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Eichordnung - ematem.org

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EO-AV<br />

Ausgabe 2002<br />

Zulassungsschein ohne Zulassungsprüfung erteilt, soweit eine gleichwertige Prüfung in einem dieser<br />

Staaten erfolgt ist und die Prüfergebnisse der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden.<br />

(2) Auf Antrag des Zulassungsinhabers kann festgelegt werden, dass zugelassene Bauarten von Messgeräten<br />

oder Teile davon mit demselben Zulassungszeichen auch unter dem Namen oder dem Zeichen<br />

einer anderen Firma oder unter einer anderen Handelsbezeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.<br />

§ 20<br />

Gültigkeit der Zulassung<br />

(1) Die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung kann nach einer Änderung der Anforderungen nur<br />

verlängert werden, wenn die Bauartzulassung auch aufgrund der neuen Anforderungen hätte erteilt werden<br />

können.<br />

(2) Wird die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung nicht verlängert oder die Bauartzulassung widerrufen,<br />

so gelten die im Gebrauch befindlichen Messgeräte weiterhin als zugelassen.<br />

§ 21<br />

Inhaltliche Beschränkung der Zulassung<br />

(1) Die Anzahl der Messgeräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden<br />

dürfen, ist nicht beschränkt, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.<br />

(2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in dieser Verordnung v<strong>org</strong>esehen sind, kann eine inhaltlich<br />

beschränkte Bauartzulassung erteilt werden. Sie kann folgende Beschränkungen enthalten:<br />

1. Begrenzung der Anzahl der zugelassenen Messgeräte,<br />

2. Verpflichtung, den zuständigen Behörden den jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen,<br />

3. Beschränkung des Anwendungsbereichs,<br />

4. besondere einschränkende Bestimmungen in bezug auf die angewandte Technik.<br />

(3) Ist eine Bauart nach Absatz 2 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, so können auch nach der Zulassung<br />

besondere Prüfungen an einigen Messgeräten dieser Bauart v<strong>org</strong>enommen werden.<br />

(4) Die Zulassung nach Absatz 2 darf als EWG-Bauartzulassung nur erteilt werden, wenn<br />

1. die EWG-Einzelrichtlinie für die betreffende Messgeräteart in Kraft getreten ist,<br />

2. Fehlergrenzen für die Messgeräteart festgelegt sind und<br />

3. zu erwarten ist, dass die Messgeräte der Bauart die festgelegten Fehlergrenzen einhalten.<br />

Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis zu zwei Jahre. Sie kann um bis zu drei weitere<br />

Jahre verlängert werden.<br />

§ 22<br />

Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und Unterlagen<br />

(1) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass der Zulassungsinhaber bis zum Ablauf von fünf Jahren nach<br />

Beendigung der Herstellung von Messgeräten der zugelassenen Bauart Teile eines Messgerätes, Modelle<br />

oder Zeichnungsunterlagen der zugelassenen Bauart bei ihr hinterlegt oder bei sich verwahrt, soweit dies<br />

zur Feststellung der Übereinstimmung eines Messgeräts mit der zugelassenen Bauart erforderlich ist;<br />

reicht dies nicht aus, so kann sie statt dessen die Hinterlegung oder Verwahrung eines Mustergeräts verlangen.<br />

(2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vom Zulassungsinhaber zu verwahrende Geräte oder Geräteteile<br />

gegen Eingriffe zu sichern.<br />

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