Eichordnung - ematem.org
Eichordnung - ematem.org
Eichordnung - ematem.org
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
EO-AV<br />
Ausgabe 2002<br />
c) entgegen § 5 Abs. 4 Geräteteile nicht oder nicht in der v<strong>org</strong>eschriebenen Weise sichert oder<br />
d) entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht fertigt oder sie nicht oder nicht für die v<strong>org</strong>eschriebene<br />
Dauer aufbewahrt,<br />
9. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht für die v<strong>org</strong>eschriebene Dauer bereithält,<br />
10. entgegen § 5 Abs. 6 Messgeräte in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithält,<br />
11. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Messgerät nicht in der v<strong>org</strong>eschriebenen Weise aufstellt, anschließt,<br />
handhabt oder wartet,<br />
12. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 72 Abs. 6 Satz 1 den Hauptstempel oder eine zusätzliche Angabe<br />
nicht entwertet,<br />
13. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung nicht oder nicht in der v<strong>org</strong>eschriebenen<br />
Weise aufbewahrt,<br />
14. entgegen § 6 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der v<strong>org</strong>eschriebenen<br />
Weise führt oder nicht oder nicht für die v<strong>org</strong>eschriebene Dauer aufbewahrt,<br />
15. entgegen § 6 Abs. 3 Messgeräte nicht in der v<strong>org</strong>eschriebenen Weise aufstellt oder benutzt,<br />
16. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 3 achsweise wägt,<br />
17. entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereithält,<br />
17a.entgegen § 7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waagen in den Verkehr bringt oder entgegen § 7b Abs. 2<br />
Satz 1 nichtselbsttätige Waagen in Betrieb nimmt, verwendet oder bereithält,<br />
17b.entgegen § 7d Abs. 3 Zeichen anbringt,<br />
17c.entgegen § 7d Abs. 5 Satz 1 Kennzeichnungen anbringt,<br />
17d. einer vollziehbaren Beschränkung, Untersagung oder Anordnung der Zurückziehung nach § 7f Abs. 1 Satz<br />
1 zuwiderhandelt,<br />
18. entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die nicht mit einem Messgerät bestimmt sind,<br />
18a.entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht als Nettowerte angibt,<br />
18b.entgegen § 10 b Abs. 1 das Volumen nicht oder nicht ordnungsgemäß umrechnet oder das umgerechnete<br />
Volumen der Abrechnung nicht zugrundelegt,<br />
19. entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" verwendet,<br />
20. entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet,<br />
21. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Messgeräte mit einem Zulassungszeichen versieht,<br />
22. entgegen § 26 Abs. 1 die Bundesanstalt nicht über Änderungen unterrichtet,<br />
22a.entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 auf Schankgefäßen kein Herstellerzeichen aufbringt,<br />
23. entgegen § 46 gewerbsmäßig Schankgefäße in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithält,<br />
24. als Inhaber einer öffentlichen Waage<br />
a) entgegen § 64 Nr. 3 an der Waage nicht öffentlich bestellte Wäger beschäftigt oder<br />
b) entgegen § 70 Abs. 3 Unterlagen nicht oder nicht für die v<strong>org</strong>eschriebene Dauer aufbewahrt,<br />
24a.entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />
25. als öffentlich bestellte Wäger<br />
a) entgegen § 69 Nr. 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt,<br />
b) entgegen § 70 Abs. 1 ein nicht selbst ermitteltes Wägeergebnis beurkundet oder entgegen § 70<br />
Abs. 2 ein Wägeergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der v<strong>org</strong>eschriebenen<br />
Weise beurkundet oder<br />
c) entgegen § 71 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 die dort v<strong>org</strong>eschriebenen Angaben nicht vermerkt<br />
oder<br />
26. als Instandsetzer<br />
a) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 1 Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen versieht,<br />
b) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 2 das Datum nicht einträgt oder die zuständige Behörde nicht oder<br />
nicht rechtzeitig verständigt,<br />
26 von 40