Eichordnung - ematem.org
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EO-AV<br />
Ausgabe 2002<br />
Teil 8<br />
Schankgefäße<br />
§ 44<br />
Anwendungsbereich<br />
Der § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden auf<br />
1. Schankgefäße für alkoholhaltige Mischgetränke, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als<br />
zwei Getränken gemischt werden,<br />
2. Schankgefäße für Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke oder für Getränke, die auf ähnliche<br />
Art zubereitet werden,<br />
3. Schankgefäße für Kaltgetränke, die in Automaten durch Zusatz von Wasser hergestellt werden,<br />
4. Schankgefäße, die zur Ausfuhr bestimmt sind.<br />
§ 45<br />
Herstellerzeichen<br />
(1) Wer gewerbsmäßig Schankgefäße herstellt oder erstmals in den Verkehr bringt, hat auf dem Schankgefäß<br />
ein von der Bundesanstalt anerkanntes Herstellerzeichen aufzubringen. Als Hersteller gilt, wer auf<br />
Schankgefäße den Füllstrich und die Volumenangabe aufbringt.<br />
(2) Die Anerkennung des Herstellerzeichens ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. Das beantragte<br />
Zeichen muss sich von bereits anerkannten Herstellerzeichen deutlich unterscheiden.<br />
(3) Das Herstellerzeichen wird von der Bundesanstalt schriftlich anerkannt und in den PTB-Mitteilungen<br />
bekannt gemacht.<br />
§ 46<br />
Technische Anforderungen<br />
Schankgefäße dürfen nur in Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den in<br />
Anhang C festgelegten Anforderungen entsprechen.<br />
Teil 9<br />
Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten<br />
für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme<br />
1. Abschnitt: Anerkennung<br />
§ 47<br />
Voraussetzungen<br />
(1) Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme können auf<br />
Antrag staatlich anerkannt werden, wenn<br />
1. sie über geeignete Räume und von der Bundesanstalt anerkannte Prüfeinrichtungen verfügen,<br />
2. sie mit dem erforderlichen fachkundigen und zuverlässigen Personal ausgestattet sind und<br />
3. der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit ihre Errichtung rechtfertigt.<br />
(2) Der Antragsteller (Träger der Prüfstelle) muss die Gewähr dafür bieten, dass er in der Lage ist,<br />
1. die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel aufzubringen,<br />
2. den Schaden zu ersetzen, der dem Land, dessen Behörde über die Anerkennung zu entscheiden hat,<br />
wegen seiner Haftung für Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals entstehen kann.<br />
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