Eichordnung - ematem.org
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EO-AV<br />
Ausgabe 2002<br />
§ 48<br />
Antrag<br />
Der Antrag auf staatliche Anerkennung einer Prüfstelle ist an die zuständige Behörde zu richten. Dem<br />
Antrag müssen die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und<br />
Unterlagen beigefügt sein.<br />
§ 49<br />
Anerkennung<br />
(1) Die zuständige Behörde erkennt die Prüfstelle für den Geltungsbereich dieser Verordnung im Benehmen<br />
mit der Bundesanstalt an.<br />
(2) In der Anerkennung sind die Messgerätearten, die die Prüfstelle eichen darf, und die Messbereiche,<br />
innerhalb derer Eichungen v<strong>org</strong>enommen werden dürfen, zu bezeichnen.<br />
§ 50<br />
Rücknahme und Widerruf<br />
(1) Die Anerkennung kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen<br />
werden, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden.<br />
(2) Rücknahme und Widerruf der Anerkennung bedürfen der Schriftform.<br />
§ 50a<br />
Aufsicht<br />
Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über die Prüfstelle.<br />
2. Abschnitt: Prüfstellenleitung<br />
§ 51<br />
Leiter und Stellvertreter<br />
Die Prüfstelle muss einen Leiter und mindestens einen stellvertretenden Leiter (Stellvertreter) haben. Als<br />
Leiter oder Stellvertreter darf nur beschäftigt werden, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt<br />
und verpflichtet ist.<br />
§ 52<br />
Antrag<br />
(1) Der Bewerber hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen; er hat das<br />
Einverständnis des Trägers der Prüfstelle nachzuweisen.<br />
(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn<br />
1. der zu Bestellende oder einer seiner Angehörigen im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung<br />
an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig beteiligt ist,<br />
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der zu Bestellende die erforderliche Zuverlässigkeit für die<br />
Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere nicht die Gewähr für Unparteilichkeit<br />
bietet oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt oder<br />
3. die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.<br />
§ 53<br />
Sachkunde<br />
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht<br />
1. für die Leitung einer Prüfstelle, wer<br />
a) bei Prüfstellen mit der Befugnis zur Eichung von Messgeräten für Wärme, Messwandlern für Elektrizitätszähler,<br />
elektronischen Tarifgeräten, Gas- oder Wasserdurchflussintegratoren, Brennwert-<br />
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