Eichordnung - ematem.org
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EO-AV<br />
Ausgabe 2002<br />
c) entgegen § 72 Abs. 6 Satz 2 entfernte Sicherungsstempel nicht durch sein Stempelzeichen ersetzt<br />
oder<br />
d) entgegen § 72 Abs. 7 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt oder Instandsetzerkennzeichen<br />
oder Stempelzeichen nicht übergibt.<br />
§ 75<br />
Bezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln<br />
Die technischen Regeln des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., auf die in dieser Verordnung verwiesen<br />
wird, sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und beim<br />
Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen.<br />
§ 76<br />
Ausnahmen<br />
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Messgeräte der Bundeswehr, die den §§ 1 und 2<br />
unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der<br />
Verteidigung, einschließlich der Besonderheiten eingelagerten Geräts, oder die Erfüllung zwischenstaatlicher<br />
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Messsicherheit auf andere<br />
Weise gewährleistet ist.<br />
(2) Die für die zivile Verteidigung und den Katastrophenschutz zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden<br />
können für Messgeräte, die für Zwecke der zivilen Verteidigung und des Katastrophenschutzes<br />
verwendet werden oder eingelagert sind und den §§ 1 und 2 unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften<br />
dieser Verordnung zulassen, wenn die Messsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.<br />
§ 77<br />
Übergangsvorschriften<br />
(1) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1, deren Nenngebrauchsbereich<br />
für die Energie 3 Megaelektronvolt nicht übersteigt, können unbefristet für Messungen<br />
in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet werden. Vor dem<br />
1. September 2000 zugelassene Personendosimeter nach § 2 Abs. 3 können bis zum 31. Dezember 2002<br />
für Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet<br />
werden.<br />
(2) entfällt<br />
(3) entfällt<br />
(4) Messgeräte nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, die bereits geeicht worden sind, bedürfen keiner Konformitätsbescheinigung.<br />
(5) entfällt<br />
(6) Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1995 eingebauter Elektrizitätszähler und Zusatzeinrichtungen<br />
für Elektrizitätszähler nach Anhang B Nr. 20.3, die bisher eine Gültigkeitsdauer der Eichung<br />
von 12 Jahren hatten, erlischt spätestens am 31. Dezember 2002. § 14 bleibt unberührt.<br />
(6a) entfällt<br />
(7) Waagen, die nach Anhang A Nr. 16 bis 20 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung von<br />
der Eichpflicht ausgenommen waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht verwendet werden.<br />
(8) entfällt<br />
(9) Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1993 geeichter Kaltwasserzähler nach Anhang B<br />
Nr. 6.1, ausgenommen Kaltwasserzähler nach Satz 2, erlischt spätestens am 31. Dezember 1998. Die<br />
Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1993 geeichter Wohnungswasserzähler für Kaltwasser,<br />
die zur Kostenverteilung der mit einem Hauswasserzähler gemessenen Wassermenge dienen, erlischt<br />
spätestens am 31. Dezember 2000. Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1993 geeichter<br />
Balgengaszähler nach Anhang B Nr. 7.1 erlischt spätestens am 31. Dezember 2000. § 14 bleibt unberührt.<br />
(10) Rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden<br />
Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht weiter<br />
verwendet werden, wenn die in der genannten Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
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