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Eichordnung - ematem.org

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EO-AV<br />

Ausgabe 2002<br />

messgeräten oder anderen ähnlich schwierig zu prüfenden Messgeräten eine Ausbildung an einer<br />

wissenschaftlichen Hochschule oder Universität als Ingenieur auf einem einschlägigen Fachgebiet<br />

oder als Physiker abgeschlossen hat;<br />

b) bei den übrigen Prüfstellen eine sonstige Ausbildung als Ingenieur auf einem einschlägigen Fachgebiet<br />

abgeschlossen hat<br />

und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war,<br />

2. für die Stellvertretung des Leiters einer Prüfstelle, wer<br />

a) bei Prüfstellen nach Nummer 1 Buchstabe a eine Ausbildung nach Nummer 1 Buchstabe b besitzt,<br />

b) bei den übrigen Prüfstellen die Meisterprüfung auf einem einschlägigen Fachgebiet abgelegt hat<br />

oder eine gleichwertige Fachausbildung besitzt<br />

und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann außerdem verlangen, dass die Sachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen<br />

wird.<br />

(3) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit der Bundesanstalt Ausnahmen von den Vorschriften<br />

des Absatzes 1 zulassen.<br />

§ 54<br />

Bestellung und Verpflichtung<br />

(1) Leiter und Stellvertreter werden für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle öffentlich bestellt. Die<br />

Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage<br />

verbunden werden. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde.<br />

(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, dass der mit der Verpflichtung beauftragte Beamte an den zu<br />

Verpflichtenden die Worte richtet:<br />

"Sie schwören, dass Sie die Ihnen als öffentlich bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) der Prüfstelle...<br />

obliegenden Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und das Prüfstellenpersonal zu Gleichem<br />

anhalten werden."<br />

und der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht:<br />

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".<br />

(3) § 67 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.<br />

§ 55<br />

Rücknahme und Widerruf<br />

(1) Die Bestellung kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden,<br />

wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende<br />

Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen lässt.<br />

(2) Rücknahme und Widerruf der Bestellung bedürfen der Schriftform.<br />

3. Abschnitt: Betrieb der Prüfstelle<br />

§ 56<br />

Betriebsaufnahme<br />

Eine Prüfstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde die Betriebserlaubnis<br />

schriftlich erteilt hat.<br />

§ 57<br />

Bezeichnung der Prüfstelle<br />

Die Prüfstellen führen die Bezeichnung ”Staatlich anerkannte Prüfstelle” mit einem Zusatz, der auf die Art<br />

der zu eichenden Messgeräte und den Träger der Prüfstelle hinweist.<br />

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