Eichordnung - ematem.org
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EO-AV<br />
Ausgabe 2002<br />
§ 58<br />
Pflichten des Trägers der Prüfstelle<br />
(1) Der Träger der Prüfstelle hat die Prüfstelle als <strong>org</strong>anisatorisch selbständige Einheit so einzurichten und<br />
zu unterhalten, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist. Er ist insbesondere<br />
dafür verantwortlich, dass während des Betriebs die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und<br />
Abs. 2 erfüllt bleiben. Er hat ferner dafür zu s<strong>org</strong>en, dass das Prüfstellenpersonal in der Ausübung seiner<br />
Tätigkeit unabhängig ist.<br />
(2) Der Träger der Prüfstelle hat der zuständigen Eichbehörde die Einstellung des Betriebs der Prüfstelle<br />
sowie die Aufnahme und Beendigung der Beschäftigung der bestellten Personen unverzüglich anzuzeigen.<br />
(3) Der Träger der Prüfstelle hat die für die Durchführung der Aufsicht über die Prüfstelle erforderlichen<br />
Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.<br />
§ 59<br />
Eichung durch Prüfstellen<br />
(1) Für die Durchführung der Eichung durch die staatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§ 28a bis 35,<br />
soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.<br />
(2) Stempelzeichen sind das Eichzeichen der Prüfstelle und die Jahresbezeichnung. Eichzeichen der<br />
Prüfstelle und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel. Das Eichzeichen für die EWG-<br />
Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem Herstellerbetrieb angebracht werden.<br />
(3) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 4 festgelegt.<br />
§ 60<br />
Befundprüfung und Sonderprüfung<br />
(1) Die Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse berechtigt und verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen<br />
nach § 32 vorzunehmen.<br />
(2) Durch eine Sonderprüfung wird festgestellt, ob die messtechnischen Eigenschaften eines nicht eichfähigen<br />
Messgeräts den messtechnischen Eigenschaften eines vergleichbaren eichfähigen Messgeräts<br />
entsprechen. Eine Prüfstelle darf Sonderprüfungen nur vornehmen, soweit sie von der zuständigen Behörde<br />
hierzu ermächtigt ist.<br />
(3) Befundprüfungen und Sonderprüfungen dürfen in einer Prüfstelle nur von dem Leiter der Prüfstelle<br />
oder einem Stellvertreter oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht v<strong>org</strong>enommen werden. Mit der staatlichen<br />
Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen gelten auch für<br />
diese Prüfungen.<br />
§ 61<br />
Prüfungsunterlagen<br />
Die Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen, Befundprüfungen und Sonderprüfungen<br />
jederzeit nachprüfbare Unterlagen zu fertigen und zwei Jahre aufzubewahren.<br />
§ 62<br />
Verantwortung des Prüfstellenleiters<br />
(1) Der Leiter der Prüfstelle oder bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter ist insbesondere dafür verantwortlich,<br />
dass<br />
1. nur eichfähige Messgeräte geeicht und nur bei nicht eichfähigen Messgeräten Sonderprüfungen<br />
durchgeführt werden,<br />
2. die Prüfungen ordnungsgemäß v<strong>org</strong>enommen und dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen<br />
der staatlichen Anerkennung beachtet werden,<br />
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