Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG
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sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfor<strong>der</strong>liche Daten<br />
bekannt zu geben. Ke<strong>in</strong>e Meldepflicht besteht, wenn Dritter e<strong>in</strong> Verwandter des<br />
Arbeitnehmers <strong>in</strong> auf- o<strong>der</strong> absteigen<strong>der</strong> L<strong>in</strong>ie, se<strong>in</strong> Ehegatte, se<strong>in</strong> Bru<strong>der</strong> o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e<br />
Schwester ist.<br />
(9) Der Arbeitnehmer hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse je<strong>der</strong> Art zu wahren<br />
und zwar auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />
§ <strong>13</strong> Mitteilungs- und Nachweispflichten<br />
(1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber e<strong>in</strong>e Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung unverzüglich anzuzeigen<br />
und nachzuweisen.<br />
(2) Im Fall <strong>der</strong> Schwangerschaft s<strong>in</strong>d die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes<br />
(MSchG), bei Inanspruchnahme e<strong>in</strong>es Karenzurlaubes die Meldepflichten nach dem<br />
MSchG bzw dem Väter-Karenzgesetz (VKG) und im Fall <strong>der</strong> E<strong>in</strong>berufung zum Präsenz-,<br />
Ausbildungs- o<strong>der</strong> Zivildienst jene des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes<br />
(APSG) zu beachten.<br />
(3) Unbeschadet weiterer Mitteilungs- und Nachweispflichten hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu melden:<br />
1. Namens- und Standesän<strong>der</strong>ungen<br />
2. Erwerb und Verlust <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit e<strong>in</strong>es EWR-Mitgliedstaates bzw. e<strong>in</strong>es<br />
Assoziationsstaates zur Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft<br />
3. Än<strong>der</strong>ungen des Wohnsitzes<br />
4. Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes bei Krankheit<br />
5. Verlust e<strong>in</strong>er für die Ausübung des Dienstes erfor<strong>der</strong>lichen behördlichen Berechtigung/Befähigung,<br />
des Dienstausweises o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Dienstabzeichens<br />
Abschnitt 5: Aus- und Fortbildung<br />
§ 14 Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen<br />
(1) Der Arbeitnehmer hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfor<strong>der</strong>n, an Aus- und<br />
Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, <strong>in</strong> denen die zur Wahrnehmung <strong>der</strong><br />
dienstlichen Aufgaben erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt<br />
und erweitert werden o<strong>der</strong> <strong>in</strong> denen <strong>der</strong> Arbeitnehmer die notwendige praktische Unterweisung<br />
erhält.<br />
(2) Dem Arbeitnehmer steht für die Zeit <strong>der</strong> Teilnahme an vom Arbeitgeber angeordneten<br />
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen das Entgelt zu.<br />
(3) Die vom Arbeitgeber angeordnete Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen<br />
gilt als Arbeitszeit.<br />
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