15.11.2013 Aufrufe

Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfor<strong>der</strong>liche Daten<br />

bekannt zu geben. Ke<strong>in</strong>e Meldepflicht besteht, wenn Dritter e<strong>in</strong> Verwandter des<br />

Arbeitnehmers <strong>in</strong> auf- o<strong>der</strong> absteigen<strong>der</strong> L<strong>in</strong>ie, se<strong>in</strong> Ehegatte, se<strong>in</strong> Bru<strong>der</strong> o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e<br />

Schwester ist.<br />

(9) Der Arbeitnehmer hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse je<strong>der</strong> Art zu wahren<br />

und zwar auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

§ <strong>13</strong> Mitteilungs- und Nachweispflichten<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber e<strong>in</strong>e Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung unverzüglich anzuzeigen<br />

und nachzuweisen.<br />

(2) Im Fall <strong>der</strong> Schwangerschaft s<strong>in</strong>d die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes<br />

(MSchG), bei Inanspruchnahme e<strong>in</strong>es Karenzurlaubes die Meldepflichten nach dem<br />

MSchG bzw dem Väter-Karenzgesetz (VKG) und im Fall <strong>der</strong> E<strong>in</strong>berufung zum Präsenz-,<br />

Ausbildungs- o<strong>der</strong> Zivildienst jene des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes<br />

(APSG) zu beachten.<br />

(3) Unbeschadet weiterer Mitteilungs- und Nachweispflichten hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu melden:<br />

1. Namens- und Standesän<strong>der</strong>ungen<br />

2. Erwerb und Verlust <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit e<strong>in</strong>es EWR-Mitgliedstaates bzw. e<strong>in</strong>es<br />

Assoziationsstaates zur Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft<br />

3. Än<strong>der</strong>ungen des Wohnsitzes<br />

4. Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes bei Krankheit<br />

5. Verlust e<strong>in</strong>er für die Ausübung des Dienstes erfor<strong>der</strong>lichen behördlichen Berechtigung/Befähigung,<br />

des Dienstausweises o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Dienstabzeichens<br />

Abschnitt 5: Aus- und Fortbildung<br />

§ 14 Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfor<strong>der</strong>n, an Aus- und<br />

Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, <strong>in</strong> denen die zur Wahrnehmung <strong>der</strong><br />

dienstlichen Aufgaben erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt<br />

und erweitert werden o<strong>der</strong> <strong>in</strong> denen <strong>der</strong> Arbeitnehmer die notwendige praktische Unterweisung<br />

erhält.<br />

(2) Dem Arbeitnehmer steht für die Zeit <strong>der</strong> Teilnahme an vom Arbeitgeber angeordneten<br />

Aus- und Fortbildungsveranstaltungen das Entgelt zu.<br />

(3) Die vom Arbeitgeber angeordnete Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen<br />

gilt als Arbeitszeit.<br />

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!