15.11.2013 Aufrufe

Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(2) Abschnitt 7 ist auf Lehrl<strong>in</strong>ge nicht anzuwenden.<br />

(3) Für Lehrl<strong>in</strong>ge, die dem KJBG unterliegen, wird zugelassen, dass die gleitende<br />

Arbeitszeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Betriebsvere<strong>in</strong>barung vere<strong>in</strong>bart<br />

werden kann, sofern <strong>der</strong> Betriebsablauf nicht entgegensteht und <strong>der</strong> Ausbildungszweck<br />

gewahrt bleibt.<br />

§ 36 Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung durch Krankheit (Unglücksfall)<br />

Die Entgeltfortzahlung bei e<strong>in</strong>er Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung durch Krankheit (Unglücksfall)<br />

richtet sich nach § 17a Berufsausbildungsgesetz (BAG).<br />

§ 37 Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung und Pauschalabgeltung<br />

für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

(1) Dem Lehrl<strong>in</strong>g gebührt je Kalen<strong>der</strong>monat e<strong>in</strong>e Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung und ab<br />

dem zweiten Lehrjahr e<strong>in</strong>e Pauschalabgeltung für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen.<br />

(2) Beg<strong>in</strong>nt das Lehrverhältnis nicht am ersten Arbeitstag im Kalen<strong>der</strong>monat o<strong>der</strong><br />

endet es nicht an e<strong>in</strong>em Monatsletzten, gebührt <strong>in</strong> diesem Kalen<strong>der</strong>monat für jeden<br />

Kalen<strong>der</strong>tag des Lehrverhältnisses e<strong>in</strong> Dreißigstel <strong>der</strong> Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung. In<br />

jedem Fall gebührt die Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung erst mit dem Tag <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Arbeitsaufnahme.<br />

(3) Beg<strong>in</strong>nt das zweite, dritte bzw vierte Lehrjahr nicht an e<strong>in</strong>em Monatsersten, gebühren<br />

<strong>in</strong> diesem Kalen<strong>der</strong>monat bereits die höhere nach Abs 5 bemessene Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung<br />

und die höhere nach Abs 6 bemessene Pauschalabgeltung für<br />

beson<strong>der</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen.<br />

(4) Besteht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Kalen<strong>der</strong>monaten ke<strong>in</strong> o<strong>der</strong> ke<strong>in</strong> voller Anspruch auf Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung,<br />

so gebührt für diesen Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> entsprechende aliquote<br />

Teil <strong>der</strong> Pauschalabgeltung für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen.<br />

(5) Die Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung beträgt<br />

im ersten Lehrjahr monatlich 479,48 €<br />

im zweiten Lehrjahr monatlich 642,41 €<br />

im dritten Lehrjahr monatlich 868,74 €<br />

im vierten Lehrjahr monatlich 1.175,61 €<br />

(6) Die Pauschalabgeltung für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen beträgt<br />

im zweiten Lehrjahr monatlich 44,39 €<br />

im dritten Lehrjahr monatlich 88,77 €<br />

im vierten Lehrjahr monatlich 118,30 €<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!