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Eichordnung - ematem.org

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EO-AV<br />

Ausgabe 2002<br />

§ 16<br />

Bauartzulassung<br />

(1) Die innerstaatliche Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgerätebauarten zur innerstaatlichen<br />

Eichung.<br />

(2) Die Bauart eines Messgeräts, die nicht zu einer allgemein zugelassenen Art gehört, wird zur innerstaatlichen<br />

Eichung zugelassen, wenn die Bauart richtige Messergebnisse und eine ausreichende Messbeständigkeit<br />

erwarten lässt (Messsicherheit). Die Bauart muss den Anforderungen dieser Verordnung<br />

und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Soweit die Verordnung keine Anforderungen an<br />

die Bauart enthält oder anerkannte Regeln der Technik nicht bestehen, werden die Anforderungen bei der<br />

Zulassung festgelegt.<br />

(3) Die Bauart eines Messgeräts, die von den Anforderungen dieser Verordnung oder den anerkannten<br />

Regeln der Technik abweicht, wird zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn die gleiche Messsicherheit<br />

auf andere Weise gewährleistet ist. Die Anforderungen an die Bauart werden bei der Bauartzulassung<br />

festgelegt.<br />

(4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgerätebauarten zur EWG-Ersteichung und zur<br />

innerstaatlichen Eichung. Eine EWG-Bauartzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Rat der Europäischen<br />

Gemeinschaften für die betreffende Messgeräteart eine Richtlinie erlassen hat, die die Bauartzulassung<br />

vorsieht, und die Bauart den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.<br />

(5) Ist eine EWG-Ersteichung nicht v<strong>org</strong>eschrieben, so gilt die EWG-Bauartzulassung als Genehmigung<br />

für den Vertrieb und die Inbetriebnahme.<br />

§ 17<br />

Zulassungsantrag<br />

(1) Die Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines<br />

Beauftragten erteilt. Aus dem Antrag muss herv<strong>org</strong>ehen, ob eine innerstaatliche Bauartzulassung oder<br />

eine EWG-Bauartzulassung beantragt wird.<br />

(2) Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in einem Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Beauftragten gestellt werden. Für eine bestimmte Gerätebauart<br />

kann der Antrag nur in einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder anderen<br />

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt werden.<br />

(3) Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />

§ 18<br />

Zulassungsprüfung<br />

Die Bundesanstalt kann verlangen, dass der Antragsteller<br />

1. für die Untersuchung von Messgerätemustern ein oder mehrere Messgeräte oder Teile der Messgeräte,<br />

einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel, betriebsfertig vorstellt,<br />

2. die zur Prüfung erforderlichen Normalgeräte sowie angemessene Prüfmittel und fachkundiges Personal<br />

zur Verfügung stellt.<br />

§ 19<br />

Zulassungserteilung<br />

(1) Genügt die Bauart den Anforderungen der Zulassungsprüfung, so erteilt die Bundesanstalt einen Zulassungsschein.<br />

Im Zulassungsschein sind die Anforderungen an die Messgeräte festzulegen. Die Zulassung<br />

kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung oder Bedingung erlassen oder mit einer Auflage<br />

verbunden werden. Die EWG-Bauartzulassung ist zehn Jahre gültig; sie kann um jeweils bis zehn Jahre<br />

verlängert oder kürzer befristet werden. Für Messgeräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum hergestellt worden sind und keine EWG-Bauartzulassung erhalten können, wird der<br />

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