven Schadensereignisses. Daraus lässt sich<br />

die Ausschließlichkeit des Verfahrens vor dem Rechnungsrichter<br />

schließen.<br />

Der Erlass einer nicht ausreichend bedachten Vorschrift, die<br />

dem <strong>Rechnungshof</strong> neue Zuständigkeiten zuschreibt, hat dessen<br />

bereits erhebliche Arbeitslast unbegründeterweise noch erhöht.<br />

Dabei beziehe ich mich auf Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe c), des<br />

Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 113/2007, wodurch den<br />

Gemeinden angeordnet wurde, dem <strong>Rechnungshof</strong> (und zwar den<br />

3 Verfassungsgericht, Urteil vom 13. Juli 2007, Nr. 272.<br />

4 Artikel 538, Absatz 2, StPO: omissis „Verurteilt das Gericht den Angeklagten zum<br />

Schadenersatz, so setzt es auch seine Höhe fest, wenn nicht die Zuständigkeit eines anderen<br />

Gerichts gegeben ist.

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