Eichordnung - ematem.org
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EO-AV<br />
Ausgabe 2002<br />
Nr. L 335 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung genügen, kann die EWG-Ersteichung nach den dort<br />
festgelegten statistischen Methoden erfolgen.<br />
§ 30<br />
Ersteichung<br />
(1) Allgemein zur Eichung zugelassene Messgeräte können erstgeeicht werden, wenn sie den zum Zeitpunkt<br />
der ersten Eichung geltenden Anforderungen entsprechen.<br />
(2) Neue oder erneuerte Messgeräte mit einer Bauartzulassung können erstgeeicht werden, wenn sie den zum<br />
Zeitpunkt der Zulassungserteilung geltenden Anforderungen und der Bauartzulassung entsprechen.<br />
§ 31<br />
Nacheichung<br />
(1) Geeichte Messgeräte können nachgeeicht werden, wenn sie die geltenden Eichfehlergrenzen einhalten<br />
und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die bei ihrer Ersteichung gegolten haben.<br />
(2) Messgeräte mit einer Gültigkeitsdauer der Eichung von zwei Jahren oder weniger, die in den letzten<br />
vier Monaten vor Ende eines Jahres geeicht, aber nicht verwendet oder bereitgehalten wurden, können in<br />
den ersten beiden Monaten des folgenden Jahres mit einer vereinfachten Prüfung nachgeeicht werden<br />
(Jahreswendeverfahren).<br />
§ 32<br />
Befundprüfung<br />
(1) Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen<br />
einhält und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht.<br />
(2) Die Befundprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit des Messgerätes<br />
darlegt, bei der zuständigen Behörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden.<br />
(3) Bei der Befundprüfung an einem geeichten Messgerät gelten die Verkehrsfehlergrenzen und die<br />
sonstigen Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Eichung gegolten haben. In allen anderen Fällen gelten<br />
die zum Zeitpunkt des Antrages auf Befundprüfung maßgebenden Verkehrsfehlergrenzen und sonstigen<br />
Anforderungen.<br />
§ 33<br />
Fehlergrenzen<br />
(1) Die Fehlergrenzen sind die zulässigen Höchstbeträge für positive oder negative Abweichungen vom<br />
richtigen Wert. Als richtig gilt der Wert des Normals oder der Normalmesseinrichtung.<br />
(2) Bei der Ersteichung und den Nacheichungen gelten die Eichfehlergrenzen.<br />
(3) Bei der Verwendung und der Befundprüfung gelten die Verkehrsfehlergrenzen.<br />
(4) Die Eichfehlergrenzen sind in den Anlagen festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte<br />
der Eichfehlergrenzen, soweit in den Anlagen nichts anderes festgesetzt ist.<br />
(5) Die Eichfehlergrenzen der Messgeräte einer Bauart, deren Art nicht in den Anlagen aufgeführt ist, werden<br />
bei der Zulassung festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen dieser Messgeräte betragen das Doppelte<br />
dieser Fehlergrenzen, sofern bei der Zulassung nichts anderes bestimmt wird.<br />
(1) Stempelzeichen sind:<br />
1. das innerstaatliche Eichzeichen,<br />
2. das EWG-Eichzeichen,<br />
§ 34<br />
Stempelzeichen<br />
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