Eichordnung - ematem.org
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EO-AV<br />
Ausgabe 2002<br />
messgeräten oder anderen ähnlich schwierig zu prüfenden Messgeräten eine Ausbildung an einer<br />
wissenschaftlichen Hochschule oder Universität als Ingenieur auf einem einschlägigen Fachgebiet<br />
oder als Physiker abgeschlossen hat;<br />
b) bei den übrigen Prüfstellen eine sonstige Ausbildung als Ingenieur auf einem einschlägigen Fachgebiet<br />
abgeschlossen hat<br />
und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war,<br />
2. für die Stellvertretung des Leiters einer Prüfstelle, wer<br />
a) bei Prüfstellen nach Nummer 1 Buchstabe a eine Ausbildung nach Nummer 1 Buchstabe b besitzt,<br />
b) bei den übrigen Prüfstellen die Meisterprüfung auf einem einschlägigen Fachgebiet abgelegt hat<br />
oder eine gleichwertige Fachausbildung besitzt<br />
und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war.<br />
(2) Die zuständige Behörde kann außerdem verlangen, dass die Sachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen<br />
wird.<br />
(3) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit der Bundesanstalt Ausnahmen von den Vorschriften<br />
des Absatzes 1 zulassen.<br />
§ 54<br />
Bestellung und Verpflichtung<br />
(1) Leiter und Stellvertreter werden für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle öffentlich bestellt. Die<br />
Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage<br />
verbunden werden. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde.<br />
(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, dass der mit der Verpflichtung beauftragte Beamte an den zu<br />
Verpflichtenden die Worte richtet:<br />
"Sie schwören, dass Sie die Ihnen als öffentlich bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) der Prüfstelle...<br />
obliegenden Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und das Prüfstellenpersonal zu Gleichem<br />
anhalten werden."<br />
und der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht:<br />
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".<br />
(3) § 67 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.<br />
§ 55<br />
Rücknahme und Widerruf<br />
(1) Die Bestellung kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden,<br />
wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende<br />
Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen lässt.<br />
(2) Rücknahme und Widerruf der Bestellung bedürfen der Schriftform.<br />
3. Abschnitt: Betrieb der Prüfstelle<br />
§ 56<br />
Betriebsaufnahme<br />
Eine Prüfstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde die Betriebserlaubnis<br />
schriftlich erteilt hat.<br />
§ 57<br />
Bezeichnung der Prüfstelle<br />
Die Prüfstellen führen die Bezeichnung ”Staatlich anerkannte Prüfstelle” mit einem Zusatz, der auf die Art<br />
der zu eichenden Messgeräte und den Träger der Prüfstelle hinweist.<br />
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