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Eichordnung - ematem.org

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EO-AV<br />

Ausgabe 2002<br />

(1) Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn<br />

§ 13<br />

Vorzeitiges Erlöschen<br />

1. das Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält,<br />

2. ein Eingriff v<strong>org</strong>enommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Geräts haben<br />

kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,<br />

3. die v<strong>org</strong>eschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift,<br />

Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,<br />

4. der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt ist,<br />

5. das Messgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist, oder<br />

6. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Bereithaltung von Messgeräten<br />

untersagt oder einstweilen verboten wird.<br />

(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für instandgesetzte Messgeräte, wenn das Messgerät nach der Instandsetzung<br />

die Verkehrsfehlergrenzen einhält, die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird und die<br />

Instandsetzung durch das Zeichen des Instandsetzers nach Anhang D Nr. 6 kenntlich gemacht ist.<br />

§ 14<br />

Verlängerung<br />

Wird die Messrichtigkeit von Messgeräten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung<br />

nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um den in Anhang B festgelegten Zeitraum.<br />

Die Stichprobenprüfung muss nach dem in Anhang B genannten Verfahren durchgeführt werden.<br />

Teil 5<br />

Zulassung<br />

§ 14a<br />

Eichfähigkeit<br />

(1) Ein Messgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart durch die Bundesanstalt oder die Art des Messgerätes<br />

allgemein zur Eichung zugelassen ist.<br />

(2) Der von der Bundesanstalt erteilten EWG-Bauartzulassung steht die durch einen anderen Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Gemeinschaften oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum erteilte EWG-Bauartzulassung gleich. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Gemeinschaften und in allen anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum gültig.<br />

§ 15<br />

Allgemeine Zulassung<br />

(1) Messgerätearten sind zur Eichung allgemein zugelassen, soweit dies in den Anlagen bestimmt ist.<br />

Messgeräte einer allgemein zugelassenen Art müssen den Anforderungen dieser Verordnung und den<br />

anerkannten Regeln der Technik entsprechen.<br />

(2) Die allgemeine innerstaatliche Zulassung ist die Zulassung von Messgerätearten zur innerstaatlichen<br />

Eichung.<br />

(3) Die allgemeine EWG-Zulassung ist die Zulassung von Messgerätearten zur EWG-Ersteichung und zur<br />

innerstaatlichen Eichung.<br />

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