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Eichordnung - ematem.org

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EO-AV<br />

Ausgabe 2002<br />

(3) Nach einer Änderung der Anforderungen darf eine Bauartzulassung nur geändert werden, wenn die<br />

geänderte Bauart weiterhin den zur Zeit der Zulassungserteilung geltenden Vorschriften entspricht. Andernfalls<br />

darf nur eine neue Bauartzulassung erteilt werden.<br />

§ 27<br />

Zulassungsübertragung<br />

Eine Bauartzulassung kann mit Zustimmung des Inhabers auf einen anderen übertragen werden. Die<br />

Übertragung der Zulassung setzt einen Antrag desjenigen voraus, auf den die Zulassung übertragen werden<br />

soll.<br />

§ 28<br />

Zulassung ohne Eichung<br />

Für die Zulassung von Messgeräten, für die keine Eichung v<strong>org</strong>esehen ist, gelten die Vorschriften über<br />

die Zulassung zur Eichung sinngemäß.<br />

Teil 6<br />

Eichung<br />

§ 28a<br />

Eichung<br />

(1) Messgeräte sind als geeicht zu stempeln, wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung<br />

genügen.<br />

(2) Die Eichung kann in einer Eichung für das Inland oder in einer Ersteichung mit Wirkung für den Bereich<br />

der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWG-Ersteichung) bestehen. Einem von der zuständigen<br />

Behörde als geeicht gestempelten Messgerät steht ein Messgerät gleich, das von einem anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Zeichen für die EWG-Ersteichung versehen worden ist.<br />

(3) Die eichtechnische Prüfung kann als Einzelprüfung oder in den Fällen des § 29 Abs. 3 und 4 stichprobenweise<br />

als Sammelprüfung nach statistischen Methoden v<strong>org</strong>enommen werden.<br />

§ 29<br />

Durchführung der Eichung<br />

(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Messgeräts<br />

durch die zuständige Behörde. An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

hergestellt worden sind und keine EWG-Ersteichung erhalten können, wird die Ersteichung<br />

ohne eichtechnische Prüfung v<strong>org</strong>enommen, soweit eine gleichwertige Prüfung bereits in einem dieser<br />

Staaten erfolgt ist und die Prüfergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.<br />

(2) Die eichtechnische Prüfung kann in einem V<strong>org</strong>ang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen<br />

und einer Prüfung am Gebrauchsort bestehen.<br />

(3) Die eichtechnische Prüfung kann bei der innerstaatlichen Eichung als Sammelprüfung nach statistischen<br />

Methoden für nachfolgende Messgerätearten v<strong>org</strong>enommen werden:<br />

1. Maßstäbe und Messbänder,<br />

2. Fässer aus Kunststoff oder Metall,<br />

3. entfällt<br />

4. entfällt<br />

5. Messgeräte oder Teile von Messgeräten, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.<br />

(4) Für Längenmaße, die den Anforderungen der Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November<br />

1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl. EG<br />

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