Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG
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Abschnitt 3: Dienstfreistellung<br />
§ 11 Dienstfreistellung aus wichtigem Grund<br />
(1) Der Arbeitnehmer hat aus folgenden Gründen e<strong>in</strong>en Anspruch auf Freistellung<br />
vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes im folgenden Ausmaß, wenn er den E<strong>in</strong>tritt<br />
<strong>der</strong> Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung unverzüglich angezeigt und nachgewiesen hat:<br />
1. Wohnungswechsel des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag<br />
2. Hochzeit des Arbeitnehmers, <strong>der</strong> eigenen, Stief-, Wahl- und<br />
Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong> des Arbeitnehmers, <strong>der</strong> Eltern des Arbeitnehmers,<br />
<strong>der</strong> Geschwister und Stiefgeschwister des Arbeitnehmers<br />
3. Silberne Hochzeit des Arbeitnehmers, goldene, diamantene<br />
und eiserne Hochzeit <strong>der</strong> Eltern und Schwiegereltern des<br />
Arbeitnehmers<br />
4. Geburt o<strong>der</strong> Taufe <strong>der</strong> eigenen K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Taufe <strong>der</strong> Stief-,<br />
Wahl- und Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong> des Arbeitnehmers, die mit dem<br />
Arbeitnehmer im geme<strong>in</strong>samen Haushalt leben<br />
1 Arbeitstag<br />
1 Arbeitstag<br />
1 Arbeitstag<br />
5. Sponsion des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag<br />
6. Promotion des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag<br />
7. Begräbnis des Ehegatten des Arbeitnehmers, des Lebensgefährten<br />
des Arbeitnehmers, <strong>der</strong> Eltern, Stief-, Wahl-, Pflege-<br />
und Schwiegereltern des Arbeitnehmers, <strong>der</strong> eigenen,<br />
Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerk<strong>in</strong><strong>der</strong> des Arbeitnehmers,<br />
<strong>der</strong> Geschwister und Stiefgeschwister des Arbeitnehmers,<br />
<strong>der</strong> leiblichen Großeltern und Urgroßeltern des<br />
Arbeitnehmers, <strong>der</strong> Enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong> des Arbeitnehmers<br />
8. Erledigung von amtlichen Wegen im Zusammenhang mit<br />
dem Tod von <strong>in</strong> Z 7 genannten Angehörigen des Arbeitnehmers,<br />
sofern die Erledigung gerade durch den Arbeitnehmer<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist<br />
9. Urnenbeisetzung von <strong>in</strong> Z 7 genannten Angehörigen des<br />
Arbeitnehmers<br />
10. Aufsuchen e<strong>in</strong>es Arztes, Dentisten o<strong>der</strong> Ambulatoriums,<br />
sofern dies nicht außerhalb <strong>der</strong> Dienstzeit möglich ist<br />
11. Vorladungen vor Behörden, Ämter und Gerichte, sofern<br />
dem Arbeitnehmer <strong>der</strong> Entgeltausfall nicht von <strong>der</strong> vorladenden<br />
Stelle ersetzt wird<br />
1 Arbeitstag<br />
1 Arbeitstag<br />
1 Arbeitstag<br />
die unbed<strong>in</strong>gt notwendige<br />
Zeit<br />
die unbed<strong>in</strong>gt notwendige<br />
Zeit<br />
(2) E<strong>in</strong> Anspruch nach Abs 1 besteht nicht, wenn e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Abs 1 genannter Grund nicht<br />
auf e<strong>in</strong>en Arbeitstag fällt.<br />
(3) Der Arbeitnehmer kann vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes für <strong>in</strong>sgesamt<br />
drei Arbeitstage freigestellt werden, wenn im Fall des Abs 1 Z 7 e<strong>in</strong>e An- bzw<br />
Rückreise we<strong>der</strong> am Begräbnistag noch an arbeitsfreien Tagen möglich ist. E<strong>in</strong> wei-<br />
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