Eichordnung - ematem.org
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EO-AV<br />
Ausgabe 2002<br />
(3) Nach einer Änderung der Anforderungen darf eine Bauartzulassung nur geändert werden, wenn die<br />
geänderte Bauart weiterhin den zur Zeit der Zulassungserteilung geltenden Vorschriften entspricht. Andernfalls<br />
darf nur eine neue Bauartzulassung erteilt werden.<br />
§ 27<br />
Zulassungsübertragung<br />
Eine Bauartzulassung kann mit Zustimmung des Inhabers auf einen anderen übertragen werden. Die<br />
Übertragung der Zulassung setzt einen Antrag desjenigen voraus, auf den die Zulassung übertragen werden<br />
soll.<br />
§ 28<br />
Zulassung ohne Eichung<br />
Für die Zulassung von Messgeräten, für die keine Eichung v<strong>org</strong>esehen ist, gelten die Vorschriften über<br />
die Zulassung zur Eichung sinngemäß.<br />
Teil 6<br />
Eichung<br />
§ 28a<br />
Eichung<br />
(1) Messgeräte sind als geeicht zu stempeln, wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung<br />
genügen.<br />
(2) Die Eichung kann in einer Eichung für das Inland oder in einer Ersteichung mit Wirkung für den Bereich<br />
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWG-Ersteichung) bestehen. Einem von der zuständigen<br />
Behörde als geeicht gestempelten Messgerät steht ein Messgerät gleich, das von einem anderen<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über<br />
den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Zeichen für die EWG-Ersteichung versehen worden ist.<br />
(3) Die eichtechnische Prüfung kann als Einzelprüfung oder in den Fällen des § 29 Abs. 3 und 4 stichprobenweise<br />
als Sammelprüfung nach statistischen Methoden v<strong>org</strong>enommen werden.<br />
§ 29<br />
Durchführung der Eichung<br />
(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Messgeräts<br />
durch die zuständige Behörde. An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
hergestellt worden sind und keine EWG-Ersteichung erhalten können, wird die Ersteichung<br />
ohne eichtechnische Prüfung v<strong>org</strong>enommen, soweit eine gleichwertige Prüfung bereits in einem dieser<br />
Staaten erfolgt ist und die Prüfergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.<br />
(2) Die eichtechnische Prüfung kann in einem V<strong>org</strong>ang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen<br />
und einer Prüfung am Gebrauchsort bestehen.<br />
(3) Die eichtechnische Prüfung kann bei der innerstaatlichen Eichung als Sammelprüfung nach statistischen<br />
Methoden für nachfolgende Messgerätearten v<strong>org</strong>enommen werden:<br />
1. Maßstäbe und Messbänder,<br />
2. Fässer aus Kunststoff oder Metall,<br />
3. entfällt<br />
4. entfällt<br />
5. Messgeräte oder Teile von Messgeräten, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.<br />
(4) Für Längenmaße, die den Anforderungen der Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November<br />
1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl. EG<br />
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