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Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

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Abschnitt 3: Dienstfreistellung<br />

§ 11 Dienstfreistellung aus wichtigem Grund<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat aus folgenden Gründen e<strong>in</strong>en Anspruch auf Freistellung<br />

vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes im folgenden Ausmaß, wenn er den E<strong>in</strong>tritt<br />

<strong>der</strong> Dienstverh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung unverzüglich angezeigt und nachgewiesen hat:<br />

1. Wohnungswechsel des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag<br />

2. Hochzeit des Arbeitnehmers, <strong>der</strong> eigenen, Stief-, Wahl- und<br />

Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong> des Arbeitnehmers, <strong>der</strong> Eltern des Arbeitnehmers,<br />

<strong>der</strong> Geschwister und Stiefgeschwister des Arbeitnehmers<br />

3. Silberne Hochzeit des Arbeitnehmers, goldene, diamantene<br />

und eiserne Hochzeit <strong>der</strong> Eltern und Schwiegereltern des<br />

Arbeitnehmers<br />

4. Geburt o<strong>der</strong> Taufe <strong>der</strong> eigenen K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Taufe <strong>der</strong> Stief-,<br />

Wahl- und Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong> des Arbeitnehmers, die mit dem<br />

Arbeitnehmer im geme<strong>in</strong>samen Haushalt leben<br />

1 Arbeitstag<br />

1 Arbeitstag<br />

1 Arbeitstag<br />

5. Sponsion des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag<br />

6. Promotion des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag<br />

7. Begräbnis des Ehegatten des Arbeitnehmers, des Lebensgefährten<br />

des Arbeitnehmers, <strong>der</strong> Eltern, Stief-, Wahl-, Pflege-<br />

und Schwiegereltern des Arbeitnehmers, <strong>der</strong> eigenen,<br />

Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerk<strong>in</strong><strong>der</strong> des Arbeitnehmers,<br />

<strong>der</strong> Geschwister und Stiefgeschwister des Arbeitnehmers,<br />

<strong>der</strong> leiblichen Großeltern und Urgroßeltern des<br />

Arbeitnehmers, <strong>der</strong> Enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong> des Arbeitnehmers<br />

8. Erledigung von amtlichen Wegen im Zusammenhang mit<br />

dem Tod von <strong>in</strong> Z 7 genannten Angehörigen des Arbeitnehmers,<br />

sofern die Erledigung gerade durch den Arbeitnehmer<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

9. Urnenbeisetzung von <strong>in</strong> Z 7 genannten Angehörigen des<br />

Arbeitnehmers<br />

10. Aufsuchen e<strong>in</strong>es Arztes, Dentisten o<strong>der</strong> Ambulatoriums,<br />

sofern dies nicht außerhalb <strong>der</strong> Dienstzeit möglich ist<br />

11. Vorladungen vor Behörden, Ämter und Gerichte, sofern<br />

dem Arbeitnehmer <strong>der</strong> Entgeltausfall nicht von <strong>der</strong> vorladenden<br />

Stelle ersetzt wird<br />

1 Arbeitstag<br />

1 Arbeitstag<br />

1 Arbeitstag<br />

die unbed<strong>in</strong>gt notwendige<br />

Zeit<br />

die unbed<strong>in</strong>gt notwendige<br />

Zeit<br />

(2) E<strong>in</strong> Anspruch nach Abs 1 besteht nicht, wenn e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Abs 1 genannter Grund nicht<br />

auf e<strong>in</strong>en Arbeitstag fällt.<br />

(3) Der Arbeitnehmer kann vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes für <strong>in</strong>sgesamt<br />

drei Arbeitstage freigestellt werden, wenn im Fall des Abs 1 Z 7 e<strong>in</strong>e An- bzw<br />

Rückreise we<strong>der</strong> am Begräbnistag noch an arbeitsfreien Tagen möglich ist. E<strong>in</strong> wei-<br />

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