Eichordnung - ematem.org
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EO-AV<br />
Ausgabe 2002<br />
Zulassungsschein ohne Zulassungsprüfung erteilt, soweit eine gleichwertige Prüfung in einem dieser<br />
Staaten erfolgt ist und die Prüfergebnisse der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden.<br />
(2) Auf Antrag des Zulassungsinhabers kann festgelegt werden, dass zugelassene Bauarten von Messgeräten<br />
oder Teile davon mit demselben Zulassungszeichen auch unter dem Namen oder dem Zeichen<br />
einer anderen Firma oder unter einer anderen Handelsbezeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.<br />
§ 20<br />
Gültigkeit der Zulassung<br />
(1) Die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung kann nach einer Änderung der Anforderungen nur<br />
verlängert werden, wenn die Bauartzulassung auch aufgrund der neuen Anforderungen hätte erteilt werden<br />
können.<br />
(2) Wird die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung nicht verlängert oder die Bauartzulassung widerrufen,<br />
so gelten die im Gebrauch befindlichen Messgeräte weiterhin als zugelassen.<br />
§ 21<br />
Inhaltliche Beschränkung der Zulassung<br />
(1) Die Anzahl der Messgeräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden<br />
dürfen, ist nicht beschränkt, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.<br />
(2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in dieser Verordnung v<strong>org</strong>esehen sind, kann eine inhaltlich<br />
beschränkte Bauartzulassung erteilt werden. Sie kann folgende Beschränkungen enthalten:<br />
1. Begrenzung der Anzahl der zugelassenen Messgeräte,<br />
2. Verpflichtung, den zuständigen Behörden den jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen,<br />
3. Beschränkung des Anwendungsbereichs,<br />
4. besondere einschränkende Bestimmungen in bezug auf die angewandte Technik.<br />
(3) Ist eine Bauart nach Absatz 2 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, so können auch nach der Zulassung<br />
besondere Prüfungen an einigen Messgeräten dieser Bauart v<strong>org</strong>enommen werden.<br />
(4) Die Zulassung nach Absatz 2 darf als EWG-Bauartzulassung nur erteilt werden, wenn<br />
1. die EWG-Einzelrichtlinie für die betreffende Messgeräteart in Kraft getreten ist,<br />
2. Fehlergrenzen für die Messgeräteart festgelegt sind und<br />
3. zu erwarten ist, dass die Messgeräte der Bauart die festgelegten Fehlergrenzen einhalten.<br />
Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis zu zwei Jahre. Sie kann um bis zu drei weitere<br />
Jahre verlängert werden.<br />
§ 22<br />
Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und Unterlagen<br />
(1) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass der Zulassungsinhaber bis zum Ablauf von fünf Jahren nach<br />
Beendigung der Herstellung von Messgeräten der zugelassenen Bauart Teile eines Messgerätes, Modelle<br />
oder Zeichnungsunterlagen der zugelassenen Bauart bei ihr hinterlegt oder bei sich verwahrt, soweit dies<br />
zur Feststellung der Übereinstimmung eines Messgeräts mit der zugelassenen Bauart erforderlich ist;<br />
reicht dies nicht aus, so kann sie statt dessen die Hinterlegung oder Verwahrung eines Mustergeräts verlangen.<br />
(2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vom Zulassungsinhaber zu verwahrende Geräte oder Geräteteile<br />
gegen Eingriffe zu sichern.<br />
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