15.11.2013 Aufrufe

Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Wochenendruhe bzw. dem dem Sonntag entsprechenden Kalen<strong>der</strong>tag <strong>der</strong> Wochenruhe<br />

gebührt e<strong>in</strong> Zuschlag von 100 von Hun<strong>der</strong>t.<br />

(5) Statt <strong>der</strong> Abgeltung <strong>in</strong> Geld kann Zeitausgleich vere<strong>in</strong>bart werden. Soweit <strong>der</strong> Zuschlag<br />

im Zeitausgleichsausmaß nicht berücksichtigt wird, ist er <strong>in</strong> Geld abzugelten.<br />

§ 51 24. Dezember, 31. Dezember, Karfreitag<br />

(1) Sofern <strong>der</strong> Arbeitnehmer am 24. Dezember, 31. Dezember o<strong>der</strong> am Karfreitag<br />

aufgrund dienstlicher Erfor<strong>der</strong>nisse mehr als 4,5 Stunden zu arbeiten hat, gebührt<br />

dem Arbeitnehmer h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Arbeitsstunden, die 4,5 Stunden überschreiten,<br />

e<strong>in</strong> Zuschlag von 100 %. Als Bemessungsgrundlage dieses Zuschlages ist <strong>der</strong> kollektivvertragliche<br />

Gehalt e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>er allfälligen Funktionszulage heranzuziehen.<br />

(2) Der Arbeitnehmer, dessen Dienst am 24. Dezember, 31. Dezember o<strong>der</strong> am Karfreitag<br />

vorzeitig endet, behält h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> ausgefallenen Arbeiten den Anspruch<br />

auf Entgelt.<br />

(3) Am 24. bzw. 31. Dezember und am Karfreitag werden dem Arbeitszeitkonto<br />

gleichfalls 7,5 Stunden angerechnet, sofern e<strong>in</strong>e Dienstleistung von zum<strong>in</strong>dest 4,5<br />

Stunden erbracht wird.<br />

(4) Bei Zusammentreffen des Zuschlages gemäß Abs 1 mit e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Zuschlag<br />

gebührt nur <strong>der</strong> Zuschlag gemäß Abs 1.<br />

§ 52 Belohnungen im E<strong>in</strong>zelfall<br />

(1) Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen im E<strong>in</strong>zelfall kann dem Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige Belohnung gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung<br />

ist bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Belohnung Bedacht zu nehmen.<br />

(2) Weiters können Belohnungen im E<strong>in</strong>zelfall auch für Verbesserungsvorschläge<br />

gewährt werden, wobei bezüglich <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Belohnung zu berücksichtigen ist,<br />

welcher Nutzen durch die Vorschlagsverwirklichung erzielt wird, wieweit <strong>der</strong> Vorschlag<br />

e<strong>in</strong>er sofortigen Verwirklichung zugänglich ist und ob es sich bei dem Vorschlag<br />

um völlig Neuartiges handelt.<br />

(3) Mit <strong>der</strong> Zuerkennung von Belohnungen im E<strong>in</strong>zelfall wird seitens des Arbeitnehmers<br />

we<strong>der</strong> dem Grunde noch <strong>der</strong> Höhe nach e<strong>in</strong> Anspruch auf weitere gleichartige<br />

Leistungen erworben.<br />

§ 53 Leistungstopf<br />

(1) Zur Abgeltung <strong>der</strong> <strong>in</strong>dividuellen Leistungserbr<strong>in</strong>gung kann dem Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong>mal jährlich aus e<strong>in</strong>em vom Dienstgeber für die gesamte Gesellschaft zu dotierenden<br />

Leistungstopf, <strong>der</strong> gemäß Abs 2 <strong>in</strong> Subtöpfe zu unterteilen ist, e<strong>in</strong>e Zahlung<br />

<strong>in</strong> bar o<strong>der</strong> bargeldlos zu Teil werden. In e<strong>in</strong>em solchen Fall hat die Auszahlung für<br />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!