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Eichordnung - ematem.org

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EO-AV<br />

Ausgabe 2002<br />

c) entgegen § 5 Abs. 4 Geräteteile nicht oder nicht in der v<strong>org</strong>eschriebenen Weise sichert oder<br />

d) entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht fertigt oder sie nicht oder nicht für die v<strong>org</strong>eschriebene<br />

Dauer aufbewahrt,<br />

9. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht für die v<strong>org</strong>eschriebene Dauer bereithält,<br />

10. entgegen § 5 Abs. 6 Messgeräte in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithält,<br />

11. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Messgerät nicht in der v<strong>org</strong>eschriebenen Weise aufstellt, anschließt,<br />

handhabt oder wartet,<br />

12. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 72 Abs. 6 Satz 1 den Hauptstempel oder eine zusätzliche Angabe<br />

nicht entwertet,<br />

13. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung nicht oder nicht in der v<strong>org</strong>eschriebenen<br />

Weise aufbewahrt,<br />

14. entgegen § 6 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der v<strong>org</strong>eschriebenen<br />

Weise führt oder nicht oder nicht für die v<strong>org</strong>eschriebene Dauer aufbewahrt,<br />

15. entgegen § 6 Abs. 3 Messgeräte nicht in der v<strong>org</strong>eschriebenen Weise aufstellt oder benutzt,<br />

16. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 3 achsweise wägt,<br />

17. entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereithält,<br />

17a.entgegen § 7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waagen in den Verkehr bringt oder entgegen § 7b Abs. 2<br />

Satz 1 nichtselbsttätige Waagen in Betrieb nimmt, verwendet oder bereithält,<br />

17b.entgegen § 7d Abs. 3 Zeichen anbringt,<br />

17c.entgegen § 7d Abs. 5 Satz 1 Kennzeichnungen anbringt,<br />

17d. einer vollziehbaren Beschränkung, Untersagung oder Anordnung der Zurückziehung nach § 7f Abs. 1 Satz<br />

1 zuwiderhandelt,<br />

18. entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die nicht mit einem Messgerät bestimmt sind,<br />

18a.entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht als Nettowerte angibt,<br />

18b.entgegen § 10 b Abs. 1 das Volumen nicht oder nicht ordnungsgemäß umrechnet oder das umgerechnete<br />

Volumen der Abrechnung nicht zugrundelegt,<br />

19. entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" verwendet,<br />

20. entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet,<br />

21. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Messgeräte mit einem Zulassungszeichen versieht,<br />

22. entgegen § 26 Abs. 1 die Bundesanstalt nicht über Änderungen unterrichtet,<br />

22a.entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 auf Schankgefäßen kein Herstellerzeichen aufbringt,<br />

23. entgegen § 46 gewerbsmäßig Schankgefäße in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithält,<br />

24. als Inhaber einer öffentlichen Waage<br />

a) entgegen § 64 Nr. 3 an der Waage nicht öffentlich bestellte Wäger beschäftigt oder<br />

b) entgegen § 70 Abs. 3 Unterlagen nicht oder nicht für die v<strong>org</strong>eschriebene Dauer aufbewahrt,<br />

24a.entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />

25. als öffentlich bestellte Wäger<br />

a) entgegen § 69 Nr. 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt,<br />

b) entgegen § 70 Abs. 1 ein nicht selbst ermitteltes Wägeergebnis beurkundet oder entgegen § 70<br />

Abs. 2 ein Wägeergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der v<strong>org</strong>eschriebenen<br />

Weise beurkundet oder<br />

c) entgegen § 71 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 die dort v<strong>org</strong>eschriebenen Angaben nicht vermerkt<br />

oder<br />

26. als Instandsetzer<br />

a) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 1 Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen versieht,<br />

b) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 2 das Datum nicht einträgt oder die zuständige Behörde nicht oder<br />

nicht rechtzeitig verständigt,<br />

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