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Eichordnung - ematem.org

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EO-AV<br />

Ausgabe 2002<br />

§ 58<br />

Pflichten des Trägers der Prüfstelle<br />

(1) Der Träger der Prüfstelle hat die Prüfstelle als <strong>org</strong>anisatorisch selbständige Einheit so einzurichten und<br />

zu unterhalten, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist. Er ist insbesondere<br />

dafür verantwortlich, dass während des Betriebs die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und<br />

Abs. 2 erfüllt bleiben. Er hat ferner dafür zu s<strong>org</strong>en, dass das Prüfstellenpersonal in der Ausübung seiner<br />

Tätigkeit unabhängig ist.<br />

(2) Der Träger der Prüfstelle hat der zuständigen Eichbehörde die Einstellung des Betriebs der Prüfstelle<br />

sowie die Aufnahme und Beendigung der Beschäftigung der bestellten Personen unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Der Träger der Prüfstelle hat die für die Durchführung der Aufsicht über die Prüfstelle erforderlichen<br />

Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.<br />

§ 59<br />

Eichung durch Prüfstellen<br />

(1) Für die Durchführung der Eichung durch die staatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§ 28a bis 35,<br />

soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.<br />

(2) Stempelzeichen sind das Eichzeichen der Prüfstelle und die Jahresbezeichnung. Eichzeichen der<br />

Prüfstelle und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel. Das Eichzeichen für die EWG-<br />

Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem Herstellerbetrieb angebracht werden.<br />

(3) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 4 festgelegt.<br />

§ 60<br />

Befundprüfung und Sonderprüfung<br />

(1) Die Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse berechtigt und verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen<br />

nach § 32 vorzunehmen.<br />

(2) Durch eine Sonderprüfung wird festgestellt, ob die messtechnischen Eigenschaften eines nicht eichfähigen<br />

Messgeräts den messtechnischen Eigenschaften eines vergleichbaren eichfähigen Messgeräts<br />

entsprechen. Eine Prüfstelle darf Sonderprüfungen nur vornehmen, soweit sie von der zuständigen Behörde<br />

hierzu ermächtigt ist.<br />

(3) Befundprüfungen und Sonderprüfungen dürfen in einer Prüfstelle nur von dem Leiter der Prüfstelle<br />

oder einem Stellvertreter oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht v<strong>org</strong>enommen werden. Mit der staatlichen<br />

Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen gelten auch für<br />

diese Prüfungen.<br />

§ 61<br />

Prüfungsunterlagen<br />

Die Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen, Befundprüfungen und Sonderprüfungen<br />

jederzeit nachprüfbare Unterlagen zu fertigen und zwei Jahre aufzubewahren.<br />

§ 62<br />

Verantwortung des Prüfstellenleiters<br />

(1) Der Leiter der Prüfstelle oder bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter ist insbesondere dafür verantwortlich,<br />

dass<br />

1. nur eichfähige Messgeräte geeicht und nur bei nicht eichfähigen Messgeräten Sonderprüfungen<br />

durchgeführt werden,<br />

2. die Prüfungen ordnungsgemäß v<strong>org</strong>enommen und dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen<br />

der staatlichen Anerkennung beachtet werden,<br />

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