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Corte dei Conti Corte dei Conti Rechnungshof Rechnungshof

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Hinterbliebenenrente berechnet wird, wenn die Laufzeit der<br />

direkten Rente auf einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1995<br />

zurückgeht. Das Urteil des Verfassungsgerichts, das zu Ungunsten<br />

dieser Forderung ausfiel, bedingte die Abweisung aller<br />

eingereichten einschlägigen Rekurse.<br />

Die zweite Frage drehte sich um die Kumulierbarkeit mehrerer<br />

Sonderergänzungszulagen bei Anspruch auf mehrere Renten. Das<br />

Verfassungsgericht bekräftigte (durch Beschluss Nr. 119/2008) die<br />

bisherige Rechtsprechung dieser Sektion, die auch von den<br />

Vereinigten Sektionen des <strong>Rechnungshof</strong>es bestätigt worden war,<br />

wonach die Sonderergänzungszulage auf die zweite Rente nicht im<br />

gesamten Ausmaße entrichtet werden muss, sondern nur bis zur<br />

Angleichung der Rente an das "N.I.S.F. Minimum" der<br />

Arbeitnehmer.<br />

Bei ungerechtfertigt geleisteten Rentenzahlungen wurden<br />

folgende Rechtstandpunkte vertreten:<br />

- Im Falle von Rückforderungen der mit den provisorischen<br />

Renten irrtümlich in Überschuss ausgezahlten Beträge von<br />

ehemaligen Militärpersonen wurde erachtet, dass diese sich nicht<br />

auf den Vertrauensschutz berufen können, insbesondere mit Bezug<br />

auf ihre Dispositionsstellung (die sog. „ausiliaria“) und auf die<br />

spezifischen Verfahren der Zugehörigkeitsverwaltung.<br />

- Im Falle von Zahlungsaufforderungen des Nationalen<br />

Fürsorgeinstituts für die Angestellten der öffentlichen<br />

Verwaltungen (INPDAP) an den ehemaligen Arbeitsgeber (im<br />

gegebenen Falle an die Provinz Bozen), welcher die provisorischen<br />

Renten falsch berechnet hat, legte die Rechtsprechungssektion<br />

folgendes Prinzip fest: hat die Fürsorgeverwaltung aufgrund der<br />

Kenntnis (oder Möglichkeit der Kenntnis) eines konkreten

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