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Eichordnung - ematem.org

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EO-AV<br />

Ausgabe 2002<br />

Teil 8<br />

Schankgefäße<br />

§ 44<br />

Anwendungsbereich<br />

Der § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden auf<br />

1. Schankgefäße für alkoholhaltige Mischgetränke, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als<br />

zwei Getränken gemischt werden,<br />

2. Schankgefäße für Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke oder für Getränke, die auf ähnliche<br />

Art zubereitet werden,<br />

3. Schankgefäße für Kaltgetränke, die in Automaten durch Zusatz von Wasser hergestellt werden,<br />

4. Schankgefäße, die zur Ausfuhr bestimmt sind.<br />

§ 45<br />

Herstellerzeichen<br />

(1) Wer gewerbsmäßig Schankgefäße herstellt oder erstmals in den Verkehr bringt, hat auf dem Schankgefäß<br />

ein von der Bundesanstalt anerkanntes Herstellerzeichen aufzubringen. Als Hersteller gilt, wer auf<br />

Schankgefäße den Füllstrich und die Volumenangabe aufbringt.<br />

(2) Die Anerkennung des Herstellerzeichens ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. Das beantragte<br />

Zeichen muss sich von bereits anerkannten Herstellerzeichen deutlich unterscheiden.<br />

(3) Das Herstellerzeichen wird von der Bundesanstalt schriftlich anerkannt und in den PTB-Mitteilungen<br />

bekannt gemacht.<br />

§ 46<br />

Technische Anforderungen<br />

Schankgefäße dürfen nur in Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den in<br />

Anhang C festgelegten Anforderungen entsprechen.<br />

Teil 9<br />

Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten<br />

für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme<br />

1. Abschnitt: Anerkennung<br />

§ 47<br />

Voraussetzungen<br />

(1) Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme können auf<br />

Antrag staatlich anerkannt werden, wenn<br />

1. sie über geeignete Räume und von der Bundesanstalt anerkannte Prüfeinrichtungen verfügen,<br />

2. sie mit dem erforderlichen fachkundigen und zuverlässigen Personal ausgestattet sind und<br />

3. der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit ihre Errichtung rechtfertigt.<br />

(2) Der Antragsteller (Träger der Prüfstelle) muss die Gewähr dafür bieten, dass er in der Lage ist,<br />

1. die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel aufzubringen,<br />

2. den Schaden zu ersetzen, der dem Land, dessen Behörde über die Anerkennung zu entscheiden hat,<br />

wegen seiner Haftung für Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals entstehen kann.<br />

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