Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG
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(2) Abschnitt 7 ist auf Lehrl<strong>in</strong>ge nicht anzuwenden.<br />
(3) Für Lehrl<strong>in</strong>ge, die dem KJBG unterliegen, wird zugelassen, dass die gleitende<br />
Arbeitszeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Betriebsvere<strong>in</strong>barung vere<strong>in</strong>bart<br />
werden kann, sofern <strong>der</strong> Betriebsablauf nicht entgegensteht und <strong>der</strong> Ausbildungszweck<br />
gewahrt bleibt.<br />
§ 36 Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung durch Krankheit (Unglücksfall)<br />
Die Entgeltfortzahlung bei e<strong>in</strong>er Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung durch Krankheit (Unglücksfall)<br />
richtet sich nach § 17a Berufsausbildungsgesetz (BAG).<br />
§ 37 Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung und Pauschalabgeltung<br />
für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />
(1) Dem Lehrl<strong>in</strong>g gebührt je Kalen<strong>der</strong>monat e<strong>in</strong>e Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung und ab<br />
dem zweiten Lehrjahr e<strong>in</strong>e Pauschalabgeltung für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen.<br />
(2) Beg<strong>in</strong>nt das Lehrverhältnis nicht am ersten Arbeitstag im Kalen<strong>der</strong>monat o<strong>der</strong><br />
endet es nicht an e<strong>in</strong>em Monatsletzten, gebührt <strong>in</strong> diesem Kalen<strong>der</strong>monat für jeden<br />
Kalen<strong>der</strong>tag des Lehrverhältnisses e<strong>in</strong> Dreißigstel <strong>der</strong> Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung. In<br />
jedem Fall gebührt die Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung erst mit dem Tag <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Arbeitsaufnahme.<br />
(3) Beg<strong>in</strong>nt das zweite, dritte bzw vierte Lehrjahr nicht an e<strong>in</strong>em Monatsersten, gebühren<br />
<strong>in</strong> diesem Kalen<strong>der</strong>monat bereits die höhere nach Abs 5 bemessene Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung<br />
und die höhere nach Abs 6 bemessene Pauschalabgeltung für<br />
beson<strong>der</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen.<br />
(4) Besteht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Kalen<strong>der</strong>monaten ke<strong>in</strong> o<strong>der</strong> ke<strong>in</strong> voller Anspruch auf Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung,<br />
so gebührt für diesen Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> entsprechende aliquote<br />
Teil <strong>der</strong> Pauschalabgeltung für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen.<br />
(5) Die Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung beträgt<br />
im ersten Lehrjahr monatlich 479,48 €<br />
im zweiten Lehrjahr monatlich 642,41 €<br />
im dritten Lehrjahr monatlich 868,74 €<br />
im vierten Lehrjahr monatlich 1.175,61 €<br />
(6) Die Pauschalabgeltung für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen beträgt<br />
im zweiten Lehrjahr monatlich 44,39 €<br />
im dritten Lehrjahr monatlich 88,77 €<br />
im vierten Lehrjahr monatlich 118,30 €<br />
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