Eichordnung - ematem.org
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EO-AV<br />
Ausgabe 2002<br />
4. Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma zwischen 10 -6 Gray und 0,3 Gray, zur Bestimmung<br />
der Luftkermaleistung zwischen 10 -7 Gray durch Sekunde und 10 -2 Gray durch Sekunde oder<br />
zur Bestimmung des Luftkerma-Längenproduktes oberhalb von 5 · 10 -6 Gray mal Meter.<br />
(3) Absatz 1 gilt nicht für Thermolumineszenz-Dosimeter, Photolumineszenz-Dosimeter, Exoelektronen-<br />
Dosimeter und Filmdosimeter. Die Sonden dieser Dosimeter dürfen zu den in Absatz 1 genannten<br />
Zwecken nur verwendet werden, wenn sie von einer Dosimetriestelle ausgegeben werden; sie sind der<br />
Dosimetriestelle nach der Verwendung zur Auswertung zurückzugeben. Die Dosimetriestelle darf Dosimetersonden<br />
nur ausgeben und auswerten, wenn die Bauarten der Dosimeter zugelassen sind und sie<br />
regelmäßig an Vergleichsmessungen teilnimmt und die dabei gestellten Anforderungen einhält. Die Zulassung<br />
kann aufgrund einer Bauartprüfung oder einmal durchgeführter erweiterter Vergleichsmessungen<br />
erfolgen. Die Vergleichsmessungen nach Satz 3 werden von der Bundesanstalt oder von einer Institution<br />
veranstaltet, die von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Bundesanstalt anerkannt ist. Die<br />
Dosimetriestelle hat der zuständigen Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach Satz 3 und<br />
deren Ergebnis mitzuteilen. Der Leiter der Dosimetriestelle hat dafür zu s<strong>org</strong>en, dass die Vorschriften der<br />
Sätze 3 und 6 eingehalten werden.<br />
(1) Geeicht sein müssen:<br />
§ 3<br />
Sonstige Messgeräte<br />
1. Schallpegelmessgeräte, wenn sie im Bereich des Arbeits- oder Umweltschutzes zum Zwecke<br />
a) der Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben,<br />
b) der Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren<br />
oder für andere amtliche Zwecke oder<br />
c) der Erstattung von Schiedsgutachten<br />
verwendet werden, ausgenommen Pegelmessglieder von Schallpegelmesseinrichtungen, die mit einer<br />
geeichten Kontrollvorrichtung nach Anlage 21 Abschnitt 3 Nr. 2.3 überprüft werden,<br />
2. Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen, wenn sie für die amtliche Überwachung<br />
des Straßenverkehrs, in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes, in öffentlichen Tankstellen oder sonst<br />
geschäftsmäßig verwendet oder bereitgehalten werden,<br />
3. Atemalkoholmessgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs.<br />
(2) Volumenmessgeräte für Laboratoriumszwecke der Anlage 12 dürfen im geschäftlichen oder amtlichen<br />
Verkehr oder bei der Herstellung oder Prüfung von Arzneimitteln nur verwendet oder bereitgehalten werden,<br />
wenn sie zugelassen sind und die Übereinstimmung des Messgeräts mit der Zulassung bescheinigt<br />
ist.<br />
§ 4<br />
aufgehoben<br />
§ 5<br />
Konformitätsbescheinigung<br />
(1) Die Übereinstimmung von Messgeräten mit der Zulassung wird vom Hersteller oder von der zuständigen<br />
Behörde durch Anbringung des Konformitätszeichens bescheinigt (Ausstellung der Konformitätsbescheinigung).<br />
(2) Wer die Konformitätsbescheinigung ausstellt, hat zu prüfen, ob die Messgeräte der Zulassung entsprechen.<br />
Zur Konformitätsprüfung dürfen nur Normale benutzt werden, die rückverfolgbar an ein nationales<br />
Normal angeschlossen sind und hinreichend kleine Fehlergrenzen einhalten; soweit in den Anlagen<br />
kein besonderer Wert festgelegt ist, gilt die Fehlergrenze als hinreichend klein, wenn sie ein Drittel der<br />
Fehlergrenze des zu prüfenden Messgerätes nicht überschreitet.<br />
(3) Messgeräte, die der Zulassung entsprechen, sind nach der Prüfung mit dem Konformitätszeichen nach<br />
Anhang D Nr. 1 dauerhaft zu kennzeichnen. Bei Messgeräten zur einmaligen Verwendung darf das<br />
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