Eichordnung - ematem.org
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Anhang C<br />
(zu § 46)<br />
Ausgabe 2002<br />
Anhang C<br />
Technische Anforderungen an Schankgefäße<br />
1 Nennvolumen<br />
1.1 Nennvolumen ist das auf dem Schankgefäß angegebene Volumen.<br />
1.2 Schankgefäße sind nur mit einem Nennvolumen von 1; 2; 4; 5 oder 10 cl oder 0,1; 0,2; 0,25; 0,3;<br />
0,4; 0,5; 1; 1,5; 2; 3; 4 oder 5 l zulässig.<br />
2 Füllvolumen, Minusabweichungen<br />
2.1 Füllvolumen ist das Wasservolumen, das das auf waagerechter Unterlage aufgestellte Schankgefäß<br />
bis zur Unterkante des Füllstrichs (Nummern 3.1 bis 3.3) aufzunehmen vermag.<br />
2.2 Die zulässigen Minusabweichungen der Füllvolumen betragen<br />
a) bei Schankgefäßen mit einem Nennvolumen von 1, 2, 4 oder 5 cl und bei Schankgefäßen aus<br />
keramischen Werkstoffen 5 % des Nennvolumens,<br />
b) bei sonstigen Schankgefäßen 3 % des Nennvolumens.<br />
3 Füllstrich, Bezeichnungen<br />
3.1 Das Volumen, das das Schankgefäß enthalten soll, muss durch einen Füllstrich gekennzeichnet<br />
sein. Der Füllstrich muss waagerecht verlaufen und mindestens 10 mm lang sein; er darf als geschlossener<br />
Kreis ausgeführt sein.<br />
3.2 Der Abstand des Füllstrichs vom oberen Rand des Schankgefäßes muss betragen:<br />
3.2.1 bei Schankgefäßen für Bier und Schaumwein<br />
a) mit einem Nennvolumen von weniger als 0,5 l mindestens 20 mm,<br />
b) mit einem Nennvolumen von 0,5 l mindestens 30 mm,<br />
c) mit einem Nennvolumen von 1 l oder mehr mindestens 40 mm,<br />
3.2.2 bei Schankgefäßen für andere Getränke<br />
a) mit einem Nennvolumen von weniger als 0,1 l mindestens 5 mm,<br />
b) mit einem Nennvolumen von 0,1 l oder mehr mindestens 10 mm.<br />
3.3 Schankgefäße mit einem Nennvolumen von 4 oder 10 cl dürfen mit einem zweiten Füllstrich zur<br />
Kennzeichnung der Hälfte des Nennvolumens versehen sein.<br />
3.4 Das Nennvolumen des Schankgefäßes ist in unmittelbarer Nähe des Füllstrichs mit dem Einheitenzeichen<br />
cl oder l anzugeben (Volumenangabe).<br />
3.5 Die Schriftgröße der Volumenangabe darf folgende Werte nicht unterschreiten:<br />
Nennvolumen<br />
Schriftgröße in mm<br />
5 cl oder weniger 3<br />
mehr als 5 cl bis 0,5 l 4<br />
mehr als 0,5 l 6<br />
3.6 Der Füllstrich, die Volumenangabe und das Herstellerzeichen nach § 45 müssen leicht erkennbar<br />
und dauerhaft sein. Der Füllstrich und die Volumenangabe sind so auszuführen, dass sie auch<br />
dann leicht erkennbar sind, wenn das Schankgefäß in verkehrsüblicher Weise gefüllt ist.<br />
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