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Eichordnung - ematem.org

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EO-AV<br />

Ausgabe 2002<br />

Nr. L 335 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung genügen, kann die EWG-Ersteichung nach den dort<br />

festgelegten statistischen Methoden erfolgen.<br />

§ 30<br />

Ersteichung<br />

(1) Allgemein zur Eichung zugelassene Messgeräte können erstgeeicht werden, wenn sie den zum Zeitpunkt<br />

der ersten Eichung geltenden Anforderungen entsprechen.<br />

(2) Neue oder erneuerte Messgeräte mit einer Bauartzulassung können erstgeeicht werden, wenn sie den zum<br />

Zeitpunkt der Zulassungserteilung geltenden Anforderungen und der Bauartzulassung entsprechen.<br />

§ 31<br />

Nacheichung<br />

(1) Geeichte Messgeräte können nachgeeicht werden, wenn sie die geltenden Eichfehlergrenzen einhalten<br />

und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die bei ihrer Ersteichung gegolten haben.<br />

(2) Messgeräte mit einer Gültigkeitsdauer der Eichung von zwei Jahren oder weniger, die in den letzten<br />

vier Monaten vor Ende eines Jahres geeicht, aber nicht verwendet oder bereitgehalten wurden, können in<br />

den ersten beiden Monaten des folgenden Jahres mit einer vereinfachten Prüfung nachgeeicht werden<br />

(Jahreswendeverfahren).<br />

§ 32<br />

Befundprüfung<br />

(1) Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen<br />

einhält und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht.<br />

(2) Die Befundprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit des Messgerätes<br />

darlegt, bei der zuständigen Behörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden.<br />

(3) Bei der Befundprüfung an einem geeichten Messgerät gelten die Verkehrsfehlergrenzen und die<br />

sonstigen Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Eichung gegolten haben. In allen anderen Fällen gelten<br />

die zum Zeitpunkt des Antrages auf Befundprüfung maßgebenden Verkehrsfehlergrenzen und sonstigen<br />

Anforderungen.<br />

§ 33<br />

Fehlergrenzen<br />

(1) Die Fehlergrenzen sind die zulässigen Höchstbeträge für positive oder negative Abweichungen vom<br />

richtigen Wert. Als richtig gilt der Wert des Normals oder der Normalmesseinrichtung.<br />

(2) Bei der Ersteichung und den Nacheichungen gelten die Eichfehlergrenzen.<br />

(3) Bei der Verwendung und der Befundprüfung gelten die Verkehrsfehlergrenzen.<br />

(4) Die Eichfehlergrenzen sind in den Anlagen festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte<br />

der Eichfehlergrenzen, soweit in den Anlagen nichts anderes festgesetzt ist.<br />

(5) Die Eichfehlergrenzen der Messgeräte einer Bauart, deren Art nicht in den Anlagen aufgeführt ist, werden<br />

bei der Zulassung festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen dieser Messgeräte betragen das Doppelte<br />

dieser Fehlergrenzen, sofern bei der Zulassung nichts anderes bestimmt wird.<br />

(1) Stempelzeichen sind:<br />

1. das innerstaatliche Eichzeichen,<br />

2. das EWG-Eichzeichen,<br />

§ 34<br />

Stempelzeichen<br />

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